Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26„ Hovember 1952 und sein Beschluss vom 10« Januar 1953 werden aufgehoben« Ber Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist* zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Buisburg vom 23» Mai 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt« Bie Sache wird zur weiteren..Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Be-* schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«- Gegen das am 3* Juni 1952 den Parteien von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts in Duisburg, durch das aus überwiegender Schuld der Beklagten die Ehe der Parteien geschieden worden ist, hat die Beklagte am 12« Juli 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist Viedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Diesen Antrag hat sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Anwalts und seiner Angestellten damit begründet, dass am 26« Juni 1952 bei Eingang des Auftrages zur Einlegung der Berufung im Büro ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten dessen erfahrene, zuverlässige und regelmässig bei der Führung des Fristenkalenders kontrollierte Bürovorsteherin einer seit mehr als einem Jahr in dem Büro tätigen zuverlässigen Angestellten den Auftrag erteilt habe, eine Akte anzulegen und ihr die Sache dann zur Notierung der Frist sofort wieder vorzulegen« Dadurch* dass infolge eines wolkenbruchartigen Regens plötzlich ,.*asser in das Büro eingedrungen sei, sei ds3 neu angelegte Aktenstück mit anderen Akten zusaramenge-packt worden, um die Akten vor .dem Regenwasser zu schützen; hierdurch sei das Aktenstück in andere Akten gerutscht und erst am 11« Juli 1952 wieder gefunden worden« Las Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Büro-vorsxelierin des zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten der Beklagten sofort nach Eingang des Auftrages zur Einlegung der Berufung die'erforderlichen Fristen hätte notieren müssen, bevor sie das Schriftstück einer anderen Angestellten weitergab und damit die Gefahr eines zeitweiligen Verlustes und einer Fristversäumung hervorrief« und dass den rrozessbevollmäclitigten der Beklagten ein seiner Partei zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er keine hinreichenden Anweisungen gegeben habe, dass in solcher „eise Fristen zu notieren seien» Sodann hat sie einer anderen gewissenhaften Büroangestellten den Auftrag erteilt« Akten anzulegen und ihr die Sache sofort zur Notierung der Frist zurückzugeben. bevor sie ihre Verfügung auf das Auftragsschreiben setzte, die Sache auch im Fristenkalender notiert hätte, so würde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hieran kein seiner Partei zurechenbares Verschulden treffen« .,'ie auch vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehen worden i3t, hat der Prozessbevollinächtigte bei der Auswahl und Überwachung seines Personals alles mögliche getan.
ZB 13/53 2i>C3 q;o Beschluss In Sachen .der Ehefrau liargareta Berta j? ? gebojchf ■Ad^i IlgHBPstrasse fl|r I Beklagten und Beschwerdeführerin, i; - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen m den Sfcadtsekretär Heinrich Yftlhelm T Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br in Of hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 'om 5o ilai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske* Br«v» YTerner und V,ustenberg beschlossen? Bas Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26„ Hovember 1952 und sein Beschluss vom 10« Januar 1953 werden aufgehoben« Ber Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist* zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Buisburg vom 23» Mai 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt« Bie Sache wird zur weiteren..Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Be-* schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«- Von Rechts wegen lz Gründe * Gegen das am 3* Juni 1952 den Parteien von Amts wegen zugestellte Urteil des Landgerichts in Duisburg, durch das aus überwiegender Schuld der Beklagten die Ehe der Parteien geschieden worden ist, hat die Beklagte am 12« Juli 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist Viedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Diesen Antrag hat sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Anwalts und seiner Angestellten damit begründet, dass am 26« Juni 1952 bei Eingang des Auftrages zur Einlegung der Berufung im Büro ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten dessen erfahrene, zuverlässige und regelmässig bei der Führung des Fristenkalenders kontrollierte Bürovorsteherin einer seit mehr als einem Jahr in dem Büro tätigen zuverlässigen Angestellten den Auftrag erteilt habe, eine Akte anzulegen und ihr die Sache dann zur Notierung der Frist sofort wieder vorzulegen« Dadurch* dass infolge eines wolkenbruchartigen Regens plötzlich ,.*asser in das Büro eingedrungen sei, sei ds3 neu angelegte Aktenstück mit anderen Akten zusaramenge-packt worden, um die Akten vor .dem Regenwasser zu schützen; hierdurch sei das Aktenstück in andere Akten gerutscht und erst am 11« Juli 1952 wieder gefunden worden« Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil den .,*ie-dereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und dann durch Beschluss ihre Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Eilt Scheidungen des Berufungsgerichts zu ändern und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Der klüger hat .um Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten gebeten« i Ben frist- und formgerechten Anträge der Beklagten war zu entsprechen^ Las Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Büro-vorsxelierin des zweitinstanzlichen prozessbevollmächtigten der Beklagten sofort nach Eingang des Auftrages zur Einlegung der Berufung die'erforderlichen Fristen hätte notieren müssen, bevor sie das Schriftstück einer anderen Angestellten weitergab und damit die Gefahr eines zeitweiligen Verlustes und einer Fristversäumung hervorrief« und dass den rrozessbevollmäclitigten der Beklagten ein seiner Partei zuzurechnendes Verschulden treffe, weil er keine hinreichenden Anweisungen gegeben habe, dass in solcher „eise Fristen zu notieren seien» Die Bürovorsteherin des Prozessbevollmächtigten hat. v.ie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht ist, nach Eingang des Auftragsschreibens auf diesem den Eingangsstempel gesetzt und eine von ihr Unterzeichnete Verfügung folgenden „ortlauts getroffen: l; Akte anlegen 2) mir vorlegen 3) heute» Sodann hat sie einer anderen gewissenhaften Büroangestellten den Auftrag erteilt« Akten anzulegen und ihr die Sache sofort zur Notierung der Frist zurückzugeben. Ein solches Verfahren kann nicht als eine Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht, wie sie 5 233 ZPO voraussetzt, angesehen werden, genau so wenig wie wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst derartige Anordnungen getroffen hätte« Die Anordnungen mussten auch nach vernünftigem Ermessen eine Versäumung der Berufungsfrist ausschliessen, die ja in dem "/erliegenden Fall tatsächlich nur durch den V/olkenbruch i i f und das hierdurch notwendige Vegräumen von- Akten verursacht worden ist-« Selbst.wenn es aber zweckmässiger gewesen wäre, dass die Bürovorstehcrin. bevor sie ihre Verfügung auf das Auftragsschreiben setzte, die Sache auch im Fristenkalender notiert hätte, so würde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hieran kein seiner Partei zurechenbares Verschulden treffen« .,'ie auch vom Berufungsgericht als glaubhaft angesehen worden i3t, hat der Prozessbevollinächtigte bei der Auswahl und Überwachung seines Personals alles mögliche getan. um Versehen seines Personals zu vermeiden«, Seine gewissenhafte und intelligente BUrovorsteherin kannte die Bedeutung der Fristen und ist auch in der Behandlung von Fristsachen erfahren. In einem solchen Falle kann ein Anwalt es seiner Bürovorsteherin überlassen, in welcher Reihenfolge sie die bei Eingang eines Berufungsauftrags erforderlichen Handlungen vornimmt, 3s würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts bedeuten, wenn man -verlangen wollte, dass der Anwalt auch die Arbeitstechnik oder den Arbeitsgang einer zuverlässigen, gut unterrichteten und beaufsichtigten BüroVorsteherin, soweit sich nicht Unzuträglichkeiten heraussteilen, in allem einzelnen regeln müsste. Der' Beschwerde der Beklagten war daher stattzugeben„ Schmidt Ascher Raske v<>V,rerner Vfiistenberg