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BGH · IV ZB 12/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/97

Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, und den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und seine Berufung verworfen worden ist, erweist sich zwar gem. Jedoch bleibt sie schon deshalb erfolglos, weil der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, für deren Verschulden er einstehen muß, anzulasten ist, daß sie - entgegen langjähriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom für die 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458) -erstmalige Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht abgewartet hat. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - BGHR, ZPO § 233, Fristen-Kontrolle 49 = NJW 1996, 2514 m.w.N. und vom 6.

BerufungsbegründungsfristZBEingangNJWBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 12/97
vom 30. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte
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 gegen
Vorstand,
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, und den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 32.427,30 DM (9.265 x 3,5).
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und seine Berufung verworfen worden ist, erweist sich zwar gem. S 519 Abs. 2, 2. Halbs.,
SS 547, 238 Abs. 2 Satz 2 ZPO als statthaft; sie ist auch fristgerecht eingelegt worden. Jedoch bleibt sie schon deshalb erfolglos, weil der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, für deren Verschulden er einstehen muß, anzulasten ist, daß sie - entgegen langjähriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. nur Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom
 für die
 
9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458) -erstmalige Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht abgewartet hat. Sie hätte durch entsprechende Anweisung einen vorläufigen Fristeneintrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Berufungseinlegung veranlassen müssen (s. dazu BGH, Beschluß vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - BGHR, ZPO § 233, Fristen-Kontrolle 49 = NJW 1996, 2514 m.w.N. und vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen), der bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen gewesen wäre. Nur dann könnte eine ordnungsgemäß organisierte Fristenkontrolle in Betracht kommen.
In diesem Fall wäre der Fristablauf bei der - ebenfalls gebotenen allabendlichen - Kontrolle des Fristenkalenders auf Erledigung der fristgebundenen Sachen (s. dazu BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - BGHR, ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5) noch rechtzeitig bemerkt worden.
4
Auf das Beschwerdevorbringen zur Vorfrist kommt es demnach nicht mehr an.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting