Dezember 1992 in dem Rechtsstreit der CflB Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Filialdirektion ^■■■kstraße 81-87, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Die Beklagte hat die Begründung für ihre rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 1. Durch den angefochtenen Beschluß wurden das Gesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozeßbevollmächtigte dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und eingereicht wird. Er muß auch durch eine zuverlässige End- oder Ausgangskontrolle die rechtzeitige Hinausgabe des gefertigten Schriftsatzes gewährleisten, indem - so ist die Handhabung üblicherweise -die Frist im Kalender erst nach vollständiger Erledigung der fristgebundenen Maßnahme gestrichen wird (BGH, Beschluß vom 9.7.1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 unter 1 m.w.N. und die weiteren vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidungen; vgl. Nach dem Vorbringen der Beklagten besteht eine derartige, unumgänglich notwendige End- oder Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/92 vom 2. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit der CflB Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Filialdirektion ^■■■kstraße 81-87, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof, und Partner, gegen die R^HHB Autovermietung GmbH_, Geschäftsführerin Ingrid R| Ri vertreten durch die Im KSBBHBH 26, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Fl und 3/ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 2. Dezember 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Beklagte hat die Begründung für ihre rechtzeitig eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 1. Juli 1992 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 13. Juli 1992 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht. Durch den angefochtenen Beschluß wurden das Gesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Schon im Hinblick auf die Hauptbegründung dieses Beschlusses kann die sofortige Beschwerde der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Beklagte muß sich das zur Säumnis führende Organisationsverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch zu bejahen und wird 3 durch die Begründung der sofortigen Beschwerde nicht ausgeräumt . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozeßbevollmächtigte dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und eingereicht wird. Dafür muß er nicht nur die Aktenvorlage vor Fristablauf organisatorisch sicherstellen. Er muß auch durch eine zuverlässige End- oder Ausgangskontrolle die rechtzeitige Hinausgabe des gefertigten Schriftsatzes gewährleisten, indem - so ist die Handhabung üblicherweise -die Frist im Kalender erst nach vollständiger Erledigung der fristgebundenen Maßnahme gestrichen wird (BGH, Beschluß vom 9.7.1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 unter 1 m.w.N. und die weiteren vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidungen; vgl. weiter die Beschlüsse vom 10.3.1987 - VI ZB 14/86, vom 22.11.1990 - VII ZB 11/90, vom 13.11.1991 - XII ZB 130/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 4, 14 und 20 sowie vom 17.10.1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1) . Nach dem Vorbringen der Beklagten besteht eine derartige, unumgänglich notwendige End- oder Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht. Vielmehr wird dort die in einer Wochenübersicht eingetragene Frist schon dann als erledigt gestrichen, wenn dem sachbearbeitenden Anwalt die Akten vorgelegt worden sind oder (vermeintlich) vorliegen. Das ergibt die eidesstattliche Versicherung der für die Fristwahrung verantwortlichen Registraturangestellten. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist dabei noch nicht einmal gewährleistet, daß die mit der Prüfung des Vorlie- 4 gens und gegebenenfalls mit der Nachsuche beauftragte Mitarbeiterin - ein Lehrling im ersten Lehrjahr, also nicht eine erfahrene und langjährig auf Zuverlässigkeit hin erprobte Angestellte - dabei den für die Vorlage bestimmten Platz auch wirklich wählt. Allerdings wird zur Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen, die Vorlage am letzten Tag diene nicht der Bearbeitung, sondern der Kontrolle, ob die Frist bereits gewahrt sei; anhand der Vorlage der Akten vergewissere sich die Registraturangestellte über das Hinausgehen. Für diesen neuen Vortrag fehlt aber zu demindest die Glaubhaftmachung. Eine solche Handhabung oder generelle Anordnung läßt sich dem früheren Vortrag und sämtlichen zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht entnehmen. Vielmehr ist nicht einmal behauptet, daß im vorliegenden Fall eine Vorfrist notiert worden ist. Bundschuh Dr. Zopfs