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BGH · IV ZB 12/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/62

Io Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Entschädi-gungozeitraum für die Berechnung der Entschädigung, die die Klägerin wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu beanspruchen hat* mit dem 3o„ Juni 1949 ende, weil die Klägerin seit 1948/49 in einem Umfang erwerbstätig gewesen sei, wie 03 für sie als kinderlos verheiratete Erau nach den Verhältnissen in Israel als üblich angesehen werden müsse, und weil bei der Höhe der Bezüge und dem zeitlichen Ausmaß der Arbeit der Klägerin angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse ohnä Bedenken angenommen werden könne, daß sie durch ihre Tätigkeit Einkünfte erzielt habe, die Ehefrauen bei derartigen Tätigkeiten zu erzielen pflegten» Auch der Ehemann der Klägerin habe aus seiner Erwerbstätigkeit erhebliche Einkünfte gehabt« a) Darauf, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat, daß die Klägerin aus ihrer ErwerbStätigkeit das übliche Entgelt erhalten habe, wie es auch männliche Arbeitnehmer mit gleicher Vorbildung und in gleicher Berufstätigkeit erzielt hätten, kommt es für die Zulassung der Revision nicht an, ebensowenig darauf, ob das Berufungsgericht die Höhe des Einkommens des Ehemanns zutreffend und verfahrensrechtlich unangreifbar ermittelt hato Es handelt sieh dabei um keine grundsätzlichen Bochtsfrageno ihren Beruf als Angestellte der Loihbücherei ausgeübt habe« Eie folgenden Ausführungen des Berufungsurteils, die sich mit ihren Einkünften in dieser Zeit befassen, ergeben, daß das Berufungsgericht auch das Einkommen aus dieser (Tätigkeit als nachhaltig angesehen hat« Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch insoweit nicht ersichtliche Der Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Entscheidung darüber, ob die Verfolgte durch ihre Ehe in Verbindung mit der von ihr als Ehefrau ausgeübten Erwerbstätigkeit die Auswirkungen der Verfolgung überwunden hat, die gesamten Verhältnisse, in denen die Eamilie lebt, zu berücksichtigen sind; dabei spielt auch die Bildungsschicht, zu der die Eamilie gehört, eine Rolle» Das hat der Senat insbesondere in dem grundsätzlichen Urteil vom 28» Oktober i960 IV ZR 75/6o' (BzW 1961, 121 Nr» 18) dargelegt» Der Umstand, daß das Berufungsgericht, dem die Entscheidung des Senats bekannt war, sich nicht im einzelnen mit allen diesen Umständen befaßt hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da in diesem Zusammenhang weitere grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu klären sind und das Berufungsgericht ersichtlich nicht von der Rechtsprechung des Senats hat abweichen wollen» Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht rechtzeitig unter Hinweis auf die Vorschrift des § 2o9 Abs* 3 BEG geladen worden, und er hatte daraufhin dem Berufungsgericht mitgeteilt, ihm sei ein Erscheinen nicht möglich und er bitte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen* Es hätte ihm freigestanden, wegen des jüdischen Peiertages, auf den die mündliche Verhandlung gelegt war, eine ferminsverlegung zu beantragen* Es liegt hahe, daß einem solchen Antrag stattzugeben gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 123)* Ohne weiteres brauchte das Berufungsgericht jedoch an diesem Tag nicht von einer Verhandlung abzusehen* Darauf, daß das Gericht an der möglicherv/eise dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Ansicht, der Entschädigungszeitraum könne bis zu dem 31 * Dezember 1951 auszudehnen sein, festhalten werde, durfte sich der Vertreter der Klägerin nicht verlassen, und das Gericht war auch nicht verpflichtet, ihm vor der Entscheidung Mitteilung zu machen, wenn es zu dem Ergebnis kam, daß der Entschä-digungszoitraum vor diesem Zeitpunkt ende* Vielmehr hatte es nach § 2o9 Abs* 3 Satz 2 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden* Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung dos Senats zu § 2o9 Abs.3 BEG sowie aus allgemeinen Rochtsgrundsätzen* Eine weitere Entscheidung darüber ist nicht erforderlich* 3* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliogon, muß die sofortige Beschwerde zurUckgev/iesen werden*

BerufungsgerichtBEGEheVerhältnisBeschwerdeKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
077
IV ZB 12/62
In der Entschädigungssache
 der Brau Käthe Rf^B^traße 0$
- Prozeßbevollraächtigters
 geb. Si
 in
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br«,	in
 gegen
dip Froie und Hansestadt H a m b u r g ,
vertreten durch die Sozialbohörde - Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 36, Brehbahn 34,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten #
des Rechtsmittels.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Io Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Entschädi-gungozeitraum für die Berechnung der Entschädigung, die die Klägerin wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu beanspruchen hat* mit dem 3o„ Juni 1949 ende, weil die Klägerin seit 1948/49 in einem Umfang erwerbstätig gewesen sei, wie 03 für sie als kinderlos verheiratete Erau nach den Verhältnissen in Israel als üblich angesehen werden müsse, und weil bei der Höhe der Bezüge und dem zeitlichen Ausmaß der Arbeit der Klägerin angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse ohnä Bedenken angenommen werden könne, daß sie durch ihre Tätigkeit Einkünfte erzielt habe, die Ehefrauen bei derartigen Tätigkeiten zu erzielen pflegten» Auch der Ehemann der Klägerin habe aus seiner Erwerbstätigkeit erhebliche Einkünfte gehabt«
2o Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht damit im wesentlichen den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Senats entwickelt worden sind«*
a)	Darauf, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat, daß die Klägerin aus ihrer ErwerbStätigkeit das übliche Entgelt erhalten habe, wie es auch männliche Arbeitnehmer mit gleicher Vorbildung und in gleicher Berufstätigkeit erzielt hätten, kommt es für die Zulassung der Revision nicht an, ebensowenig darauf, ob das Berufungsgericht die Höhe des Einkommens des Ehemanns zutreffend und verfahrensrechtlich unangreifbar ermittelt hato Es handelt sieh dabei um keine grundsätzlichen Bochtsfrageno
b)	Das Berufungsgericht hat nicht nur, wie die sofortige Beschwerde meint, festgestellt, daß die Klägerin nachhaltig
 
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ihren Beruf als Angestellte der Loihbücherei ausgeübt habe« Eie folgenden Ausführungen des Berufungsurteils, die sich mit ihren Einkünften in dieser Zeit befassen, ergeben, daß das Berufungsgericht auch das Einkommen aus dieser (Tätigkeit als nachhaltig angesehen hat« Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch insoweit nicht ersichtliche
c)	Boi der Prüfung, wann die Klägerin die Auswirkungen der Verfolgung, soweit es sich um die Nutzung ihrer Arbeitskraft handelt, überwunden hatte, hat das Berufungsgericht zutreffend die besondere Lage, in der sich seinerzeit die gesamte Bevölkerung von Israel infolge der damals bestehenden allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, außer Betracht gelassen» Nach der ständigen Recht-sprochung des Senats endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte sich entsprechend seiner Vorbildung und seiner früheren Stellung nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliodert hat. Soweit er in diesem Rahmen an dem allgemeinen Schicksal von dessen Bevölkerung teilnimmt, hat das auf die Bauer
 dos Entschädigungszeitraums keinen Einfluß. Barüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
d)	Die sofortige Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, daß der Ehemann der Klägerin den gehobenen Bevölkerungsschichten angehört habe, und daß seine kulturellen und sozialen Bedürfnisse und damit verbunden auch die der Klägerin picht hatten befriedigt werden können. Es sei.auch unberücksichtigt geblieben, ob die Ehe zu dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehefrau geworden sei. Biese Frage müsse zu demindest dann offen bleiben, wenn die Ehe unter Verfolgungseinwirkung •.
geschlossen
 
worden sei und somit neben rein familiären auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu dem Tragen gekommen seien, und wenn die Ehe kinderlos sei»
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Entscheidung darüber, ob die Verfolgte durch ihre Ehe in Verbindung mit der von ihr als Ehefrau ausgeübten Erwerbstätigkeit die Auswirkungen der Verfolgung überwunden hat, die gesamten Verhältnisse, in denen die Eamilie lebt, zu berücksichtigen sind; dabei spielt auch die Bildungsschicht, zu der die Eamilie gehört, eine Rolle» Das hat der Senat insbesondere in dem grundsätzlichen Urteil vom 28» Oktober i960 IV ZR 75/6o' (BzW 1961, 121 Nr» 18) dargelegt» Der Umstand, daß das Berufungsgericht, dem die Entscheidung des Senats bekannt war, sich nicht im einzelnen mit allen diesen Umständen befaßt hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da in diesem Zusammenhang weitere grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu klären sind und das Berufungsgericht ersichtlich nicht von der Rechtsprechung des Senats hat abweichen wollen»
Darauf, ob im Einzelfall die Ehe zu dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehefrau geworden ist, kommt es nicht an; vielmehr sind die konkreten Verhältnisse der Eheleute an dem zu messen, was im allgemeinen unter derartigen Verhältnissen Üblich ist» Auch das braucht fom Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen zu werden«*
0) Die von der Beschwerde aufgeworfene frage der Beweislast für die Voraussetzungen, unter denen der Entschädi-gungszoiträum endet, stellt sich nicht, wenn das Gericht, wie es hier geschehen ist, eindeutige Eeststellungen trifft. Unerheblich ist es auch in diesem Zusammenhang,
 
ob sich gegen diese PestStellungen etwa begründete Revisionsangriffe Vorbringen ließen* Die Revision könnte aus diesem Grunde nur zugelassen werden, wenn dabei über verfahrensrechtlicho Prägen von grundsätzlicher, über den Einzolfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden wäro$ das ist hier nicht der Pall*
f) Die von der sofortigen Beschwerde gerügte Verletzung dos Rechts der Klägerin auf freie Religionsausübung und auf rechtliches Gehör liegt nicht vor«,
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht rechtzeitig unter Hinweis auf die Vorschrift des § 2o9 Abs* 3 BEG geladen worden, und er hatte daraufhin dem Berufungsgericht mitgeteilt, ihm sei ein Erscheinen nicht möglich und er bitte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen* Es hätte ihm freigestanden, wegen des jüdischen Peiertages, auf den die mündliche Verhandlung gelegt war, eine ferminsverlegung zu beantragen* Es liegt hahe, daß einem solchen Antrag stattzugeben gewesen wäre (vgl.
 BGHSt 13, 123)* Ohne weiteres brauchte das Berufungsgericht jedoch an diesem Tag nicht von einer Verhandlung abzusehen* Darauf, daß das Gericht an der möglicherv/eise dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Ansicht, der Entschädigungszeitraum könne bis zu dem 31 * Dezember 1951 auszudehnen sein, festhalten werde, durfte sich der Vertreter der Klägerin nicht verlassen, und das Gericht war auch nicht verpflichtet, ihm vor der Entscheidung Mitteilung zu machen, wenn es zu dem Ergebnis kam, daß der Entschä-digungszoitraum vor diesem Zeitpunkt ende* Vielmehr hatte es nach § 2o9 Abs* 3 Satz 2 BEG auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden*
 
Auf Grund der Verhandlung konnte ein die Klägerin beschwerendes Urteil ergehen? dabei ist darauf hinzuweisen, daß, soweit ersichtlich, neue, der Klägerin bisher unbekannte Tatsachen in dieser Verhandlung nicht vorgebracht worden sind*
Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsprechung dos Senats zu § 2o9 Abs. 3 BEG sowie aus allgemeinen Rochtsgrundsätzen* Eine weitere Entscheidung darüber ist nicht erforderlich*
3* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliogon, muß die sofortige Beschwerde zurUckgev/iesen werden*
Die Kostonentscheidung beruht auf §§ 2o9 Abs* 1,
225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO*
Ascher	Johannsen	Wüstenberg Bundesrichter Maaß Wilden
 ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher