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BGH · IV ZB 12/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/58

begründenden Tatsachen genügt es nicht, wenn der Antragsteller sich nur auf Auskünfte dritter Personen oder Behörden bezieht9 die das Gericht erst einheleh muf.Der Antragsteller muß die Auskünfte selbst beschaffen und dem Gericht vorlegen. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br, v. Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Die nachge3uchce Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte dein Beklagten versagt werden, weil sein Antrag nicht den Bestimmungen der §§ 236 Nr« 2* 294 ZPO genügt. Die bloße Berufung auf Auskünfte, die das Gericht erst einholen muß, genügt nicht.

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Volltext der Entscheidung

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Gesetze ZPO §§ 236? ^94
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Rechtssatzg Zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung
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begründenden Tatsachen genügt es nicht, wenn der Antragsteller sich nur auf Auskünfte dritter Personen oder Behörden bezieht9 die das Gericht erst einheleh muf. Der Antragsteller muß die Auskünfte selbst beschaffen und dem Gericht vorlegen.
Aktenzeichens IV ZB 12/58
Beschluß des BGH vom 14« März 1958 OBG Köln
z. Zt. im Landgerichts-
Be Schluß
 In Sachen
 des Jakob gefängnis
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Beklagten und Beschwerdeführers, ~ Prczeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Br.	k4B	-
gegen
 die 'Ehefrau Mechthilde	geh.
in oHHHP; R^^etraße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Brozeßbevolimächtigter
 msu an:
Rechtsanwalt	_
(Rhld), Ho®straße
 in He
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 Br, v. Werner, Wilden und Br. loewenheim
 beschlossen:
Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Bezember 1957 wird auf Kesten des Beklagten zurückgewiesen»
gründe %
Der Beklagte behauptet, er habe die Fris« zur Einlegung der sofortigen’ Beschwerde versäumt, weil er sich in Haft befunden habe und weil er infolge seiner geringen geistigen Fähigkeiten nicht in der Dage gewesen sei, die geeigneten Schritte sur Wahrung der Beschv/erdefrist zu tmteraehmen. Die nachge3uchce Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte dein Beklagten versagt werden, weil sein Antrag nicht den Bestimmungen der §§ 236 Nr« 2* 294 ZPO genügt. Der Beklagte hat die von ihm behaupteten, die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung hat er sich nur auf Auskünfte dritter Personen bezogen. Er hätte die Auskünfte selbst beschaffen und dem Gericht vorlegen müssen. Die bloße Berufung auf Auskünfte, die das Gericht erst einholen muß, genügt nicht.
Ascher
 Johannsen	Bundesrichter
 Er»v«Werner ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher
 Wilden
Er. Boewenheim