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BGH · IV ZE 12/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 12/54

Für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durchden in einer Entschädigungssache die Berufung als unzulässig verworfen ist, ist nur eine Frist von zwei Wochen gegeben. Bie sofortige Beschwerde(der Klägerin gegen den Beschluss des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Oktober 1953 - erneut Berufung eingelegt und vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist gebetene Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 2, Dezember 1953 - zugestellt am 16« Dezember..1953 - die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 26» Februar 1954 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Hach § 98 Abs 3 BEG finden auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch welchen die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen worden ist. 14.' April 1953 IV ZB 6/54 näher dargelegt hato Daher ist die sofortige Beschwerde an sich statthafte Sie 1st aber nicht fristgerecht eingelegt« Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist am 16. für die Einlegung der sofortigen Beschwerde müsse die Frist des § 99 BEG- gelten. für die Berufung und die Revision gemäss §§ 101 Abs 2, 102 Abs 5 BEG jeweils eine Frist von drei Monaten? Deshalb müsse auch die Frist des § 99 BEG für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gelten«. .Dem kann aber nicht gefolgt werden* Das-BEG hat zwar die Berufungs- and die Revisionsfrist der ZPO um das Dreifache bezw, Sechsfache verlängerthinsichtlich der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist jedoch eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden. Es würde daher der inneren Berechtigung entbehren, wegen der Verlängerung der Berufungs- und Revisionsfrist in dem BEO die Frist für die Einlegung der nach diesem Gesetz gegebenen sofortigen Beschwerde nunmehr der Berufungs- und Revisionsfrist dieses Gesetzes gleichzusetzen, wie es die Beschwerdeführerin will. Vielmehr.finden nach §' 98 Abs 5 BEG die Vorschriften der ZPO sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes Toe-stimmt ist. Da nichts Abweichendes für die Beschwerdefrist bestimmt, ist deshalb § 577 Abs 2 ZPO anwendbar.

Zitierte Normen: § 98 BEG § 567 ZPO § 99 BEG § 577 ZPO § 87 BEG
BerufungRevisionsfristZPOunzulässigFristBeschwerdeKlägerinsofortig

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz? BEG §§ 98 Abs 3, 99, 102.
Rechtssatz? Für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durchden in einer Entschädigungssache die Berufung als unzulässig verworfen ist, ist nur eine Frist von zwei Wochen gegeben.
Aktenzeichens IV ZE 12/54
Beschluss des BGH vom 14. April i954- OLG Franlcfurt/Main
n.. is. .12/54

Beschluss
 In der Entschädigungssache
 der Frau Eta Eva B ■Street,
(vorm.H<
USA,
 >), geh. S(
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin: - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Frankfurterstr. 22,
Beklagten, Berufungsbeklagten und 3eschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel, Br.v.Werner und. Sehe ff ler
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde(der Klägerin gegen den Beschluss des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Bezember 1955 wird gebühren-und auslagenfrei als unzulässig .verworfen.
 
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G r ii n a e s
Die Entschädigungsansprüche der Klägerin sind durch Bescheid der Fachbehörde abgelehnt worden« Die Entschädigungs-kammer des Landgerichts hat durch Beschluss vom 10«. Juni 1953 - zugestellt am 8« Juli 1953 - den Ablehnungsbescheid bestätigt, Hiergegen hat die Klägerin durch einen beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt, die am 8, Oktober 1953 beim Oberlandesgericht eingegangen ist« Alsdann hat sie durch einen beim Oberla'ndesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13« Oktober 1953 - eingegangen am 15. Oktober 1953 - erneut Berufung eingelegt und vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist gebetene Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 2, Dezember 1953 - zugestellt am 16« Dezember..1953 - die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 26» Februar 1954 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses« Sie hat gebeten, gegebenenfalls die. mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die Beschwerde anzusetzen. Hierzu bestand indessen kein ausreichender Grund«
Die Beschwerde ist unzulässig.
Hach § 98 Abs 3 BEG finden auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch welchen die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen worden ist. Nach § 519 b Abs 2 ZPO
*- 3 “
unterliegt ein solcher Beschluss der sofortigen Beschwerde? sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Nach § 102 Abs 1 BEG findet die Revision statt? wenn das Oberlandesgericht sie im Urteil zulässt.- Gemäss § 547 Abs
1	Ziff 1 ZPO findet aber die Revision ohne Zulassung statt? soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt-.
Hätte das Oberlandesgericht also statt eines Beschlusses ein Urteil erlassen? so wäfe die Revision auch ohne Zulassung statthaft? wie dies der erkennende Senat in seinem Beschluss vom
14.' April 1953 IV ZB 6/54 näher dargelegt hato Daher ist die sofortige Beschwerde an sich statthafte
 Sie 1st aber nicht fristgerecht eingelegt« Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist am 16. Dezember 1953 zugestellt, die sofortige'Beschwerde ist aber erst am 26. Februar 1954 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist des § 577 Abs
2	ZPO istdaher versäumt. Die Beschwerdeführerin meint zwar? für die Einlegung der sofortigen Beschwerde müsse die Frist des § 99 BEG- gelten. Sie begründet diese Ansicht damit? dass für die Klage gemäss § 99 BEG? für die Berufung und die Revision gemäss §§ 101 Abs 2, 102 Abs 5 BEG jeweils eine Frist von drei Monaten? für die im Ausland lebende Partei eine von sechs Monaten, gelte. Diese langen Fristen seien erforderlich? um die Belange der Entschädigungsberechtigten ausreichend wahren zu können. Die . sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss? der die Berufung als unzulässig verwirft? sei aber auch ein Rechtsmittel ähnlich den genannten. Diese unterschieden sich von der Beschwerde nach § 567 ZPO wesentlich. Deshalb müsse auch die Frist des § 99 BEG für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gelten«.
 
.Dem kann aber nicht gefolgt werden* Das-BEG hat zwar die Berufungs- and die Revisionsfrist der ZPO um das Dreifache bezw, Sechsfache verlängerthinsichtlich der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist jedoch eine derartige Bestimmung nicht getroffen worden. Nun ist es zwar richtig, dass ein Beschluss,der die Berufung als unzulässig verwirft, an Stelle eines Urteils gleichen Inhalts steht* Irotzdem war aber auch seither die Frist für die Anfechtung eines solchen Beschlusses kürzer als die Berufungs- und Revisionsfrist. Es würde daher der inneren Berechtigung entbehren, wegen der Verlängerung der Berufungs- und Revisionsfrist in dem BEO die Frist für die Einlegung der nach diesem Gesetz gegebenen sofortigen Beschwerde nunmehr der Berufungs- und Revisionsfrist dieses Gesetzes gleichzusetzen, wie es die Beschwerdeführerin will. Wenn der Gesetzgeber die Beschwerdefrist in demselben Maße verlängert hätte, wie er es hinsichtlich der Berufungsund Revisionsfrist getan hat, dann hätte er die Beschwerdefrist auf sechs Wochen und für einen im Ausland lebenden Beschwerdeführer auf drei Monate verlängert. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr.finden nach §' 98 Abs 5 BEG die Vorschriften der ZPO sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes Toe-stimmt ist. Da nichts Abweichendes für die Beschwerdefrist bestimmt, ist deshalb § 577 Abs 2 ZPO anwendbar. Gegenüber diesem klaren Wortlaut des Gesetzes können Zweckmässigkeitsund Billigkeitserwägungen keine Rolle spielen« Die Rechtssicherheit verbietet es, im Wege der Auslegung Rechtsmittelfristen länger zu bemessen, wie sie es nach dem Wortlautdes Ge-
setzes sind» Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs 1 S 7 BEG.
Schmidt	Raske	Kregel	v* Werner Scheffler
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