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BGH · IV ZB 12/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/14

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München -13. 3 Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte die Klägerin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuldnerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungsantrag. 4 Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte die Klägerin, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinnen als jetzige Beklagte zu dem Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umzustellen" und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs- und Freistellungsansprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landgericht legte diese "Klageumstellung" als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus und erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen der Klägerin auf.Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. 5 Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auf.In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5. 6 In ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete die Klägerin auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. 7 Hieran hielt sie auch fest, nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei, nachdem die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag enthalte. 8 Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hatte und sie mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurückgenommen sei.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
KostenBerufungKlagerücknahmeZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 12/14
vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 10. Dezember 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München -13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Gegenstandswert: bis 1.500 €
Gründe:
1	I.	Die	Klägerin	wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen ei-
nen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO.
2	Die	Klage	war	zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das
 Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte die Klägerin die Feststellung von ihr angemeldeter Forderungen zur Tabelle sowie die Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem
 
Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen Beklagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bei.
3	Nach	Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte
 die Klägerin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuldnerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungsantrag.
4	Nach	Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte
 die Klägerin, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinnen als jetzige Beklagte zu dem Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umzustellen" und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs- und Freistellungsansprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landgericht legte diese "Klageumstellung" als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus und erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen der Klägerin auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
5	Danach	wies	das	Landgericht	die Klage durch Urteil ab und erlegte
 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5.
 
6	In ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete die Klägerin auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. In ihrer Berufungsbegründung machte sie unter anderem geltend, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht zurückgenommen sei.
7	Hieran	hielt	sie	auch	fest, nachdem das Berufungsgericht darauf
 hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei, nachdem die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag enthalte.
8	Das	Berufungsgericht	hat die Berufung, soweit sie sich gegen die
 Beklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
9	II.	Die	nach	§§	574	Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich.
10	Zu	Unrecht	vertritt	die	Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem
 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss
 
handele es sich um ein wirkungsloses "Nichturteil", dessen Wirkungslosigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen.
11	Zwar	trifft	es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist,
 wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht, wie es unter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKomm-ZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsbeschluss.
12	Im	Streitfall	existierte	jedoch	im	Berufungsverfahren	ein	Prozess-
rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hatte und sie mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurückgenommen sei.
 
13	Über	diese	insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 gerich-
tete Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer bereits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28927/11 -OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 3481/13 -