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BGH · IV ZB 12/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 8. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 -V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom 30.

Zitierte Normen: § 14 FGG
ZBMärzProzeßkostenhilfe-VBeschlußBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 12/05
vom 8. Juni 2005 in der Erbscheinssache
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 8. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ablehnung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 -V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom 30. September 2004 -V ZB 16/04- NJW 2004, 3412 unter II 1; vom 24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.
Terno
 Dr. Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke