* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 12/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 12/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. 1. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., Karlsruhe, für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 8 GKG
10ZBRechtsbeschwerdeverfahrenEinzelrichterRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 12/03
10. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 10. September 2003
beschlossen:
1.	Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., Karlsruhe, für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2.	Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 10. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Göttingen vom 27. Februar 2003 aufgehoben, weil die Entscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2, auch für BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR 2003, 936 unter III 2 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02).
3.	Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
4. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
 werden nicht erhoben (§ 8 GKG).
5. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 30.000 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf