Mit. Wiedereinsetzungsantrag vom gleichen Tage trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, er nehme allabendlich die für das Gericht bestimmte Post beim Verlassen,der Kanzlei in einem Kuvert entgegen und werfe sie, wenn es sich um fristgebundene Schriftsätze handele, auf dem Heimweg in den Nachtbriefkasten des Gerichts; bei nicht fristgebundenen Sachen gebe er Daraus hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht für eine sachgemäß organisierte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Ausgangskontrolle gesorgt habe. Daher hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. die Frist erst gestrichen wird, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt-ist, d.h. der Schriftsatz abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - XII ZB 130/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20; BGH, Beschluß vom 22. Bei der im vorliegenden Fall üblichen Beförderung der Post hätte die Kanzleiangestellte also die Frist im Kalender erst streichen dürfen, wenn das Kuvert mit dem erforderlichen Hinweis auf den Fristablauf versehen und dem Rechtsanwalt ausgehändigt worden war. Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, in seiner Kanzlei habe es eine sachgemäß organisierte und durchgeführte Ausgangskontrolle gegeben; den Anforderungen der Rechtsprechung, daß Fristen erst gelöscht oder abgehakt werden dürften, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist, sei auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen worden. Mit diesen abstrakten Behauptungen ist jedoch nicht hinreichend dargetan, wie die Ausgangskontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im einzelnen organisiert war und durchgeführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen' alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutüng sein können, innerhalb dieser zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden,* lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschluß vom 26. Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war aber in sich geschlossen; mit dem nachträglichen Vorbringen über die Ausgangskontrolle greift der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerdeschrift einen für die Wiedereinsetzung wesentlichen Punkt erstmals auf, auf den das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Antrags gestützt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr, Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 20. Oktober 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschuß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 1993 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 6.834,85 DM Gründe: Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 11. Februar 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts ging erst am Freitag, dem 12. März 1993, ein. Mit. Wiedereinsetzungsantrag vom gleichen Tage trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, er nehme allabendlich die für das Gericht bestimmte Post beim Verlassen,der Kanzlei in einem Kuvert entgegen und werfe sie, wenn es sich um fristgebundene Schriftsätze handele, auf dem Heimweg in den Nachtbriefkasten des Gerichts; bei nicht fristgebundenen Sachen gebe er 3 die Post am folgenden Morgen auf dem Weg in die Kanzlei in der Einlaufstelle des Gerichts ab, wenn er dort sein Postfach leere. Von der Kanzleiangestellten werde regelmäßig auf einem Zettel, der an das Kuvert gesteckt werde, vermerkt, ob sich ein fristgebundener Schriftsatz im Kuvert befinde oder nicht. Die seit annähernd 40 Jahren zuverlässige, belehrte und überwachte Kanzleiangestellte habe das Kuvert bei Dienstschluß am 11. März 1993 ohne Hinweis auf die darin befindliche fristgebundene Berufung übergeben. Deshalb sei die Post erst am folgenden Morgen beim Gericht abgeliefert worden. Daraus hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht für eine sachgemäß organisierte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Ausgangskontrolle gesorgt habe. Im übrigen sei die Kennzeichnung fristgebundener Gerichtspost mit Zetteln nicht ausreichend. Daher hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die gemäß §§ 238, 519b, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß ein Rechtsanwalt bei der Organisation der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze geeignete Vorkehrungen treffen, um eine Fristversäumung bei normalem Geschäftsgang aller Voraussicht nach zu vermeiden. Eine hin- t reichend sichere Ausgangskontrolle ist nur gegeben, wenn ein Fristenkalender geführt und sichergestellt wird, daß 4 die Frist erst gestrichen wird, wenn die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt-ist, d.h. der Schriftsatz abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - XII ZB 130/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20; BGH, Beschluß vom 22. November 1990 - VII ZB 11/90 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 14). Bei der im vorliegenden Fall üblichen Beförderung der Post hätte die Kanzleiangestellte also die Frist im Kalender erst streichen dürfen, wenn das Kuvert mit dem erforderlichen Hinweis auf den Fristablauf versehen und dem Rechtsanwalt ausgehändigt worden war. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine solche Ausgangskontrolle als Sicherheitsschranke hier ergeben hätte, daß die Kennzeichnung als Fristsache unterblieben war. Wäre dies nachgeholt worden, hätte die Berufungsfrist gewahrt werden können . Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, in seiner Kanzlei habe es eine sachgemäß organisierte und durchgeführte Ausgangskontrolle gegeben; den Anforderungen der Rechtsprechung, daß Fristen erst gelöscht oder abgehakt werden dürften, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist, sei auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen worden. Es habe eben nur ein Versehen der sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten Vorgelegen. Mit diesen abstrakten Behauptungen ist jedoch nicht hinreichend dargetan, wie die Ausgangskontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im einzelnen organisiert war und durchgeführt wurde. Hierzu genügt auch die den Beschwerdeschriftsatz abschließende anwaltliche.Versicherung nicht. 5 Außerdem war bei Eingang der sofortigen Beschwerde die Frist des § 234 ZPO längst verstrichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen' alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutüng sein können, innerhalb dieser zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden,* lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 -BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des 6 Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war aber in sich geschlossen; mit dem nachträglichen Vorbringen über die Ausgangskontrolle greift der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seiner Beschwerdeschrift einen für die Wiedereinsetzung wesentlichen Punkt erstmals auf, auf den das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Antrags gestützt hatte. Dieses Vorbringen kann nicht mehr berücksichtigt werden (zu dem vergeblichen Nachschieben von Vortrag über die Ausgangskontrolle BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 -BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1). Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting