Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Oberlandesgericht München hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 7. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Da sich der Raum C 14, in dem der Anwalt nach seiner eidesstattlichen Versicherung den Schriftsatz abgegeben habe, im Gebäude der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I befinde, hätte sich ihm der Schluß aufdrängen müssen, daß sich die Schilder "Einlaufstelle" an den Türen des Raumes C 14 nur auf den Geschäftsbetrieb der Staatsanwaltschaft bezogen hätten. Hinzu komme, daß die Bediensteten ausweislich der dienstlichen Stellungnahme bei Entgegennahme von Schriftstücken für andere Justizbehörden darauf hinweisen würden, daß die Annahme nur zur Weiter-leitung erfolge und daß der Eingang nicht bestätigt werde. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt. Daß er nicht eine der Stellen gewählt hat, von denen er aus Erfahrung wußte, daß er dort für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftsätze fristwahrend einreichen konnte, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden. hat - legt man seine eidesstattliche Versicherung zugrunde - die Eingangsstelle im Raum C 14 unverschuldet für eine Eingangsstelle auch des Oberlandesgerichts München gehalten. Mit Eingang bei einer dieser Stellen ist die Sendung dem angeschlossenen Gericht oder der angeschlossenen Behörde zugegangen, an die sie adressiert ist, auch wenn sie erst nach Weiterleitung in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts oder der Behörde gelangt (BGH, Beschluß vom 13.10.1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; Beschluß vom 9.6.1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48f.). hat sich vor Abgabe der Berufungsbegründung hinreichend vergewissert, daß die Eingangsstelle auch eine des Oberlandesgerichts war. hat sich nicht an eine zufällig anwesende Person gewandt, sondern seine Frage an eine Person gerichtet, die ausweislich der von ihr vorgenommenen Tätigkeiten sachkundig war. Auch, ist nicht als Sorgfaltsverstoß zu bewerten, daß er weitere Fragen unterließ, etwa die ausdrückliche Frage, ob er den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz im Raum. Solche Fragen drängten sich nicht auf.Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gelungen, den von Rechtsanwalt S. März 1991 ohnehin im Gebäude befunden hat, um eine Akte an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, so erscheint es naheliegend, daß er sich nach der nächsten Eingangsstelle erkundigt hat, um die Berufungsbegründung dort und. Aus der Stellungnahme der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß die betreffende Eingangsstelle auch Eingänge für andere Justizbehörden entgegennimmt. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, daß bei Einreichung von Eingängen für andere Justizbehörden darauf hingewiesen werde, daß der Eingang nicht bestätigt werde und die Annahme nur zur Weiterleitung erfolge, so besagt dies nicht, daß ausnahmslos so verfahren wird. Nach Angabe der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft haben diese drei Personen auf Anfrage übereinstimmend erklärt, sich an den Vorgang nicht mehr erinnern zu können. Die fehlende Erinnerung besagt anders als vom Oberlandesgericht angenommen nicht, daß sich der Vorfall nicht ereignet hat. März 1991 erklärt hätten, daß der Eingang nicht bestätigt werde und die Annahme nur zur Weiterleitung erfolge.
BUNDESGERICHTSHOF ZB 11/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Groß, Römer und Dr. Schlichting am 13. November 1991 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1991 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe; Der Beklagte ist durch Schlußurteil des Landgerichts München I vom 22. November 1990 zur Zustimmung zu einem Teilungsplan verurteilt worden. Gegen das ihm am 6. Dezember 1990 zugestellte Urteil hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 7. März 1991 einschließlich verlängert. Der Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagten vom 6. März 1991 trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts München mit Datum 8. März 1991. Der Beklagte hat zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 13. März 1991 mit näherer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Eis hat seinen Beschluß im wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsanwalt S., dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden. Da Rechtsanwalt S. die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem letzten Tag ausgenutzt habe, habe er erhöhte Sorgfalt darauf verwenden müssen, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht eingehe. Da sich der Raum C 14, in dem der Anwalt nach seiner eidesstattlichen Versicherung den Schriftsatz abgegeben habe, im Gebäude der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I befinde, hätte sich ihm der Schluß aufdrängen müssen, daß sich die Schilder "Einlaufstelle" an den Türen des Raumes C 14 nur auf den Geschäftsbetrieb der Staatsanwaltschaft bezogen hätten. Er hätte sich folglich eingehend und umfassend informieren müssen, ob seine Berufungsbegründungsschrift an dieser Stelle ordnungsgemäß abgegeben werden könnte. Der Vortrag des Beklagten, daß Rechtsanwalt S. eine Bedienstete befragt habe, sei nicht ausreichend substantiiert. Es fehle jeglicher Hinweis, um welche Justizangestellte es sich gehandelt habe. Ebenso fehle exakter Vortrag zu dem Zeitpunkt des angeblichen Gespräches. Sollte man aber den Vortrag für ausreichend substantiiert halten, so stehe er in Widerspruch zur dienstlichen Stellungnahme der bei der Einlaufstelle tätigen Justizbediensteten. Danach könnten sich die Bediensteten an den vom Beklag- 4 ten geschilderten Vorfall nicht erinnern. Hinzu komme, daß die Bediensteten ausweislich der dienstlichen Stellungnahme bei Entgegennahme von Schriftstücken für andere Justizbehörden darauf hinweisen würden, daß die Annahme nur zur Weiter-leitung erfolge und daß der Eingang nicht bestätigt werde. Bei dieser Sachlage stehe die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt S. gegen die dienstliche Stellungnahme der Justizangestellten. Es ergebe sich ein non liquet. Dieses gehe zu Lasten des Beklagten, der die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beweisen müsse. Die gegen den Beschluß des öberlandesgerichts formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht nach § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und daß dies auch für den Prozeßbevollmächtigten gilt. Es bezieht sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1952 und 1953 (BGHZ 6, 369, 372; 9, 118, 121). Beide Entscheidungen sind vor der Neufassung des § 233 ZPO im Jahre 1977 ergan- 5 gen. Ob diese Ansicht nach der Neufassung dahin einzuschränken ist, daß erhöhte Sorgfalt nur dann zu fordern ist, wenn besondere Umstände dies nahelegen (BGH Beschluß vom 7.11.1984 - IVb ZB 108/84 - VersR 1985, 87) kann vorliegend offen bleiben. Rechtsanwalt S. trifft, auch wenn von ihm wegen Ausschöpfung der Frist bis zu dem letzten Tag erhöhte Sorgfalt zu verlangen war, kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat unter den Übermittlungsmöglichkeiten, die nach Fertigstellung der Berufungsbegründung am Abend des 6. März 1991 in Betracht kamen, eine nach der Lebenserfahrung besonders sichere Art der Übermittlung gewählt. Er hat sich entschlossen, den Schriftsatz persönlich zu überbringen und ihn am Morgen des 7. März 1991 einem Justizbediensteten direkt auszuhändigen. Auf diese Weise hat Rechtsanwalt S. die Risiken ausgeschlossen, die mit der Einschaltung Dritter (etwa Post, Boten) oder technischer Hilfsmittel (etwa Telefax, Briefkasten (unzureichende Entleerung, Aneinanderhaften von Sendungen usw.) verbunden sind. Daß er nicht eine der Stellen gewählt hat, von denen er aus Erfahrung wußte, daß er dort für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftsätze fristwahrend einreichen konnte, gereicht ihm nicht zu dem Verschulden. Ein sorgfältiges Vorgehen setzt nicht voraus, daß auf bereits Erprobtes zurückgegriffen wird. Bei mehreren Eingangsstellen hat der Überbringer die freie Wahl. Rechtsanwalt S. hat - legt man seine eidesstattliche Versicherung zugrunde - die Eingangsstelle im Raum C 14 unverschuldet für eine Eingangsstelle auch des Oberlandesgerichts München gehalten. 6 Nicht selten bilden mehrere Gerichte und/oder Behörden eine gemeinsame Eingangsstelle. Den Akten ist zu entnehmen, daß es für "die Justizbehörden in München" mindestens vier derartige Stellen gibt. Mit Eingang bei einer dieser Stellen ist die Sendung dem angeschlossenen Gericht oder der angeschlossenen Behörde zugegangen, an die sie adressiert ist, auch wenn sie erst nach Weiterleitung in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts oder der Behörde gelangt (BGH, Beschluß vom 13.10.1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; Beschluß vom 9.6.1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48f.). Obwohl der Raum C 14 in einem Gebäude liegt, in dem sich im übrigen nur Räume der Staatsanwaltschaft befinden, brauchte Rechtsanwalt S. angesichts der Praxis gemeinsamer Eingangsstellen den Raum C 14 nicht für eine solche nur der Staatsanwaltschaft zu halten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Raum C 14 nur mit "Einlauf stelle" ohne einschränkenden Zusatz gekennzeichnet war und das Gebäude, in dem Raum C 14 liegt, mit weiteren, nicht von der Staatsanwaltschaft genutzten Justizgebäuden durch überdachte Übergänge verbunden ist. Rechtsanwalt S. hat sich vor Abgabe der Berufungsbegründung hinreichend vergewissert, daß die Eingangsstelle auch eine des Oberlandesgerichts war. Er hat eine in Raum C 14 mit der Behandlung der Post beschäftigte Bedienstete befragt. Die Auswahl der Befragten war sorgfältig. Rechtsanwalt S. hat sich nicht an eine zufällig anwesende Person gewandt, sondern seine Frage an eine Person gerichtet, die ausweislich der von ihr vorgenommenen Tätigkeiten sachkundig war. Die von Rechtsanwalt S. formulierte Frage war nach den Umständen ausreichend präzise. Er hat die Be- dienstete gefragt, ob hier eine allgemeine Einlaufstelle sei und ob er ein Schriftstück in einer Zivilsache für das Ober-laridesgericht abgeben könne. Auch, ist nicht als Sorgfaltsverstoß zu bewerten, daß er weitere Fragen unterließ, etwa die ausdrückliche Frage, ob er den an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz im Raum. C 14 fristwahrend einreichen könnte. Solche Fragen drängten sich nicht auf. Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gelungen, den von Rechtsanwalt S. geschilderten Hergang glaubhaft zu machen (§§ 236 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Glaubhaftmachung erfordert anders als der Beweis nicht die Vermittlung einer solchen Überzeugung, der-gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Ein Sachverhalt ist vielmehr schon dann glaubhaft gemacht, wenn für ihn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (BGH, Beschlüsse vom 5.5.1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928f. und 3.3.1983 - IX ZB 4/83 - VersR 1983, 491). Der Beklagte hat eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts S. vorgelegt. Für die Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das von Rechtsanwalt S. geschilderte Geschehen ist in sich stimmig und plausibel. Wenn er sich am 7. März 1991 ohnehin im Gebäude befunden hat, um eine Akte an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, so erscheint es naheliegend, daß er sich nach der nächsten Eingangsstelle erkundigt hat, um die Berufungsbegründung dort und. nicht bei einer der ihm geläufigen Stellen abzugeben. Daß ihm im Zimmer C 14 erklärt worden ist, daß er dort an das Oberlandesgericht gerichtete 8 Schreiben abgeben könne, erscheint durchaus möglich. Aus der Stellungnahme der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß die betreffende Eingangsstelle auch Eingänge für andere Justizbehörden entgegennimmt. Wenn es in der Stellungnahme weiter heißt, daß bei Einreichung von Eingängen für andere Justizbehörden darauf hingewiesen werde, daß der Eingang nicht bestätigt werde und die Annahme nur zur Weiterleitung erfolge, so besagt dies nicht, daß ausnahmslos so verfahren wird. Ein solcher Hinweis kann im Drang der Geschäfte oder aus momentaner Unaufmerksamkeit auch einmal unterbleiben. Die Stellungnahme der Geschäftsleitung besagt nicht, daß dagegen Vorkehrungen getroffen worden sind. Die Schilderung von Rechtsanwalt S. steht nicht im Widerspruch zu Mitteilungen der drei Personen, die am 7. März 1991 in der Einlaufstelle beschäftigt waren. Nach Angabe der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft haben diese drei Personen auf Anfrage übereinstimmend erklärt, sich an den Vorgang nicht mehr erinnern zu können. Die fehlende Erinnerung besagt anders als vom Oberlandesgericht angenommen nicht, daß sich der Vorfall nicht ereignet hat. Die Angestellten haben nicht bekundet, daß sie mit Sicherheit sagen könnten, daß sie jedem Überbringer einer nicht an die Staatsanwaltschaft gerichteten Sendung am Morgen des 7. März 1991 erklärt hätten, daß der Eingang nicht bestätigt werde und die Annahme nur zur Weiterleitung erfolge. Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs