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BGH · IV ZB 11/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/73

Juli 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Nach dessen Hinweis auf seine Unzuständigkeit hat er das Rechtsmittel zurückgenommen und den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragt, Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift mit Begründung und einem Antrag auf Wiederein Setzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Be- Dee Oberlandesgericht hat dem Antrag nicht entsprochen und die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts darin gesehen, daß er die von einer Angestellten gefertigte Berufungsschrift zu dem Landgericht unterzeichnet hat, ohne selbst die Zuständigkeit zu prüfen. Da Rechtsanwalt W^D beauftragt war, für die Einlegung der Berufung zu sorgen, mußte sein Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die erhobenen und von der Beschwerde nochmals vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Eingreifen der Bestimmung in Statussachen nicht berechtigt sind.

Zitierte Normen: § 119 GVG § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftBerufungStraßeOberlandesgerichtBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 11/73
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Heinz
 Straße
in F
*
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den minderjährigen Andreas W	in
S^^straße f, gesetzlich vertreten durch das Landratsair - Kreis Jugendamt-	in	N<
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
m
Straße
 Dor IV. Z.iv i 1nennt de« Bundesgerichtnhofs hat am 11. Juli 1973 durch die Richter Johannsen,
 Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23* Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe :
Das Amtsgericht hat die Vaterschaft des Beklag ten festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Rechtsanwalt	hat	für	den Be-
klagten gegen das am 29. Mai 1972 zugestellte Urteil Berufung bei dem Landgericht eingelegt. Nach dessen Hinweis auf seine Unzuständigkeit hat er das Rechtsmittel zurückgenommen und den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragt, Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift mit Begründung und einem Antrag auf Wiederein Setzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Be-
rufungs t'rist am (>. Juli 197? eingehenden. Dee Oberlandesgericht hat dem Antrag nicht entsprochen und die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Die hiergegen statthaft eingelegt sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts	darin	gesehen,	daß	er	die
 von einer Angestellten gefertigte Berufungsschrift zu dem Landgericht unterzeichnet hat, ohne selbst die Zuständigkeit zu prüfen. Das wäre zu demal nach der am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Neufassung von § 119 Nr. 1 GVG geboten gewesen. Das Berufungsgericht hat unter zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung ausgeführt, der Rechtsanwalt könne die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht gerichtet wird, nicht seinen Angestellten übertragen. Auch wenn diese die erste Berufungsschrift versehentlich und weisungswidrig angefertigt haben sollten, vermöchte dies darum Rechtsanwalt Wolff nicht zu entlasten. Hierin liegt entgegen der Meinung der Beschwerde keine Überspannung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht.
Da Rechtsanwalt W^D beauftragt war, für die Einlegung der Berufung zu sorgen, mußte sein Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zugerechnet werden.
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die erhobenen und von der Beschwerde nochmals vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Eingreifen der Bestimmung in Statussachen nicht berechtigt sind. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 5, 6, 7,
13/72 - entschieden, daß die Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar
 Oie pofort-iK© Beschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	3.000,— DM
Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz
 Knüfer