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BGH

Gericht: BGH

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe dem Verkehrsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt SUB in RflHHBl, am 3. Im Büro des Verkehrsanwalts sei das Schreiben mit der Urteilsausfertigung in eine falsche Akte eingeordnet und weder dem Anwalt noch dem Bürovorsteher vorgelegt worden, obwohl das Büropersonal "sonst geschult sei". Oktober 1970, also noch während des Laufs der Berufungsfrist, den Sozius des Verkehrsanwalts, Rechtsanwalt auf die erfolgte Zustellung des Ehescheidungsurteils hingewiesen, hat der Kläger vorgetragen: Sein Verkehrsanwalt sei von seinem Sozius über den gegebenen Hinweis sofort unterrichtet worden; er habe darauf seine Handakten nachgesehen und festgestellt, daß das Urteil noch nicht zugestellt sei, weil sich in den Handakten keine Zustellungsnachricht befunden habe. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Vorbringen, das Büropersonal sei Msonst ge*-schult" gewesen, genügt dazu nicht* Schon deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, wie es für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO erforderlich ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem ein Verschulden des Verkehrsanwalts darin gesehen, daß er rechtzeitig auf den Eingang des Urteils hingewiesen worden war, sich aber damit begnügt hat, insoweit seine Handakten einzusehen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
iv zb ii/7i	BESCHLUSS
in Sachen
 des Kraftfahrzeugmeisters Ulrich J Istraße
 in Hl
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
seine Ehefrau Christa J
geh.
m
Straße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und
 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7» Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bükow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 3000 DM
Gründe :
Die Ehe der Parteien wurde vom Landgericht Essen geschieden. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 29. September 1970 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. November 1970 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm für die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat diesen Antrag wie folgt begründet:
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe dem Verkehrsanwalt des Klägers, Rechtsanwalt SUB in RflHHBl, am 3. Oktober 1970 die Ausfertigung
 des angefochtenen Urteils mit Zustellungsdatum übersandt. Im Büro des Verkehrsanwalts sei das Schreiben mit der Urteilsausfertigung in eine falsche Akte eingeordnet und weder dem Anwalt noch dem Bürovorsteher vorgelegt worden, obwohl das Büropersonal "sonst geschult sei". Die Zustellungsnachricht sei erst am 3. November 1970 vom Verkehrsanwalt bei Vorlage der Akte, in der sie sich beflanden habe, entdeckt worden.
Zu der Erwiderung der Beklagten, ihr Anwalt habe anläßlich der mündlichen Verhandlung eines zwischen den Parteien schwebenden Unterhaltsstreits am 26. Oktober 1970, also noch während des Laufs der Berufungsfrist, den Sozius des Verkehrsanwalts, Rechtsanwalt auf die erfolgte Zustellung des Ehescheidungsurteils hingewiesen, hat der Kläger vorgetragen: Sein Verkehrsanwalt sei von seinem Sozius über den gegebenen Hinweis sofort unterrichtet worden; er habe darauf seine Handakten nachgesehen und festgestellt, daß das Urteil noch nicht zugestellt sei, weil sich in den Handakten keine Zustellungsnachricht befunden habe.
Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Verkehrsanwalt des Klägers war verpflichtet, das nach Lage des Falles zu demutbare Maß von Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, um dem Kläger die Einhaltung der Berufungsfrist zu ermöglichen (BGH VersR 1968,
 
 1192)* Der Kläger hat aber nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die unterbliebene Vorlage des eingegangenen Scheidungsurteils auf ein reines Büroversehen zurückzuführen ist* Hierzu hätte er im einzelnen die Maßnahmen dartun müssen, die sein Verkehrsanwalt hinsichtlich der Organisation des Büros und der laufenden Überwachung des Büropersonals getroffen hatte, um sicherzustellen, daß ihm alle PriSteingänge vorgelegt werden. Das Vorbringen, das Büropersonal sei Msonst ge*-schult" gewesen, genügt dazu nicht* Schon deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, wie es für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO erforderlich ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem ein Verschulden des Verkehrsanwalts darin gesehen, daß er rechtzeitig auf den Eingang des Urteils hingewiesen worden war, sich aber damit begnügt hat, insoweit seine Handakten einzusehen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Anwalt erwägen müssen, daß die Mitteilung der Zustellung durch ein Versehen im Bereich des Prozeßbevollmächtigten öder in seinem eigenen Büro nicht zu den Handakten gelangt sein konnte, und hätte sich deshalb unverzüglich im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers oder auf der Geschäftsstelle des Landgerichts fernmündlich nach der Zustellung des Urteils erkundigen müssen. Hätte er dies getan, so wäre die Frist ebenfalls nicht versäumt worden.
 
♦
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz