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BGH · IV ZB 11/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/70

Bor IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29° April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg9 Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 11o Februar 1970 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen 0 Konnten aber weit schwierigere Fragen zwischen dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten ohne Mißverständnis besprochen werden, dann ist es nicht glaubhaft, daß bei der einfachen Frage, ob Berufung eingelegt werden solle oder nicht, ein Mißverständnis unterlaufen ist. Gegen ein insoweit auf sprachliche Schwierigkeiten beruhendes Mißverständnis muß.es auch weiterhin sprechen, daß der Kläger bei dem Teiefongesprich am 1^, Dezember 1969 eindeutig zu dem Ausdruck bringen konnte, er erwarte, daß eine Berufung schon eingelegt worden sei, Konnte der Kläger sich hierbei so unmißverständlich ausdrücken, dann bleibt es um so weniger glaubhaft, daß dies nicht auch bei der längeren und persönlichen Rücksprache zwischen ihm und seinem ProzeßbevöllmäciiLi^nr 4m- Fall gewesen sein sollte. Fehlt es mithin schon an einer Glaubhaftmachung, daß die verspätete Berufungseinlegung auf ein auf sprachlichen Schwierigkeiten des Klägers beruhendes Mißverständnis zurückzuführen ist, dann bedarf die vom Berufungsgericht weiterhin geprüfte und bejahte Erage, ob der Kläger bei Aufwendung der äußersten Sorgfalt jedenfalls ein Mißverständnis hätte vermeiden können, keiner Erörterung mehr, Da das Oberlandesgericht mithin zu Recht den Wieder-einsetzungsantrag als unbegründet zurückgevtiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen als unbegründet zurückzuweisen „

BerufungProzeßbevollmächtigteunbegründetKindMißverständnisKlägerProzeßbevollmächtigtenglaubhaft

Volltext der Entscheidung

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S/
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 11/70
BESCHLUSS
dos Ioanni
 Vii
r
Klägers, Widerheklagten und Berufungsklägers 3
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Beklagtej Widerklägerin und Berufungsbeklagte ? ■>;'
- Prozeßbevollmächtigte I
und von
2
Bor IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29° April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg9 Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des IT. Zivilsenats des Ober*-landesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. November 1969 zugestellte Ehescheidungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist am 10o Dezember 1969 verspätet am 29• Dezember 1969 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat hierzu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vorgetragen: Infolge bei ihm vorhandener sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten sei es zwischen ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten zu einem Mißverstand* nis gekommen. Während er. bei der Rücksprache mit seinem Prozeßbevollmächtigten am 10. Dezember 1969 zu dem Ausdruck habe bringen wollen* daß Berufung eingelegt werde9 habe dieser ihn dahin verstanden, daß keine Berufung einzulegen
 
seio Erst bei einem am 15* Dezember 1969 zwischen ihm und seinem Prozeßbevöllmächtigten geführten Telefongespräch sei das Mißverständnis zutagegetreten„
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 11o Februar 1970 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen 0
Die nach §§ 567 Abs» 3 Satz 2, 519 b AbSo 2 und 547 AbSo 2 ZPO statthafte Beschwerde ist nicht begrün-
Bem Berufungsgericht ist darin boizupflichten, daß es vom Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, es sei durch ein auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführendes Mißverständnis zur verspäteten Einlegung der Berufung gekörnt,-.. Einern solchen Mißverständnis steht die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegen, der Kläger habe bei der Besprechung am 10o Dezember 1969 zu dem Ausdruck gebracht, er v/olle eine Klärung, ob die aus der Ihe hervorgegan-genen Kinder von ihm stammten und ob seine Frau zur Ausübung des Personensorgerechts über die Kinder geeignet sei0 Er, der Prozeßbevollmächtigte, habe die rechtlichen Möglichkeiten hierfür längere Zeit mit dem Kläger erörtert und abschließend fostgehalten, daß hierzu zwei 'gesonderte Rechtsstreite erforderlich waren0 Der Kläger sei damit einverstanden gewesen und habe erklärt, daß er gegen das Scheidungsurteil eine Berufung nicht einlegen wolle 0 Der Kläger habe zwar große Schwierigkeiten gehabt, sich in deutscher Sprache auszudrücken„
Trotzdem sei er, der Prozeßbevollmächtigte, der festen Überzeugung gewesen, daß er den Kläger richtig dahin verstanden habe, keine Berufung einzulegen.
Konnten aber weit schwierigere Fragen zwischen dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten ohne Mißverständnis besprochen werden, dann ist es nicht glaubhaft, daß bei der einfachen Frage, ob Berufung eingelegt werden solle oder nicht, ein Mißverständnis unterlaufen ist. Gegen ein insoweit auf sprachliche Schwierigkeiten beruhendes Mißverständnis muß.es auch weiterhin sprechen, daß der Kläger bei dem Teiefongesprich am 1^, Dezember 1969 eindeutig zu dem Ausdruck bringen konnte, er erwarte, daß eine Berufung schon eingelegt worden sei, Konnte der Kläger sich hierbei so unmißverständlich ausdrücken, dann bleibt es um so weniger glaubhaft, daß dies nicht auch bei der längeren und persönlichen Rücksprache zwischen ihm und seinem ProzeßbevöllmäciiLi^nr 4m- Fall gewesen sein sollte.
Fehlt es mithin schon an einer Glaubhaftmachung, daß die verspätete Berufungseinlegung auf ein auf sprachlichen Schwierigkeiten des Klägers beruhendes Mißverständnis zurückzuführen ist, dann bedarf die vom Berufungsgericht weiterhin geprüfte und bejahte Erage, ob der Kläger bei Aufwendung der äußersten Sorgfalt jedenfalls ein Mißverständnis hätte vermeiden können, keiner Erörterung mehr,
 
Da das Oberlandesgericht mithin zu Recht den Wieder-einsetzungsantrag als unbegründet zurückgevtiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen als unbegründet zurückzuweisen „
Besc|^^ewer^ 3oOOO,- Mo
 Dr„ Kauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br» Reinhardt	Dre	Buchholz