Ido Beschwerde der Klägerin gegen die Hicbtsulasoung der Revision im Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlacdcsge-riebts rUaaeldorf von 10* September 1965 wird sarUcfcge'&ieoen« Bas beklagte Lend hat der Klägerin wegen Geound-beitasebadena eine Kapitslcntschädigiing von 0.CS2 TU und eine Rente von 139 bsw* 152 DM unter Einstufung in den gehobenen Bienst nach einer Erwerbsminderung von 30 $ und einem Hundertsats von 30 gewährt. Bes Landgericht wies die Klage auf Erhöhung dieser Leistungen ab« £a© Oberlandeagerlebt erhöhte eie ausgehend von einer völligen zrwerbsbeQchr&nfcung und Das Rechtsaittelge-rioht ist in der Feststellung und Würdigung dieser Umstünde frei. Da das rufursgsurteil andere Keebtcfehler nicht erkennen i%3t, ist die Beschwerde jsit der Xostcnfolgs der §5 209 Abo« 1 Bißt 97 £.P3 surlioksuweieeo*
2539 041 BUNDESGERICHTSHOF B e Schluß io dea Fntscbädigungsrecbtsotreit der Frau Fola » Schleis» Klägerin and Beachv rd-'^ -euererin - Prozeßbevollaächtigte: Rechtaam» älte gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten darob die LandesreoteobehUrdc in Düsseldorf, Beklagten and Beachvrerdcgegeer. Ber IY* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hr. unter Mitwirkung des lienatopräsidcnten Aecber und der Bundesricbter Jobaonseo, bilden. Dr. Loewonhe la und von dor MUblen in der Sitsung vom 16» Wirs 1366 beschlossen* Ido Beschwerde der Klägerin gegen die Hicbtsulasoung der Revision im Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlacdcsge-riebts rUaaeldorf von 10* September 1965 wird sarUcfcge'&ieoen« Bas Bescfc^erdev^rfnhren ist frei-von gerichtlichen CebUhreo und -Auslegen« Die außergerichtlichen Konten trägt die Klägerin• 0 r U o d e : Bas beklagte Lend hat der Klägerin wegen Geound-beitasebadena eine Kapitslcntschädigiing von 0.CS2 TU und eine Rente von 139 bsw* 152 DM unter Einstufung in den gehobenen Bienst nach einer Erwerbsminderung von 30 $ und einem Hundertsats von 30 gewährt. Bes Landgericht wies die Klage auf Erhöhung dieser Leistungen ab« £a© Oberlandeagerlebt erhöhte eie ausgehend von einer völligen zrwerbsbeQchr&nfcung und •sinea Hunde-rtuatz von 5? bis Ende 1953 und von einer Erv/orbnnioderung von 55 # und einen Hundcrteats voo 40 für die Folgezeit* aber unter Einstufung in dLn mittleren Dienst* Dien© Einstufung beruht nuf der Feet Stellung einen Finteorwsena von 500 Zloty (jährlich 2.S20 KH), einer Vorbildung und Berufstätigkeit als Buchhalterin und der Unterstellung, daß die Klägerin nebenher einzelnen Personen hebräischen Sprachunterricht erteilt babe. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Beschwerde der Klägerin sieht eine der Klärung durch den Bundeogerichtshof bedürftige Rechtsfrage darin# ob der Berufucgsrichter die Einstufung verschlechtern dürfe, oboe daß der Entschädigungs-pfllcbtige AnscbluEberufuög eingelegt habe (§ 536 Z?0). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. § 536 SPO bezieht sich auf das Frozeßbegebren, das Im Anträge der Parteien sura Ausdruck fcossit# bol einer Verurteilung su Geldleistungen also auf die in den Anträgen bezeichnete Geldsumme• Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Umstände, die der Berechnung der Urteilssuaae sugrundclagen. Das Rechtsaittelge-rioht ist in der Feststellung und Würdigung dieser Umstünde frei. mm A mm Dieser unbestrittene Srundsmtz bedarf fceinc Bestätigung für den BotschSdigungeproseQ. Da das rufursgsurteil andere Keebtcfehler nicht erkennen i%3t, ist die Beschwerde jsit der Xostcnfolgs der §5 209 Abo« 1 Bißt 97 £.P3 surlioksuweieeo* Be- Aacber v#d• HUblcn