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BGH · IV ZB 11/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/60

222* Berliner ?rVG § 6 Grundsätzlich kommt eine Zulassung der Revision nur für die Entscheidung solcher Rechtsfragen in Betracht,« die sich aus der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes und der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Tienstes ergehen® Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde gegen die ITichtzulassung der Revision im Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger die totalitären Ziele der SED und der von ihr gelenkten WN genau kenne und billige, da er sonst als Westberliner nicht deren Mitglied sein würde, infolgedessen Anhänger eines totalitären Systems und daher nach § 6 Nr. 7 ?rVG von einer Anerkennung ausgeschlossen seio Diese Bestimmung des PrV-Gesetzes verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, da mit ihr lediglich die Aufnahme in eine Gemeinschaft versagt werde, die nach ihrer früheren und gegenwärtigen Haltung eine besondere Auslese gerade demokratisch gesinnter Personen sein solle* Sine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 222 BSG und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 58, 118^8 nicht zugelassen* Für die Richtigkeit seiner Ansicht beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9* Oktober 1959 - BVerwG VII C 166/59 Es trifft zwar zu, daß in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen worden ist, daß bei einer Revision, die auf eine Verletzung des Art. 3 Abs.3 GrundG gestützt wird, § 222 BEG insoweit nicht zur Anwendung komme. Auf Grind welcher Erwägungen es zu diesem Ergebnis gekommen istj ist für die Frage einer Anwendbarkeit des § 222 BEG unerheblich- Selbst wenn es dabei eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt haben sollte, so könnte die Revision nur darauf gestützt werden, daß das allein für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgebende Landesrecht verletzt sei, insofern als dieses entsprechend der vom Kläger vertretenen Auffassung auszulegen bzw. Sinn und Zweck einer Revision in Kntschädigungssachen ist grundsätzlich, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt wird, soweit es sich um die Anwendung des Schließlich kann auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uber die streitige Bestimmung des Berliner Rechts eine einheitliche Rechtsprechung,nicht gesichert werden, da das Bundesverwaltungsgericht weder an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebunden ist, noch durch den Bundesgerichtshof eine von seiner Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben werden kann» Somit sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 219 BEG nicht gegeben»

Zitierte Normen: § 222 BEG
AnerkennungRechtsprechungFrageBEGBerlinerBundesgerichtshofGesetzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 'ja Amtliche Sammlung* nein
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BHG §§ 219;. 222* Berliner ?rVG § 6
Grundsätzlich kommt eine Zulassung der Revision nur für die Entscheidung solcher Rechtsfragen in Betracht,« die sich aus der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes und der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Tienstes ergehen®
BGH® Besohl® v® 2o® Januar l96o - IV ZB 1 l/6o - Kammergericht
LG Berlin
IV ZB 11/60
Bes oh 1 u ß
In der .Entschädigungssache
 des Rentners Wilhelm weg
 in Bf
 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. A. M	in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde gegen die ITichtzulassung der Revision im Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. September 1959 auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen.
Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3-000 DM festgesetzt ?
Gr ü n d e s
MVOTW«! Mp»
Der Kläger, der Mitglied der SED und der WH ist, begehrt die Anerkennung als politisch Verfolgter des ITaiionalsozialismus auf Grund des Berliner Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG). Die Anerkennung ist ihm von den Vorinstanzen versagt worden. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger die totalitären Ziele der SED und der von ihr
 gelenkten WN genau kenne und billige, da er sonst als Westberliner nicht deren Mitglied sein würde, infolgedessen Anhänger eines totalitären Systems und daher nach § 6 Nr. 7 ?rVG von einer Anerkennung ausgeschlossen seio Diese Bestimmung des PrV-Gesetzes verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, da mit ihr lediglich die Aufnahme in eine Gemeinschaft versagt werde, die nach ihrer früheren und gegenwärtigen Haltung eine besondere Auslese gerade demokratisch gesinnter Personen sein solle* Sine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 222 BSG und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 58, 118^8 nicht zugelassen*
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Sr ist der Auffassung, daß § 222 BUG einer Zulassung der Revision nicht entgegenstehe, da nicht über eine landesrechtliche Vorschrift, sondern darüber zu entscheiden sei, ob Art. 3 Abs. 3 GrundG durch eine landesrechtliche Vorschrift vex^letzt würde, deren Unwirksamkeit sich hieraus ergebe. Für die Richtigkeit seiner Ansicht beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9* Oktober 1959 - BVerwG VII C 166/59
Es trifft zwar zu, daß in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen worden ist, daß bei einer Revision, die auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GrundG gestützt wird, § 222 BEG insoweit nicht zur Anwendung komme. Dieser Auffassung von der Bedeutung des § 222 aaO kann für das Verfahren in Entschädigungssachen nicht zugestimmt werden. Denn sie liefe darauf hinaus, daß der Bundesgerichtshof in Entschädigungssachen . auf die Nachprüfung der Vereinbarkeit des Berliner Gesetzes mit dem Grundgesetz beschränkt wäre, eine Auf-
 
gäbe« die sonst dem Bundesverfassungsgericht obliegt, die zu erfüllen ihm aber gegenüber Berliner Gesetzen versagt ist«
Der Kläger verlangt eine Anerkennung als Verfolgter auf Grund eines Landesgesetzes. Der Bundesgerichtshof ist nach §§ 2o9, 222 BEG in Verbindung mit § 562 ZPO an die Entscheidung des Kammergerichts über das Bestehen des Berliner Gesetzes gebundenEr könnte nur prüfen, ob des Bundesrecht deswegen verletzt ist, weil an Stelle des Berliner Hechts normen des Bundesrechts anzuwenden sind (HGZ 127c 95). Parum handelt es sich hier nicht, Pies Landesgesetz hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß ein derartiger Anspruch nicht gegeben ist. Auf Grind welcher Erwägungen es zu diesem Ergebnis gekommen istj ist für die Frage einer Anwendbarkeit des § 222 BEG unerheblich- Selbst wenn es dabei eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt haben sollte, so könnte die Revision nur darauf gestützt werden, daß das allein für die Entscheidung über den Klageanspruch maßgebende Landesrecht verletzt sei, insofern als dieses entsprechend der vom Kläger vertretenen Auffassung auszulegen bzw. anzuwenden ist. Pas hat der erkennende Senat bereits eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1958 - IV ZR 24/58 - (abgedruckt in IM Nr. Io zu Art. loo GG und I£DR 58, 756,:?) ausgesprochen.
Hinzu ko'mmt aber noch folgendes:
Sinn und Zweck einer Revision in Kntschädigungssachen ist grundsätzlich, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt wird, soweit es sich um die Anwendung des
 
Bundesentschädigungsgesetzes und der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ^*r Angehörige des öffentlichen Dienstes handelt, dagegen nicht soweit Rechtsfragen in Frage kommen, die sich hei der Anwendung landesrechtlicher EntSchädigungsgesetze ergehen, es sei denn, es handle sich hei letzteren um Fragen des Verfahrensrechts • Für die Entscheidung landesrechtlicher Fragen, sind allein die Gerichte des betreffenden Landes berufen, und es muß daher, wie auch hei sonstigen Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet, falls ’dem nicht durch eine entsprechende Geschäftsverteilung vorgebeugt wird, dahin ' genommen werden, daß die Gerichte eines Landes hei der Auslegung von Landesgesetzen von einander ahweichen. Das ist der Zweck des § 222 BEG»
Schließlich kann auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Uber die streitige Bestimmung des Berliner Rechts eine einheitliche Rechtsprechung,nicht gesichert werden, da das Bundesverwaltungsgericht weder an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebunden ist, noch durch den Bundesgerichtshof eine von seiner Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben werden kann» Somit sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 219 BEG nicht gegeben»
 
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPOo § 225 BEG zurückzuweisen.,
Karlsruhe? den 2o« Januar i960
Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Ascher
 Johannsen	v„Werner
 Wilden DroGraf