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BGH · IV ZB 11/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/56

Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, da er infolge seiner Armut und der verspäteten Entscheidung Uber sein Armenrechts-gesuch verhindert gev/esen sei, sie einzuhalten. Durch einen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19- Oktober 1955 zugestellten Beschluß ist ihm die beantragte Wiedereinsetzung gewährt worden. Die v-on ihm am 4- Oktober -1955 eingelegte Berufung hat der Beklagte erst am 1. Sie habe es unterlassen, diesem sein Aktenexemplar der Berufungsschrift mit der Eingangsquittung des Berufungsgerichts vorzulegen, so daß sein Prozeßbevollmächtigter in dem von ihm persönlich geführten Pristen-kalender den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist nicht habe notieren, können. Bas ist erforderlich, damit dann eine weitere Frist vermerkt werden kann zur Vorlage der Akten für die Begründung des Rechtsmittels, falls diese nicht sofort erfolgen kann, und zur Notierung des Ablaufs der Begründungsfrist. V*are der Anwalt des Beklagten dementsprechend verfahren, so würde die Begründungs-frist nicht versäumt worden sein. Ob eine sonst zuverlässige und gehörig überwachte Büroangestellte es versäumt hat, das mit dem Quittungs-verraerk des Gerichts versehene Aktenexemplar der Berufungsschrift in den dem Anwalt vorzulegenden Korb der Fosteingänge zu legen, ist daher für die Frage einer Wiedereinsetzung unerheblich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristInstanzBegründungsfristBeschlußVersäumungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

IV ZB 11/56
2474 068
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B e s c h 1 u
In der Ehescheidungssache
 des Bergmanns Bruno 0	in	H^HH^ J^l^str, #,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollraächtigter II, Instanz* ^dechtsgjjwalt
 gegen
die Ehefrau Anna G-JfljAstr« #c
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 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II, Instanz? Rechtsanwälte DreSc
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24» Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt. der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br»Kregel und Br0v»Werner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5o Januar 1956 wird, auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
G-r ü n d e i
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22» Marz 1955 geschieden worden» Das Urteil ist dem Beklagten am 5» April 1955 zugestellt worden» Er hat am 26» April 1955 das Armenrecht für die
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Berufung nachgesucht * Es ist ihm durch den am 21. September 1955 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts vom l?o September 1955 bewilligt worden. Durch den Beschluß ist ihm sein jetziger Prozeßbevollmächtigter als Armenanwalt beigeordnet worden. Dieser hat für den Beklagten am 4. Oktober 1955 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, da er infolge seiner Armut und der verspäteten Entscheidung Uber sein Armenrechts-gesuch verhindert gev/esen sei, sie einzuhalten. Durch einen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19- Oktober 1955 zugestellten Beschluß ist ihm die beantragte Wiedereinsetzung gewährt worden.
Die v-on ihm am 4- Oktober -1955 eingelegte Berufung hat der Beklagte erst am 1. Dezember 1955 begründet. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gebeten.
Er hat geltend gemacht, die Versäumung beruhe auf einem Büroversehen der Büroangestellten seines' Prozeßbevollmächtigten. Sie habe es unterlassen, diesem sein Aktenexemplar der Berufungsschrift mit der Eingangsquittung des Berufungsgerichts vorzulegen, so daß sein Prozeßbevollmächtigter in dem von ihm persönlich geführten Pristen-kalender den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist nicht habe notieren, können. Dieses Versehen habe sein Prozeßbevcllmächtigter erst am 19. November 1955 festgestellt.
Das Berufungsgericht hat die Beantragte Wiedereinsetzung versagt. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Welche Prist zu vermerken ist, um die Einhaltung
 
W
einer Rechtsmittelfrist oder einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels zu gewährleisten, ist grundsätzlich eine Aufgabe* die dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt selbst obliegt. Führt der Rechtsanwalt, wie es hier der Fall ist, persönlich den Fristenkalender, so ist er auch dafür verantwortlich, daß die entsprechende Frist im Kalender vermerkt wird. Hierbei genügt er nicht der ihm zu demutbaren Sorgfaltspflicht, wenn er in derartigen Fällen eine Frist erst in dem Augenblick vermerkt oder, vermerken läßt, in dem ihm die Quittung über den Eingang seiner Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht vorgelegt wird. Denn in dem Augenblick, in dem er eine von ihm Unterzeichnete Rechtsmittelschrift herausgibt, ist die Möglichkeit geschaffen, daß die Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird. V»enn er die Begründungsfrist erst vermerken will, wenn der genaue Zeitpunkt ihres Ablaufs feststeht, so darf er nicht bis dahin von der Notierung einer Frist absehen, vielmehr muß er dann eine Frist vermerken zur Feststellung, wann die Begründungsfrist zu laufen begonnen hat. Bas ist erforderlich, damit dann eine weitere Frist vermerkt werden kann zur Vorlage der Akten für die Begründung des Rechtsmittels, falls diese nicht sofort erfolgen kann, und zur Notierung des Ablaufs der Begründungsfrist. V*are der Anwalt des Beklagten dementsprechend verfahren, so würde die Begründungs-frist nicht versäumt worden sein.
Ob eine sonst zuverlässige und gehörig überwachte Büroangestellte es versäumt hat, das mit dem Quittungs-verraerk des Gerichts versehene Aktenexemplar der Berufungsschrift in den dem Anwalt vorzulegenden Korb der Fosteingänge zu legen, ist daher für die Frage einer Wiedereinsetzung unerheblich. Die Beschwerde des Beklagten
 
war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Asclier Johannsen Kregel v0Werner
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