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BGH · IV ZB 11/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/53

Mai 1951 abgelehnt worden, weil die Antragsteller die zur Begründung ihres Antrages erforderlichen>Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, vielmehr nur dieselben Tatsachen wie in den vorausgegangenen Verfahren nach § 7 a VerschG vorgetragen hätten und auf Grund dieser Tatsachen sich ein anderer Zeitpunkt als der 8. April 1952 haben die Antragsteller erneut einen Antrag gestellt, gemäss Art 2 § 3 VerschÄndG Ermittlungen über die Todeszeit der Thekla Z^MW anzustellen und als Zeitpunkt ihres Todes den 10. Mai 1951 die Voraussetzungen für ein neues Verfahren aus Art 2 § 3 entfielen und daher der Antrag vom 29. lässig sei, Auch bei Todeserklärungen auf Grund des bisherigen § 7 a des VerschG sei Voraussetzung, dass keine Ermittlungen über die Todeszeit vorlägen und solche auch in einem Verfahren nach Art 2 § 3 VerschAndG nicht angestellt worden seien. An der Zurückweisung der Beschwerde sieht sich das Oberlandesgericht aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12, Januar 1952 - äbgedruckt JMB1 Nordrhein-YTestfalen 1952 S 47 und in NJW 1952, 790 mit Anm von Czapski - gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Hamm die Auffassung vertreten, in den Bällen des § 7 a des VerschG seien Anträge auf anderweite Feststellung des Todeszeitpunkts auf Grund des Art 2 § 3 Abs 3 VerschAndG ohne Rücksicht darauf zulässig, ob in dem Verfahren nach § 7 a VerschG Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes angestellt worden seien oder nicht. In dem vom Oberlandesgericht in Hamm entschiedenen Fall hatten in dem Verfahren auf Grund des § 7 a des VerschG Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes stattgefunden und es war dann ein Antrag aus Art 2 § 3 Abs 3 VersehÄndG auf Feststellung einer anderen Todeszeit gestellt worden. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall sind in dem Verfahren nach § 7a keine Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes erfolgt. Diese Frage hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 2 § 3 Abs 3 ist, dass keine Ermittlungen über die Todeszeit in einem Verfahren aus § 7 a VerschO stattgefunden haben.

Zitierte Normen: § 28 FGG
TheklaFrageGrundOberlandesgerichtTod

Volltext der Entscheidung

25CS 321
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IV ZB 11/53
B e s c h 1 u s s In dem Verfahren
 über die Todeserklärung der am 6C Dezember 1890 in H| geborenen Thekla Z
Antragsteller und Beschwerdeführers
1.	Kaufmann Ernst Josef	genannt	Simons,
2.	Kaufmann Erich.Ludwig MflHP’ genannt Simons,
3- Erna Johanna	genannt	Simons,
 sämtlich wohnhaft in BflfB
vertreten durph Strasse
 Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der'Bundesrichter Raske, Dr.Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler
 beschlossen:
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Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Celle zurückgegeben.
Gr- ü n d e :
Die Antragsteller .sind die gesetzlichen Erben ihrer Base Hannelore ZflHHF, die durch Beschluss des Amtsgerichts in Göttingen rechtskräftig für tot erklärt worden ist. Als Zeitpunkt ihres Todes ist der 8. Mai 1945 festgestellt. Hannelore war die Tochter eines Bruders der Thekla Z^^F~ tIP, die unverheiratet war und keine Kinder gehabt hat. Thekla zdHIP ist in einem Todeserklärungsverfahren auf Grund des früheren § 7 a des Verschollenheitsgesetzes durch
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rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in Lauenstein/Hannover vom 6. November 1950 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt ihres Todes ist ebenfalls der 8. Mai 1945 festgesetzt worden.
In diesem Verfahren sind Ermittlungen Uber die Zeit ihres Todes nicht angestellt worden.
Mit Antrag vom 6. April 1951 haben die Antragsteller un-
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ter Berufung auf Art 2 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 - Bundesgesetzbl I S 63 - (VerschÄndG) beantragt, den Zeitpunkt des Todes der Thekla ZffHHHP auf den 1. Januar 1941 zu ändern. Der Antrag ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in Lauenstein vom 4. Mai 1951 abgelehnt worden, weil die Antragsteller die zur Begründung ihres Antrages erforderlichen>Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, vielmehr nur dieselben Tatsachen wie in den vorausgegangenen Verfahren nach § 7 a VerschG vorgetragen hätten und auf Grund dieser Tatsachen sich ein anderer Zeitpunkt als der 8. Mai 1945 nicht feststellen Hesse <, Ausserdem hätte eine erneute Anfrage bei der Gemeinde	Anhaltspunkte	für	einen	anderen	Zeit-
punkt des Todes nicht ergeben.
Am 29. April 1952 haben die Antragsteller erneut einen Antrag gestellt, gemäss Art 2 § 3 VerschÄndG Ermittlungen über die Todeszeit der Thekla Z^MW anzustellen und als Zeitpunkt ihres Todes den 10. Mai 1943 festzustellen. Diesen Ah-
*	trag	hat däs Amtsgericht für zulässig, aber für unbegründet,
 das Landgericht sowohl für unzulässig, als auch für unbegründet erklärt. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde will das Oberlandesgericht zurückweisen, da, ebenso wie dies das Landgericht angenommen hat, mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 1951 die Voraussetzungen für ein neues Verfahren aus Art 2 § 3 entfielen und daher der Antrag vom 29. April 1952 unzu-
 
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lässig sei, Auch bei Todeserklärungen auf Grund des bisherigen § 7 a des VerschG sei Voraussetzung, dass keine Ermittlungen über die Todeszeit vorlägen und solche auch in einem Verfahren nach Art 2 § 3 VerschAndG nicht angestellt worden seien. An der Zurückweisung der Beschwerde sieht sich das Oberlandesgericht aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12, Januar 1952 - äbgedruckt JMB1 Nordrhein-YTestfalen 1952 S 47 und in NJW 1952, 790 mit Anm von Czapski - gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Hamm die Auffassung vertreten, in den Bällen des § 7 a des VerschG seien Anträge auf anderweite Feststellung des Todeszeitpunkts auf Grund des Art 2 § 3 Abs 3 VerschAndG ohne Rücksicht darauf zulässig, ob in dem Verfahren nach § 7 a VerschG Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes angestellt worden seien oder nicht.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäss § 28 Abs 2 FGG beim Bundesgerichtshof sind nicht gegeben. In dem vom Oberlandesgericht in Hamm entschiedenen Fall hatten in dem Verfahren auf Grund des § 7 a des VerschG Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes stattgefunden und es war dann ein Antrag aus Art 2 § 3 Abs 3 VersehÄndG auf Feststellung einer anderen Todeszeit gestellt worden. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall sind in dem Verfahren nach § 7a keine Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes erfolgt. Die Frage, die das vorlegende Oberlandesgericht entscheiden will, ist, ob ein Antrag aus Art 2 § 3 Abs 3 VerschAndG wiederholt werden kann, wenn zwar nicht auf Grund eines Antra- • ges aus § 7 a VerschG, aber auf Grund eines späteren Antrags aus Art 2 § 3 Abs 3 VerschÄndG Ermittlungen über die Todeszeit angestellt worden sind und nicht zu einer anderweiten Feststellung der Todeszeit geführt haben. Dies ist aber eine Frage, zu der das Oberlandesgericht in Hamm keine Stellung genommen hat. Diese Frage hat auch nichts mit der
 Frage zu tun, ob Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 2 § 3 Abs 3 ist, dass keine Ermittlungen über die Todeszeit in einem Verfahren aus § 7 a VerschO stattgefunden haben.
Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzugeben, ohne dass es einer Stellungnahme zu dieser Frage oder der vom Oberlandesgericht gestellten Frage bedurfte.
Schmidt	Raske	Kregel	v.V/erner	Sehe ff ler