* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Streiten die Beteiligten darüber, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung oder Hinterlegung vor dem Währungsstichtag erloschen ist, so ist das Amtsgericht zur Entscheidung dieser Frage als präjudizielle in dem Umstellungsverfahren zuständig, das die Feststellung des Umstellungsverhältnisses für das Grundpfandrecht und die etwa bestehende Forderung betrifft. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht nur insoweit, als Über das Umstell ungsverhältnis selbst entschieden ist, sondern auch hinsichtlich des Bestandes und des Inhalts der persönlichen Forderung, wenn derselbe Sachverhalt sowohl das Umstellungsverhältnis als auch den Inhalt der den Bestand der umzustellenden Rechte bestimmt. schlagnahmt, so kann der Schuldner nicht ohne Genehmigung mit befreiender Wirkung hinterlegen und auf'* die Rücknahme verzichten. R^fc beerbten Gläubiger Verhandlungen über die Rückzahlung der Hypothek statt* Ob eine ordnungsgemässe Kündigung erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen« Aus dem vorliegenden Briefwechsel der Beteiligten ergibt sich jedoch» dass der Gläubiger mit der Rückzahlung Anfang Jrnuar 1948 einverstanden war* Da der Schuldner infolge der bestehenden* Gesetzgebung den Geldbetrag nicht nach Berlin aus der britischen Zone überweisen konnte (Mil RegG 52 und 53),- und der Betrag auch durch die Kreissparkasse in den Eigentümer zurückgesandlr wurde, hin- Burch Erklärung vom 16* Juni 1948, die bei der Hinterlegungsstelle am folgenden Tag einging/ verzichtete der Schuldner auf das Rücknahmerecht* ®er Gläubiger ist erst im Laufe des Jahres 1949 in den Besitz des hinterlegten Betrages gelangt, nachdem er sich lange vergeblich darum bemüht hatte. in dem Verhältnis 1:1 umgestellt werden müsse oder ob die dingliche Belastung sowie die durch sie gesicherte Folgerung wegen Unwirksamkeit der Rückzahlung im Verhältnis* 10:1 umzustellen sei, hat der Eigentümer Antrag auf Feststellung des Umstellungobetrages nach § 6 der 40. .Bas Amtsgericht hat entschieden, dass die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung* im Verhältnis 10:1 umgestellt sei. Bas Landgericht in Stade hat den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Hypothek nebst Mder ihr zugrunde liegenden Forderung" im Verhältnis .1:1 umgestellt seien. Bezember 1951 beim Oberlandesgericht in Celle sofortige weitere Beschwerde mit dem' Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingelegt, nachdem ihm auf seinen Antrag durch Beschluss .vom 4. stehender Rechtsprechung des Senats auch im ümstellungsver-fähren nach § 6 der 40« DVÖ z UmstG anzuwenden ist, sind hier gegeben« Das BayObBG hat in dem Beschluss vom 27. April 1951 ausgesprochen, dass bei einem Umstellungsstreit,,der nicht nur das Umstellungsverhältnis, sondern gleichzeitig den Bestand oder Inhalt (Gegenstand) der Forderung des Grundpfandrechts umfasst, die Umstellungsstelle auch über . Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Hinterlegung der Darlehenssumme durch den Eigentümer und den Verzicht auf die Rücknahme (§ 378 BGB) die Forderung des Gläubigers erloschen sei« Der Streit betrifft also nicht nur das Umsteliungsverhält-nis, sondern von demselben Sachverhalt, von dem dieses abhängt, ist auch der VTeiterbestand der Forderung und der . 3« Eer BGH hat nach § 28 Ahs 3 FGG nicht nur Uber die zwischen dem BayObLG und dem vorliegenden Gericht streitige Rechtsfrage, sondern Uber die weitere Beschwerde selbst zu entscheiden« Nachdem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschv/erdefr^st die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§§ 22 Abs 2, 29 FGG), bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der v/eiteren Beschwerde« Es ist daher in der Sache selbst § .6 Abs 1 uatz 1 bestimmt, dass auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht ausschliesslich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu*entscheiden hat, wenn Streit oder Ungewissheit Über die Umstellung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Forderung besteht, nach deren Umstellung sich die Umstellung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld richtet Da die Höhe des Umstellungsbetrages sich unmittelbar nach dem Gesetz bestimmt und nicht erst durch die Umstellungsstelle durch gestaltende Entscheidung festgesetzt wird, würden ohne die erwähnte Bestimmung bei Streit oder Un~ gewissheit die ordentlichen Gerichte darüber zu befinden haben, wenn* sie durch Feststel'lungs- oder Leistungsklage um Entscheidung angegangen würden. tige Bestehen des umzustellenden Hechts oder sein Inhalt von entscheidender Bedeutung ist, wie z.B. wenn es sich wie hier darum handelt, ob das umzustellende Grundpfandrecht durch Huckzahlung vor dem Y/ährungsstichtag' zur Eigentümergrundschuld oder -hypothek gewoi’den ist und als solche 1:1 umgestellt werden muss, das Amtsgericht auch diese präjudizielle Hechtsfrage zu.entscheiden hat oder ob die Beteiligten deswegen auf den ordentlichen Hechtsweg zu verweisen sind und das Verfahren vor der Umstellungs behörde zunächst ausgesetzt werden muss oder auch kenn. 'Es kann mit dem vorlegenden Gericht auch für die hier zu entscheidende Präge nichts daraus entnommen werden, dass § 6 *“bs 1 Satz 1 der Vorschrift des § 69 AufwG nachgebildet ist. Pas OLG meint nun, daraus Schlüsse zugunsten seiner Ansicht ziehen zu können, dass die PVO keine dem § 71 AufwG entsprechende Vorschrift enthält, wonach in AufwertungsSachen die Zuständigkeit der AufV/ertungostelle auch für die Entscheidung der Trage vereinbart v/erden konnte, ob ein nach den Vorschriften des AufwG aufgewerteter Anspruch besteht» Paraus will das vorle;ende Gericht entnehmen, dass im Umstellungsver-fehren diese liöglichkeit nicht gegeben sei. ■^s ist aber nicht möglich, die Entscheidung dadurch zu finden, dass man sich auf die entsprechenden Vorschriften des Aufv7G beruft. nach dem umstG anzusehen» «ie es in seiner Entscheidung im Anschluss an die Ausführungen von Hprmening-Buden aaO Seite 70/71 dargelegt hat, ist heute die Interessenlage der Beteiligten eine andere. auf der anderen Seite, handelte es sich im Auf wert ungsy erfahren im wesentlichen um die Klärung des Hechtsverhältnisses zwischen dem am Aufwertungsanspruch aktiv und passiv unmittelbar beteiligten Gläubiger, dem Schuldner und dem Eigentümer» Der En up t ge genstand des Verfahrens nach der BVO/UG ist die Feststellung der Unstellungsverhältnisse des Grundpfandrochts. Ihr Bestehen oder Uichtmehrbestehen infolge Zahlung, Aufrechnung oder Hinterlegung vor dem Uährungssticlitag ist rein präjudiziell zu der Entscheidung Uber das Umjytellungoverhältnis des dinglichen Bechts0 Insoweit wird nicht unnittelbar Uber diese mitentschieden« Stellung beider Unstellungsverhältnisse in § 6 *^bs 2,’ wenn sie vorschreibt, dass Uber beide Umstellungsverhältnisse zu entscheiden ist, auch wdnn sich der Antrag nur auf die* Forderung oder das Crundpfandrecht allein bezieht* Soweit es sich um die Feststellung des Uiastellungsverkältnisses des dinglichen Hechts handelt, sind die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf keinen Fall begründet, da hier nicht der Bestand der Forderung unmittelbarer Gegenstand der Ent-’ Scheidung ist und trotzdem Uber sein Bestehen entschieden werden muss, weil davon die Umstellung des Grundpfandrechtes abhängt. wirtschaftlich zustand, sofern die Umstellung des Grundpfandrechtes im Verhältnis 1:1 nicht andernfalls aus § 1 Abs 1 folgen würde* Als Beispiel wird erwähnt, dass das Verfahren bei einem streit Uber die Tilgung von Barlehenshypotheken, anwendbar sei, nicht aber bei einem solchen Uber die Tilgung einer stets im Verhältnis 1:1 umgestellten Abfindungshypothek gemäss § 18 Abs '1 Ziff 3 UmstG* Diese Ausführungen, ‘ denen der Senat beitritt, hat das vorlegende Gericht anscheinend übersehen, wenn es sich für seinen Standpunkt auf _ # Hermening-Uuden beruft* Bern Richter des Umstellungsverfahrens kann daher nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Bestehen der persönlichen Forderung in einem solchen Falle abgesprochen werden, wenn davon die Umstellung des dinglichen Hechts abhängt«, Hie Feststellung, ob eine Forderung besteht oder nicht, lässt sich eben nicht schärf von der Uber die Höhe des Umstellungsbetrages trennen« Diesem Umstand und dem Zweck, der mit der Anordnung eines besonderen, den Vorschriften des FGG unterworfenen Umstellungsverfahrens verbunden ist, ist auch bei der Auslegung des § 6 Abs 3 ^atz 5 der 40« 3)V0 Rechnung zu tragen, der die die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende Wirkung der im Umstellungsverfahren ergehenden (formell) rechtskräftigen Entscheidung des hier fUr ausschliesslich zuständig erklärten Gerichts (§6 Äbs 1 Satz 1) vorschreibt. As ist im Schrifttum (ilattern JOT 1950, 142 und Caemmerer DITotZ 1950, 16) die Ansicht vertreten worden, dass sich die Eindung nur auf das festgestellte Umstellungsverhältnis als solches, nicht aber auf den Bestand und den Inhalt der . den Inhalt der persönlichen Forderung zu dem Gegenstand hat, nicht vermeiden« Abgesehen davon, dass ein solcher Widerstreit gerichtlicher Entscheidungen an und für sich schon nicht wünschenswert ist, wäre das Ergebnis eines solchen Widerstreits mit den V6r-Schriften des materiellen Rechts nicht vereinbar. diese ,fAntinomie" mit Stoeckert in UJW 1950, 679 nur so gelöst werden, dass sich die Bindung an die Entscheidung im Umstellungsverfahren auch auf den Bestand und den Inhalt der persönlichen Forderung dann erstreckt, wenn, wie im vorliegenden Pall, davon der Umstellungsbetrag der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung abhängt, wenn also ' derselbe Sachverhalt für das 'Umstellungsverhältnis für den ~ Bestand und den Inhalt dieser Hechte massgebend ist» Der besonderen Vereinbarung der Zuständigkeit der Umstellungsstelle bedarf es dann nicht, wie Caemmerer aaO meint. Bas Landgericht geht davon aus, dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befunden habe, als der Schuldner den Barlehensbetrag hinterlegte, dieser sei daher nach § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt gewesen und durch den Vollzug. Hach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Landgericht Bezug nimmt, hatte der Gläubiger, zu allen diesen Zeitpunkten seinen «ohnsitz in Berlin. Bass die Hinterlegung auch nicht deswegen erfolgen durfte, weil der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde an der Leistung verhindert war (§ 372 BGB), hat das Amtsgericht ebenfalls unter Hinweis auf KG in NJU 49, 426 richtig angenommen Bemgemäss war zu dem massgebenden Uährungsstichtag eine gültige Erfüllung bezw. &ie Forderung des Gläubigers war an diesem Tage noch nicht erloschen und unterlag daher nach § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG der Umstellung nach diesem Gesetz6 Als j>ar-leiienöforderung ist die Umstellung im Verhältnis 10:1 erfolgt, § 16 aaO. BVO z UmstG ist auch das Grundnfandrecht in demselben Verhältnis umgestellt worden« haran ändert der Umstand auch nichts, dass nach dem Inkrafttreten des Uährungsgesetzes die - Sahlungsmöglichkei-ten an Gläubiger in Berlin und der Ostzone wesentlich eiw aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.

Zitierte Normen: § 378 BGB § 28 FGG § 322 ZPO § 372 BGB § 13 UStellungsG
BeteiligteForderungaaOHypothekGläubigerAmtsgericht

Volltext der Entscheidung

2501 017
^ttr das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung!
1* Gesetz; 40. DVO zu dem UmstG §, 6	.	'
Rechtssatzs Streiten die Beteiligten darüber, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung oder Hinterlegung vor dem Währungsstichtag erloschen ist, so ist das Amtsgericht zur Entscheidung dieser Frage als präjudizielle in dem Umstellungsverfahren zuständig, das die Feststellung des Umstellungsverhältnisses für das Grundpfandrecht und die etwa bestehende Forderung betrifft. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht nur insoweit, als Über das Umstell ungsverhältnis selbst entschieden ist, sondern auch hinsichtlich des Bestandes und des Inhalts der persönlichen Forderung, wenn derselbe Sachverhalt sowohl das Umstellungsverhältnis als auch den Inhalt der den Bestand der umzustellenden Rechte bestimmt.
2, Gesetz; UilRegG 52 Art II Ziff 3a$ *BGB §§ 372, 378
Rechtssatz:	Ist	eine	Forderung	nach	diesem Gesetz be-
schlagnahmt, so kann der Schuldner nicht ohne Genehmigung mit befreiender Wirkung hinterlegen und auf'* die Rücknahme verzichten. Rer Gläubiger befindet sich, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,' weder im Annahmeverzug noch liegen in seiner Person Gründe vör, die die Hinterlegung rechtfertigen.
Aktenzeichen: ‘ IV ZB 11/52 Beschluss vom 8. Lfärz 1952
LG Dtade OLG Celle
1 *	.	-|	>-y * -	.».Vi»''	*"*•**'•'"»'«
♦ .'	''	*	'i	•	'	.*	'	*	*'''**.*»♦
f. ♦•' t■"*■*•>••
- 'W ^

£7
" f
*t
•iK
'll
 ry zb 11/52
Beschluss In .dem Ums tell ungsve rfahren
♦
betr. die im Grundbuch von	Band 0 Blatt 2® Abt III
Nr 3 für eine Barlehensforderung des Privatmanns Wilhelm R 410 in B4000000I eingetragene Hypothek im Betrage von 10 OOÖ Gm,
 an welqhem beteiligt sind 1) Harry W. R0I in Bf
2) der Bauer Otto St
3) die II|
xn w<
i, xmmm* Strassei als Gläubiger, als Eigentümer und Barlehensschuldner, in IMI0 als
 Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Harry W. R0P, vertreten durch Rechtsanwalt J0B0 in 000 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Lendgerichts in Stade vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Raske,
 Br. Hartz und Johannsen
 in der Sitzung vom 8. März 1952
beschlossen:
Ber angefochtene Beschluss des Landgerichts wird
*
aufgehoben. Bie sofortige Beschwerde des Eigentümers
 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Hagen (Bez.
 Bremen) vom 13. August 1951 wird zurückgewiesen®
♦
Ber Eigentümer hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
)\
: \
% V
t \
*
'
VA
/ .:-V . . Vf.
, '>. • * .-*• *
 
fa

Gründe;
lo Hach dem Inhalt der für die obengenannte Hypothek massgebenden Schuldurkunde vom 6. Juli 1928 war die Hypothek 6 Monate nach Kündigung fällig» Alle Zahlungen waren im Geschäftszimmer der Kreissparkasse GflHHHHl zu erbringen* In den Jahren 1947/48 fanden zwischen dem Eigentümer und dem inzwischen verstorbenen und von seinem • Sohn Harry T7. R^fc beerbten Gläubiger Verhandlungen über die Rückzahlung der Hypothek statt* Ob eine ordnungsgemässe Kündigung erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen« Aus dem vorliegenden Briefwechsel der Beteiligten ergibt sich jedoch» dass der Gläubiger mit der Rückzahlung Anfang Jrnuar 1948 einverstanden war* Da der Schuldner infolge der bestehenden* Gesetzgebung den Geldbetrag nicht nach Berlin aus der britischen Zone überweisen konnte (Mil RegG 52 und 53),- und der Betrag auch durch die Kreissparkasse in	den	Eigentümer	zurückgesandlr wurde, hin-
terlegte er die Schuldsumme bis auf einen kleinen Betrag für rückständige Zinsen bei dem Amtsgericht in Hagen, Bez. Bremen, am 2* Februar 1948, ohne zunächst auf sein Rücknahmerecht zu verzichten. Burch Erklärung vom 16* Juni 1948, die bei der Hinterlegungsstelle am folgenden Tag einging/ verzichtete der Schuldner auf das Rücknahmerecht* ®er Gläubiger ist erst im Laufe des Jahres 1949 in den Besitz des hinterlegten Betrages gelangt, nachdem er sich lange vergeblich darum bemüht hatte.
Da unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, ob die Forderung durch die Rückzahlung erloschen sei und die dadurch entstandene Eigentümergrund-
* X*

a •-
*-

A

' * * * %
' t:
. f
Vf

4<M	«M
• • - • 1 schuld nach § 2 Ziff 3 der 40. i)V0 z ‘Ums.tG in dem Verhältnis 1:1 umgestellt werden müsse oder ob die dingliche Belastung sowie die durch sie gesicherte Folgerung wegen Unwirksamkeit der Rückzahlung im Verhältnis* 10:1 umzustellen sei, hat der Eigentümer Antrag auf Feststellung des Umstellungobetrages nach § 6 der 40. BVO z UmstG bei dem Amtsgericht in Hagen, Bez. Bremen, gestellt.
.Bas Amtsgericht hat entschieden, dass die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung* im Verhältnis 10:1 umgestellt sei. Bas Landgericht in Stade hat den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Hypothek nebst Mder ihr zugrunde liegenden Forderung" im Verhältnis .1:1 umgestellt seien.
Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubiger am 22. Oktober 1951 durch förmliche Zustellung bekannt gemacht wurde, hat der Gläubiger am 20. Bezember 1951 beim Oberlandesgericht in Celle sofortige weitere Beschwerde mit dem' Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingelegt, nachdem ihm auf seinen Antrag durch Beschluss .vom 4. Bezember 1951» zuge-stellt an 15. Bezember, für das Beschwerdevorfahren vom Oberlandesgorieht das Armenrecht bewilligt und ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet war.
Bas- Oberlande3gericht hat durch Beschluss vom 12. Ja-
' *
nuar 1952 dem Gläubiger die Wiedereinsetzung in den vorigen *>tand gewährt, jedoch die. Sache nach § 28 Abs 2 in demselben Beschluss dem BGH vorgelegt. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass das Verfahren.nach § 6 der 40. BVO z UnstG im vorliegenden Fall nicht statthaft sei
. •	.	’	■	*	*.«»''	"	»	’V#*”'	'	s.	’	'	*'. V' . "v "
' I
‘ I
I
l
. ' ' *
' v
i
f
I
%
T
X »
M
*
A
\ t
>
* *» I
t
,	'‘‘‘T'rr'X.T ~	f^T^
’ it
 
und dass der Antrag unter Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.
2s sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluss des BayObBG vom 27. April 1951 - UmstBeschw Reg Hr .24/50 - in HJ7 51,721 = BBayOblG Jg 1950/1 Hr 24 S 377 gehindert«	.
2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG, der nach fest-
#	r
stehender Rechtsprechung des Senats auch im ümstellungsver-fähren nach § 6 der 40« DVÖ z UmstG anzuwenden ist, sind hier gegeben« Das BayObBG hat in dem Beschluss vom 27. April 1951 ausgesprochen, dass bei einem Umstellungsstreit,,der nicht nur das Umstellungsverhältnis, sondern gleichzeitig den Bestand oder Inhalt (Gegenstand) der Forderung des Grundpfandrechts umfasst, die Umstellungsstelle auch über . diese Streitfragen als Vorfragen entscheidet« Um einen solchen Streit handelt es sich hier. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Hinterlegung der Darlehenssumme durch den Eigentümer und den Verzicht auf die Rücknahme (§ 378 BGB) die Forderung des Gläubigers erloschen sei«
Ist diese Frage zu bejahen, dann ist die Hypothek nach § 1163 BGB zur Eigentümergrundschuld geworden; ist sie zu verneinen, dann ist durch die Hinterlegung.der Geldsumme die Forderung unberührt geblieben. Im ersten Fall ist das Grundpfsndrecht nach § 2 2iff 3 der 40. DVO im Verhältnis 1:1, im letzteren Forderung und Hypothek nach.
§ 1 aaO in Verbindung mit §§ 2, 16 ITmstG 10:1 umgestellt«
Der Streit betrifft also nicht nur das Umsteliungsverhält-nis, sondern von demselben Sachverhalt, von dem dieses abhängt, ist auch der VTeiterbestand der Forderung und der . 4 Inhalt des Grundpfandrechts abhängig«	*

i
i
3« Eer BGH hat nach § 28 Ahs 3 FGG nicht nur Uber die zwischen dem BayObLG und dem vorliegenden Gericht streitige Rechtsfrage, sondern Uber die weitere Beschwerde selbst zu entscheiden« Nachdem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschv/erdefr^st die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§§ 22 Abs 2, 29 FGG), bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der v/eiteren Beschwerde« Es ist daher in der Sache selbst
.	4
zu entscheiden«
Nie Gründe, aus denen das vorlegende Gericht ein Verfahren nach § 6 der .40. DVO z UmstG für nicht statthaft hält, können nicht gebilligt werden. § .6 Abs 1 uatz 1 bestimmt, dass auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht ausschliesslich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu*entscheiden hat, wenn Streit oder Ungewissheit Über die Umstellung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Forderung besteht, nach deren Umstellung sich die Umstellung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld richtet Da die Höhe des Umstellungsbetrages sich unmittelbar nach dem Gesetz bestimmt und nicht erst durch die Umstellungsstelle durch gestaltende Entscheidung festgesetzt wird, würden ohne die erwähnte Bestimmung bei Streit oder Un~ gewissheit die ordentlichen Gerichte darüber zu befinden haben, wenn* sie durch Feststel'lungs- oder Leistungsklage um Entscheidung angegangen würden. Die Vorschrift des ' § 6 der 40. DVO ist daher eine Ausnahme Vorschrift, daraus folgt, dass sie sicher insofern eng auszulegen ist, als Gegenstand der Entscheidung stets der Umstellungsbetrag sein muss. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob dann, wenn für das Umstellungsverhältnis das strei-
:+i
4

it
 
tige Bestehen des umzustellenden Hechts oder sein Inhalt von entscheidender Bedeutung ist, wie z.B. wenn es sich wie hier darum handelt, ob das umzustellende Grundpfandrecht durch Huckzahlung vor dem Y/ährungsstichtag' zur Eigentümergrundschuld oder -hypothek gewoi’den ist und als solche 1:1 umgestellt werden muss, das Amtsgericht auch diese präjudizielle Hechtsfrage zu.entscheiden hat oder ob die Beteiligten deswegen auf den ordentlichen Hechtsweg zu verweisen sind und das Verfahren vor der Umstellungs behörde zunächst ausgesetzt werden muss oder auch kenn. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem ümstellungsver--fahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Hier gilt der Grundsatz, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt sind, ihre fä-tigkeit überhaupt oder zur Zeit abzulehnen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Beurteilung eines streitigen Hechtsverhältnisses abhängt. Sie haben vielmehr zu dem Streit selbständig Stellung zu nehmen (^chlegelberger PGG 5*Aufl § 12 Ann 14). So hat der Hegisterrichter Tat- und Rechtsfragen, von denen die von ihm zu treffende Entscheidung abhängt, nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen selbst zu prüfen und zu entscheiden. Bas Gericht hat, wenn begründete Zweifel bestehen, das Hecht und die Pflicht der materiellen Prüfung (Keidel PGG 4. Aufl § 127 -Anm 1).
'Es kann mit dem vorlegenden Gericht auch für die hier zu entscheidende Präge nichts daraus entnommen werden, dass § 6 *“bs 1 Satz 1 der Vorschrift des § 69 AufwG nachgebildet ist. Hiernach hatte, wenn Streit darüber bestand', in welcher Höhe Ansprüche der in den 4 bis 54 bezeich-
' i
• 41

i

W i.
t
neten Art anfzuv/erten r/aren, die Aufwertungsstelle ausschliesslich "darüber” zu entscheiden. Pas OLG meint nun, daraus Schlüsse zugunsten seiner Ansicht ziehen zu können, dass die PVO keine dem § 71 AufwG entsprechende Vorschrift enthält, wonach in AufwertungsSachen die Zuständigkeit der AufV/ertungostelle auch für die Entscheidung der Trage vereinbart v/erden konnte, ob ein nach den Vorschriften des AufwG aufgewerteter Anspruch besteht» Paraus will das vorle;ende Gericht entnehmen, dass im Umstellungsver-fehren diese liöglichkeit nicht gegeben sei. Es ist richtig, dass die in § 6 der 40. PVO getroffene Eegelung an die entsprechenden Vorschriften in der Aufwertungsgesetsgebüng (Amtl Begründung zu dieser PVO Ziff 15, abgedruckt bei Earmening-^uden, 'Jährungsgesetze, JrgBd S 196 ff /SÖJ/) anknüpft, weil sich* diese auserordentlich bewährt hatten»
•
■^s ist aber nicht möglich, die Entscheidung dadurch zu finden, dass man sich auf die entsprechenden Vorschriften des Aufv7G beruft. Als ausschlaggebend ist vielmehr mit dem BayObLG der mit der Vorschrift des § 6 verfolgte.Zweck
 und der tint er schied zwischen dem ^ufwG und der Umstellung
* %
nach dem umstG anzusehen» «ie es in seiner Entscheidung im Anschluss an die Ausführungen von Hprmening-Buden aaO Seite 70/71 dargelegt hat, ist heute die Interessenlage der Beteiligten eine andere. Während im Umstellungsverfahren htiufig nicht Gläubiger, Schuldner und Eigentümer mit widerstreitenden Interessen und Anträgen gegenüber-stehen, spndern vielfach diese mit gleichgerichteten An-
% s
trägen auf der einen Seite und das die Belange der öffentlichen Hand mit dem Ziele der Sicherung einer Lastenausgleichsschuld wahrnehmende grundschuldverwaltende Institut
 
auf der anderen Seite, handelte es sich im Auf wert ungsy erfahren im wesentlichen um die Klärung des Hechtsverhältnisses zwischen dem am Aufwertungsanspruch aktiv und passiv unmittelbar beteiligten Gläubiger, dem Schuldner und dem Eigentümer» Der En up t ge genstand des Verfahrens nach der BVO/UG ist die Feststellung der Unstellungsverhältnisse des Grundpfandrochts. Ha das Ümstellungsverfahren also nicht nur auf die Klärung des Hechtsverhältnisses zwischen den unmittelbar Beteiligten abzielt, ist eine objektive, mit V/irkung Gegen alle Beteiligten ausgestattete Entscheidung und ein diesem Ziel entsprechendes Verfahren angebracht® Biese Möglichkeiten werden durch einen ordentlichen Hechtsstreit ’wegen der darin bestehenden Bispositionsbefugnis der Parteien und die Beschränkung der prozessrechtlichen Hechtskraft (§ 322 ZPO) auf die gegenüberstehenden Parteien des Hechtsstreits nicht in ausreichendem Masse geboten«
Ein solches Verfahren wurde im Hinblick auf die beschränkte Hechtskraftwirkung der ergehenden Entscheidungen nicht immer die notwendige Klärung der Sachund Hechtslage bringen» Bas würde dann besonders hervortreten, wenn zwischen den verschiedenen Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteile die streitige Rechtsfrage verschieden entscheiden®
♦	*	i	.
Es kommt aber noch folgende-Erwägung in.Betracht« Soweit es sich um die hier vornehmlich. erstrebte Umstellung des dinglichen Grundpfandrechts handelt, ist Gegenstand der Feststellung:; : des Umstellungsverhältnisses nicht die persönliche Forderung. Ihr Bestehen oder Uichtmehrbestehen infolge Zahlung, Aufrechnung oder Hinterlegung vor dem Uährungssticlitag ist rein präjudiziell zu der Entscheidung
 Uber das Umjytellungoverhältnis des dinglichen Bechts0 Insoweit wird nicht unnittelbar Uber diese mitentschieden«
Die BVO unterscheidet selbst scharf zwischen der Fest- *	.
Stellung beider Unstellungsverhältnisse in § 6 *^bs 2,’ wenn sie vorschreibt, dass Uber beide Umstellungsverhältnisse zu entscheiden ist, auch wdnn sich der Antrag nur auf die* Forderung oder das Crundpfandrecht allein bezieht* Soweit es sich um die Feststellung des Uiastellungsverkältnisses des dinglichen Hechts handelt, sind die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf keinen Fall begründet, da hier nicht der Bestand der Forderung unmittelbarer Gegenstand der Ent-’ Scheidung ist und trotzdem Uber sein Bestehen entschieden werden muss, weil davon die Umstellung des Grundpfandrechtes abhängt. Bas ist offenbar auch die Ansicht von Harmening-Buden aaO zu § 6 Anm 1 (f), die ausführen, dass das Amtsgericht nach § 6 zuständig ist,* wenn Ungewissheit darüber
 besteht, ob das Grundpfandrecht am Stichtag
. ♦ s * dem Eigentümer rechtlich oder im **inne des § 2 Ziff 3
wirtschaftlich zustand, sofern die Umstellung des Grundpfandrechtes im Verhältnis 1:1 nicht andernfalls aus § 1 Abs 1 folgen würde* Als Beispiel wird erwähnt, dass das Verfahren bei einem streit Uber die Tilgung von Barlehenshypotheken, anwendbar sei, nicht aber bei einem solchen Uber die Tilgung einer stets im Verhältnis 1:1 umgestellten Abfindungshypothek gemäss § 18 Abs '1 Ziff 3 UmstG* Diese Ausführungen, ‘ denen der Senat beitritt, hat das vorlegende Gericht anscheinend übersehen, wenn es sich für seinen Standpunkt auf _ # Hermening-Uuden beruft* Bern Richter des Umstellungsverfahrens
 kann daher nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über
♦ •
das Bestehen der persönlichen Forderung in einem solchen Falle abgesprochen werden, wenn davon die Umstellung des

-10-
dinglichen Hechts abhängt«, Hie Feststellung, ob eine Forderung besteht oder nicht, lässt sich eben nicht schärf von der Uber die Höhe des Umstellungsbetrages trennen« Diesem Umstand und dem Zweck, der mit der Anordnung eines besonderen, den Vorschriften des FGG unterworfenen Umstellungsverfahrens verbunden ist, ist auch bei der Auslegung des § 6 Abs 3 ^atz 5 der 40« 3)V0 Rechnung zu tragen, der die die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende Wirkung der im Umstellungsverfahren ergehenden (formell) rechtskräftigen Entscheidung des hier fUr ausschliesslich zuständig erklärten Gerichts (§6 Äbs 1 Satz 1) vorschreibt. As ist im Schrifttum (ilattern JOT 1950, 142 und Caemmerer DITotZ 1950, 16) die Ansicht vertreten worden, dass sich die Eindung nur auf das festgestellte Umstellungsverhältnis als solches, nicht aber auf den Bestand und den Inhalt der . Forderung, soweit von diesen das Umstellungsverhältnis abhängt, erstreckt. Würde man dem folgen, so Hessen sich die sich hieraus ergebenden von Mattem aaO beschriebene Wirkungen v/idersprechsnder Entscheidungen im Umstellungsverfahren und in einem ordentlichen Rechtsstreit, welch letzterer das Bestehen bezw. den Inhalt der persönlichen Forderung zu dem Gegenstand hat, nicht vermeiden« Abgesehen davon, dass ein solcher Widerstreit gerichtlicher Entscheidungen an und für sich schon nicht wünschenswert ist, wäre das Ergebnis eines solchen Widerstreits mit den V6r-Schriften des materiellen Rechts nicht vereinbar. Ha der
 Wortlaut des § 6 Abs 3 Satz 5 aaO nicht entgegensteht, kann
»
diese ,fAntinomie" mit Stoeckert in UJW 1950, 679 nur so gelöst werden, dass sich die Bindung an die Entscheidung im Umstellungsverfahren auch auf den Bestand und den Inhalt der persönlichen Forderung dann erstreckt, wenn, wie im
4
Ci
%
*” IX
vorliegenden Pall, davon der Umstellungsbetrag der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung abhängt, wenn also ' derselbe Sachverhalt für das 'Umstellungsverhältnis für den ~ Bestand und den Inhalt dieser Hechte massgebend ist» Der besonderen Vereinbarung der Zuständigkeit der Umstellungsstelle bedarf es dann nicht, wie Caemmerer aaO meint. Die Zuweisung der Entscheidung an den Richter des Umstelluhgs- . Verfahrens auch in diesem Pall steht mit § 6 aaO nicht in Widerspruch.
4. liuss aber aus diesen .Gründen die Anwendbarkeit der 40. BVO. z UnstG bejaht* werden, so kann die Beschwerde nicht zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen uid zur Zurückweisung der Anträge als unzulässig führen, es ist vielmehr das Umstellungsverhältnis fsstzustellen.
Bas Landgericht geht davon aus, dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befunden habe, als der Schuldner den Barlehensbetrag hinterlegte, dieser sei daher nach § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt gewesen und durch den Vollzug. * derselben und den am 16. Juni 1948 erklärten Verzicht' auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages sei die Verbindlichkeit nach § 378 aaO erloschen* Bern kann nicht beigetreten werden. Y/ie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hat, waren im vorliegenden Pall die Voraussetzungen für. eine. Hinterlegung weder am Tag der Hinterlegung noch an dem der Verzichtserklärung noch am Währungsstichtag erfüllt. Hach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Landgericht Bezug nimmt, hatte der Gläubiger, zu allen diesen Zeitpunkten seinen «ohnsitz in Berlin. Bie Forderung befand sich aber in der britischen Besatzungszone,
v • 5
j
:%
*
r

'S*rV x' ' **+	't**x •*•**'. ,t ' *«»* x,	;	'*t	" ' '\< * ■*.*r\' '- ' ,' i'*r	.f #».*..	V**
•; v-	■•	•* •* >/; * * • r .*•" **
x>4
 
* /
da nicht nur der Schuldner seinen Wohnsitz dort hatte, . sondern auch nach der Schuldurkunde die Darlehens schuld in den Geschäftsräumen der Kreissparkasse	zu
• # • '»iA*“v%
i$J> *!'**£
zahlen war« Ausserdem war das Grundstück, das zur Sicherung '
- * x**v:

'*•»» a .

•X -i
der Forderung verhaftet war, in dieser Zone belegen« Die , Forderung nehst der sie sichernden Hypothek unterlag daher »v; nach Art 1 Ziff 1 (f) IlilRegG Kr 52. in der in der britir \ sehen Zone geltenden Fassung der Beschlagnahme, da der WohnA sitz des Gläubigers ausserhalb des Kontrollgebiets des ,
Obersten Befehlshabers lag«“ Berlin war damals der Ostzone •„ gleich zu behandeln (Falandt BGB 7. Aufl IlilRegG 52 Aim' 2)
'	'V*
f) aa) zu Art 1). «feder Gläubiger noch Schuldner konnten .. v
daher ohne die Zustimmung der ItilReg rechtswirksam .Über *.
die genannten Rechte verfügen, Art II aaO«, jSs. konnte da-.
her weder der Gläubiger noch der Schuldner kündigen, bei-,
de konnten auch nicht die Fälligkeit und Rückzahlung \yer£;.:
einbaren (BGH 1, 294 £2997) • Hbensov/ehig durfte der Glau^ *
biger ohne diese Genehmigung die Zahlung selbst .oder durch
 eine Zahlstelle im Währungsgebiet annehnen oder der* Schuld-'
ner sie erbringen« Aber auch die Hinterlegung unter Ver-'	“ v ^ "
zieht auf Rücknahme war ohne Genehmigung t unstatthaft^ Ob
 sie. allgemein als Verfügung im Sinne des BGB angesehen.
werden und behandelt werden darf, kann dahinstehen«. In .
jedem F Ile war sie eine Verfügung im Sinne des Art II
Ziff 3 a) des IlilRegG 52« wenn dort verboten wird, in« .
irgendeiner V#eise (”sonstwie”) Über kontrolliertes Verr
,» *•***•• ... *'"» mögen zu verfügen, so ist dieser Begriff im weitesten 0:inne.; '£
zu verstehen. Hr umfasst'auch die Hinterlegung'und den Ver-
zieht auf die Rücknahme (vgl Palandt BGB 9«* Aufl Art II * *
Anm 2) b)« Hine wirksame Genehmigung dieser Handlungen. '
•' fcvj
i<
 
durch die LlilBeg oder eine von ihr dazu ermächtigte Stelle war aber bis zur Währungsreform 1948 nicht erteilt worden;* die Hinterlegungshandlung nebst dem Verzicht war daher eine unwirksame Verfügung. Abgesehen hiervon war aber auch .der Gläubiger nicht im Annahme Verzug, denn auch inherhalb des Kontrollratsgebietes durfte ihn die Zahlung ohne Genehmigung nicht angeboten werden-. Bass die Hinterlegung auch nicht deswegen erfolgen durfte, weil der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde an der Leistung verhindert war (§ 372 BGB), hat das Amtsgericht ebenfalls unter Hinweis auf KG in NJU 49, 426 richtig angenommen Bemgemäss war zu dem massgebenden Uährungsstichtag eine gültige Erfüllung bezw. eine ErsätzerfU11 ungshandlung nicht vollzogen. &ie Forderung des Gläubigers war an diesem Tage noch nicht erloschen und unterlag daher nach § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG der Umstellung nach diesem Gesetz6 Als j>ar-leiienöforderung ist die Umstellung im Verhältnis 10:1 erfolgt, § 16 aaO. Nach § 1 *bs 1 der 40. BVO z UmstG ist auch das Grundnfandrecht in demselben Verhältnis umgestellt worden« haran ändert der Umstand auch nichts, dass nach dem Inkrafttreten des Uährungsgesetzes die - Sahlungsmöglichkei-ten an Gläubiger in Berlin und der Ostzone wesentlich eiw
'	'	«V'»N
leichtert wurden. Burch die. 19. und 37. BVO z UmstG, die am 1. £Särz bezw. 15. September 1949 in Kraft getreten sind, sowie durch die Lockerung der .Sperre durch die allgemeine , Verfügung in BAnz 1950 Nr 240 und 50 Nr 57 ist an dem Bechtszustand, wie er am 21. Juni 1948 bestand, nichts geändert worden.
Aus diesen Gründen war die amtsgerichtliche Bntschei-
#, «
dung wiederherzustellen« **er Beschluss des Landgerichts „war .

•W'*' ' '*
'•<* - i
aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juli 1951 Zurücksuweisen. $ie Kostenentscheidung beruht auf § $ ;^s 4 ^er 40. BVO ziümstG.
V	'
I	,
B*1. Le rach	Ascher Baske Dr. Hartz Johannsen.
»
/
• 1
i
<4-* t
I
I
Ir
f-
•4k
«
I
!
S'» » «r
v.

-t

A\
*
:
\ZsK
*y > «•