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BGH · IV ZB 11/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 11/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. November 2006 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € über- Die Kosten für die Beschaffung der Kontoauszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser erteilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Beschaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben, unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelassen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Die ange-fochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsgerichts vom 27. 6 a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaupteten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung eingestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. 7 Davon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs, denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach seiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig) mit Anwaltsschreiben vom 28.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 577 ZPO
KostenBerufungsgerichtErblasserMärzBeschaffung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 11/07
vom 5. März 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 5. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 600 €
Gründe:
1	I. Die Parteien und ihre Schwester G.	F.	sind	die
 Kinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen Erblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. März 2006 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin und G.	F.	Aus-
kunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere über die Entwicklung von drei Konten bei der B.	S.	(Girokonto,
 Kapitalsparkonto, D. Bank Depot).
2	Fliergegen	hat	der	Beklagte	Berufung	eingelegt.	Mit Schreiben vom
19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € über-
 
steigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht für glaubhaft gemacht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus diesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvortrags angenommen, der Gesamtaufwand für die Erteilung der Auskunft belaufe sich auf circa 260 €. Die Kosten für die Beschaffung der Kontoauszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Zwar habe der Beklagte die Kosten pro Konto auf circa 120 € beziffert. Dabei habe er jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung der Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten übertragen habe. Deshalb müsse er über diese Kontounterlagen selbst verfügen. Für die Beschaffung von Auszügen der beiden anderen Konten könnten deshalb allenfalls Kosten von 240 € anfallen. Um diese Auskünfte zu erhalten, benötige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 € zu beschaffenden - Erbschein. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser erteilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
3	II.	Das	Rechtsmittel	hat	keinen	Erfolg.
4	1.	Der	Beklagte	beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen
 Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Beschaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Berufungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben, unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelassen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Berufungsgericht nicht ein.
 
5	2. Auf diesen Gehörsverstoß kommt es jedoch nicht an. Die ange-fochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsgerichts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 577 Abs. 3 ZPO).
6	a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaupteten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung eingestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zu dem 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 €) umfassen.
7	Davon	abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs,
 denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach seiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig) mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2006. An die Sparkasse zu zahlende Kosten für die Beschaffung dieser Kontoübersicht konnten deshalb nicht anfallen.
 
8	b) Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Beru-
fungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 -XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 5 0 428/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 U 27/06 -