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BGH · IV ZB 10/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 10/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 14. Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 12. b) Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz a.F. sah vor, daß - von besonders geregelten Fällen abgesehen - bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde eine volle Beschwerdegebühr als Gerichtskosten Nach der Anlage zu § 11 Abs. 2 GKG ergab sich demnach hier eine Gebühr von 450 DM. c) Daß das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (so ausdrücklich BGHZ 91, 311, 314), kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem anderen Ergebnis führen. Deshalb war die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht statthaft.

Zitierte Normen: § 11 GKG
ZBAnsatzgerichtsgebührenfreiBeschwerdeführersBeschwerdeErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 10/93
vom 14. Juni 1995 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Helmut Gl
 Istraße ■, Bad 0|
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die cmi Aktiengesellschaft, Hfllstraße B, Fi
 vertreten durch den Vorstand,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 14. Juni 1995
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 12. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Kostenbeamtin nach § 11 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses a.F. eine Beschwerdegebühr aus dem Beschwerdewert von 34.000 DM in Ansatz gebracht.
a)	Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde noch vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I, S. 1325) am 1. Juli 1994 durchgeführt, weshalb sich die in Ansatz zu bringenden Gebühren nach altem Recht richten.
b)	Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz a.F. sah vor, daß - von besonders geregelten Fällen abgesehen - bei Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde eine volle Beschwerdegebühr als Gerichtskosten
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zu erheben war. Deren Höhe richtete sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (hier: 34.000 DM). Nach der Anlage zu § 11 Abs. 2 GKG ergab sich demnach hier eine Gebühr von 450 DM.
c)	Daß das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (so ausdrücklich BGHZ 91, 311, 314), kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem anderen Ergebnis führen.
Das Prozeßkostenhilfeverfahren war durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits abgeschlossen. Eine weitere Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb war die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht statthaft. Für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird aber keine Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist
(BGH, Beschluß vom 22.2.1989 - IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; Beschluß vom 30.9.1993 - VII ZB 13/93 -, unveröffentlicht, jeweils für die unstatthafte Beschwerde im gebührenfreien Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 25 GKG).
Ter no
 Seiffert
Dr. Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting