Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 11. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der am 29. Mit der Berufung hat die Beklagte bezüglich eines der Sparbücher Klagabweisung beantragt. Darin verwarf es die Anschlußberufung des Klägers auf seine Kosten als unzulässig. Das mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren gehe nicht über das hinaus, was dem Kläger im Urteil des Landgerichts bereits zugesprochen worden sei. Oktober 1992 ging beim Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Klägers ein mit dem Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts ersatzlos aufzuheben. September 1992 sei für eine Entscheidung über die Hilfsanschlußberufung des Klägers von vornherein kein Raum mehr gewesen. Denn die Anschlußberufung war nur bedingt für den Fall eingelegt worden, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung ohne Erfolg blieb.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 1992 in dem Rechtsstreit 4 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 11. November 1992 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der am 29. September 1992 verkündete Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG). Streitwert: 300 DM. Gründe: I. Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe näher bestimmter Sparbücher und Wertpapiere an eine Erbengemeinschaft verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat die Beklagte bezüglich eines der Sparbücher Klagabweisung beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sie einen Schriftsatz vorgelegt, in dem sie u.a. erstmals behauptete, sie habe das betreffende Sparbuch 3 nicht mehr in Besitz. Innerhalb der dem Kläger zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz nachgelassenen Frist bestritt der Kläger das neue Vorbringen und stellte hilfsweise im Wege der Anschlußberufung den Antrag, die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des Sparguthabens und in die Kraftloserklärung des Sparbuchs sowie zur Freistellung von Kosten der Kraftloserklärung zu verurteilen. Mit Urteil vom 29. September 1992 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten zurück und führte in den Entscheidungsgründen u.a. aus, das Vorbringen der Beklagten, sie habe das Sparbuch nicht mehr in Besitz, sei unerheblich; da die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht feststehe, die Beklagte eine eventuelle Unmöglichkeit aber zu vertreten habe, sei sie im Hinblick auf § 283 BGB ohne Beweisaufnahme über die bestrittene Unmöglichkeit zur Herausgabe zu verurteilen. Am gleichen Tage verkündete das Oberlandesgericht einen Beschluß vom 24. September 1992. Darin verwarf es die Anschlußberufung des Klägers auf seine Kosten als unzulässig. Das mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren gehe nicht über das hinaus, was dem Kläger im Urteil des Landgerichts bereits zugesprochen worden sei. Außerdem sei die Anschlußberufungsschrift erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Dieser Beschluß wurde dem Klägervertreter am 2. Oktober 1992 zugestellt. Am 6. Oktober 1992 ging beim Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Klägers ein mit dem Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts ersatzlos aufzuheben. Die Anschlußberufung sei nur hilfsweise für den Fall eingelegt 4 worden* daß die gegnerische Berufung erfolgreich sei. Angesichts des Berufungsurteils vom 29. September 1992 sei für eine Entscheidung über die Hilfsanschlußberufung des Klägers von vornherein kein Raum mehr gewesen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519b Abs. 2, 2. Halbsatz, 547, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässig und auch begründet. Der angegriffene Beschluß hätte nicht ergehen dürfen. Denn die Anschlußberufung war nur bedingt für den Fall eingelegt worden, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung ohne Erfolg blieb. Es ist zulässig, die Anschlußberufung von einer solchen innerprozessualen Bedingung abhängig zu machen (BGH, Urteil vom. 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - NJW 1984, 1240, 1241). Da sie hier nicht eingetreten ist, war die Anschlußberufung als nicht erhoben anzusehen. Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Ter no