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BGH · IV ZB 10/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 10/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel» Dr. Zopfs, Groß, Römer und Dr. Schlichting am 13. In ihrer Beschwerdebegründung haben die Beteiligten zu c), d), e), f), h), i) und m), vertreten durch ihren Verfah-rensbevollmächtigten, den zuständigen Nachlaßrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu c), d), e), f), h), i) und in) - vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - an den Bundesgerichtshof.Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft. ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht eröffnet (Jansen, § 6 FGG Rdn. 22 a.E.; Bumiller/Winkler , § 6 FGG Arm, 4b).

Zitierte Normen: § 42 ZPO § 6 FGG
BeteiligteRechtsmittelBundesgerichtshofsZBBeschlußBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 10/91	BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
3
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
 die Richter Dr. Schmidt-Kessel» Dr. Zopfs, Groß, Römer und Dr. Schlichting
 am 13. November 1991
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu c), d), e), f), h), .i) und in) vom 13. August 1991 gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1991 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen.
Beschwerdewert: 5.000,- DM
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu h) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins entsprechend der gesetzlichen Erbfolge nach der am 23. August 1987 verstorbenen Hausfrau A. zurückgewiesen, weil die Erblasserin aufgrund Erbvertrages vom 18. Juni 1985 von der Beteiligten zu o) allein beerbt worden sei. Über die dagegen gerichtete Beschwerde ist noch nicht entschieden.
4
In ihrer Beschwerdebegründung haben die Beteiligten zu c), d), e), f), h), i) und m), vertreten durch ihren Verfah-rensbevollmächtigten, den zuständigen Nachlaßrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO für unbegründet erklärt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu c), d), e), f), h), i) und in) - vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - an den Bundesgerichtshof.
Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft.
5
Auch bei der entsprechenden Anwendung der §§ 42££. ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht eröffnet (Jansen, § 6 FGG Rdn. 22 a.E.; Bumiller/Winkler , § 6 FGG Arm, 4b). Das Rechtsmittelsystem des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorgesehen ist (BGH, Beschluß vom 14.12.1989 - IX ZB 40/89 - BGHR FGG vor § 1/Rechtsmittel -Rechtsmittelsystem 1). Diese Beschränkung des Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (vgl. BVerfGE 45, 363, 375).
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Groß
Römer
 Dr. Schlichting