Bei der Eheschließung einer Deutschen mit einem Ausländer kann, wenn die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auch der ausländische Ehemann die Anwendung des deutschen Rechts über die Bildung des Ehe- ' namens wählen. Die Wahl ist in der Abgabe einer Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen (Ergänzung zu BGHZ 56, 193). Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat als Aufsichtsbehörde über die Standesämter die Berichtigung des Namenseintrags dahin beantragt, daß der Mann den Er ist der Ansicht, die Bestimmung des § 1333 Abs. 2 Satz 2 BGB könne keine Anwendung finden, weil das Heimatrecht des Ehemannes, das italienische Recht, eine dem § 1355 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht kenne• Auf die weitere Beschwerde des Magistrats hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den in StAZ 1978, 161 veröffentlichten Beschluß die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in dem genannten Beschluß den Erwerb des Ehenamens in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem ausländischen Mann nach dem gemeinsamen Heimatrecht,, der Eheleute beurteilt, wenn die Frau zu der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische ihres Ehemannes hinzuerworben hat. Hiernach bestimmt sich der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht der Ehegatten (Personalstatut). Das Heimatrecht einer deutschen Frau, die einen Ausländer heiratet, ist jedenfalls in der Frage der Bildung des Ehenamens auch dann das deutsche Recht, wenn die Frau mit der Eheschließung nach den Gesetzen des Staates, dem ihr Mann angehört, zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt (ebenso allgemein Firsching, Einführung in das internationale Privatrecht S. Es wäre nicht sachgerecht, in der Frage, nach welcher Staatsangehörigkeit die Bestimmung des Personalstatuts sich beurteilt, in Bezug auf die Namensbestimmung bei der Eheschließung an eine Staatsangehörigkeit der Person anzuknüpfen, die sie erst mit der Eheschließung erwirbt, und das sich daraus ergebende Recht als "Heimatrecht" zu bezeichnen. Im Unterschied zu dem bisherigen Recht hat es aber den Ehegatten ein Wahlrecht eingeräumt dergestalt, daß sie als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können; der Mannesname gilt nur noch subsidiär, wenn die Ehegatten keine Namensbestimmung treffen (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGH2 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht. Sieht das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vor, dann stehen sich die nach deutschem Recht gegebene Möglichkeit einer gemeinsamen Namensbestimmung der Ehegatten und das Fehlen einer solchen Möglichkeit nach dem Heimatrecht des Mannes gegenüber. Anscheinend geht die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts dahin, auch für diese Fälle ohne weiteres die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen, nach der dann, wenn die Ehegatten keine Namensbestimmung treffen, der Name des Mannes Ehename ist (ebenso anscheinend auch Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, Der Senat vermag dieser Ansicht, wonach es für die Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit einer Namenswahl durch die Ehegatten nicht ankommen soll, nicht beizupflichten. Die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. hat auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage sind, eine Namensbestimmung zu treffen. Das Recht, eine im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten geltende Ehenamensbestimmung zu treffen, ist einer ausländischen Ehefrau in der Entscheidung BGHZ 56, 193 dadurch gewährt worden, daß sie für befugt erklärt worden ist, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen. Dieses Wahlrecht muß auch für den ausländischen Ehemann gelten (ebenso, wenn auch zu dem Teil mit der anderen Begründung, daß auf die Bildung des Ehenamens nicht das Personalstatut mit der Befugnis, das Aufenthaltsrecht zu wählen, sondern von vornherein das Aufenthaltsrecht anwendbar sei, Beitzke StAZ 1976, 321, 326 vor Ziff.4; Hepting StAZ 1977, 157 ff; Jayme NJW 1977, 1378* 1380 f; BayObLG NJW 1978, 1750; auch schon Siehr StAZ 1972, 97, 101 f; a. Der Grund dafür, daß dies bisher vom Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen worden ist, dürfte, wie Hepting (StAZ 1978, 157, 158) zutreffend bemerkt hat, nicht in prinzipiellen Bedenken, sondern darin gelegen haben, daß die Wahl des deutschen Aufenthaltsrechts durch den Ehemann praktisch bedeutungslos war, da sich der Name des Mannes Nunmehr kann auch für den ausländischen Mann, dessen Name sich, wie das nach dem italienischen Heimatrecht des hier beteiligten Ehemannes der Fall ist, mit der Eheschließung nicht ändert, ein Bedürfnis bestehen, eine Erklärung zu Gunsten der Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ehenamensrechts abzugeben, mithin eine Namenswahl zu treffen. In der Mitwirkung an der nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Erklärung ist die Unterwerfung unter das deutsche Recht über die Bildung des Ehenamens zu sehen. Den Entscheidungen der Vor inst anzen war daher im Ergebnis beizutreten, so daß die weitere Beschwerde des Magistrats der Stadt Darmstadt als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.
Nachschlagewerk: BGH2: ja ja EGBGB Art. 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht); BGB § 1355 Bei der Eheschließung einer Deutschen mit einem Ausländer kann, wenn die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auch der ausländische Ehemann die Anwendung des deutschen Rechts über die Bildung des Ehe- ' namens wählen. Die Wahl ist in der Abgabe einer Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen (Ergänzung zu BGHZ 56, 193). BGH, Beschl. v. 25. September 1978 - IV ZB 10/78 - OLG Frank- furt/Main LG Darmstadt AG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 10/78 BESCHLUSS in der Ehenamenssache der Eheleute Gastwirt Oronzo F und Bankkauffrau Doris Angelika F geb. beide wohnhaft in Straße Weiterer Beteiligter und Beschwerdeführer: Magistrat der Stadt Darmstadt - Rechtsamt - als Stande samtsaufsichtsbehörde - AZ: Straße mw, Darmstadt 2 y/ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die weitere Beschwerde des Magistrats der Stadt Darmstadt gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Grün d e : I. Der italienische Staatsangehörige Oronzo Fl und die deutsche Staatsangehörige Doris Angelika haben am 1976 vor dem Standesbeamten in Darmstadt die Ehe geschlossen. Die Ehefrau hat durch die Eheschließung zusätzlich die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Eine Erklärung über den Ehenamen haben die Eheleute nicht abgegeben. Die Niederschrift über die Eheschließung enthält den Vermerk: "Die Ehegatten führen den Ehenamen F0V. Sie ist von dem Ehemann mit "Orenzo FtflV und von der Ehefrau mit "Angelika Fflfegeb. unterzeichnet worden. Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat als Aufsichtsbehörde über die Standesämter die Berichtigung des Namenseintrags dahin beantragt, daß der Mann den Familiennamen Fflp und die Frau den Familiennamen M^^ führt. Er ist der Ansicht, die Bestimmung des § 1333 Abs. 2 Satz 2 BGB könne keine Anwendung finden, weil das Heimatrecht des Ehemannes, das italienische Recht, eine dem § 1355 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht kenne• Das Amtsgericht hat den Antrag, das Landgericht die Beschwerde des Magistrats zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Magistrats hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den in StAZ 1978, 161 veröffentlichten Beschluß die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte die weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den in StAZ 1975, 338 veröffentlichten Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Mai 1975 gehindert. II. 1. Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in dem genannten Beschluß den Erwerb des Ehenamens in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem ausländischen Mann nach dem gemeinsamen Heimatrecht,, der Eheleute beurteilt, wenn die Frau zu der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische ihres Ehemannes hinzuerworben hat. Das vorlegende Oberlandesgericht will dagegen allein auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau abstellen. Zutreffend ist es der Ansicht, daß sich 4 y/ die Vorlegung nicht zufolge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 56, 193 erübrigt, da es sich in j dieser Entscheidung um den Ehenamen der ausländischen Frau eines Deutschen gehandelt habe. Aus der Neufassung des § 1355 BGB ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keine Änderung der Rechtsfrage. 2. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Auszugehen ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Ehenamen der Frau vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193 » FamRZ 1971, 426 * NJW 1971, 1516). Hiernach bestimmt sich der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht der Ehegatten (Personalstatut). Daran ist festzuhalten. Die Neufassung der deutschen Sach-norm des § 1355 BGB gibt keinen Anlaß, für die Bestimmung des Ehenamens von der grundsätzlichen Geltung des PersonalStatuts der Namensträger abzuweichen und das Aufenthaltsrecht anzuwenden. Das Heimatrecht einer deutschen Frau, die einen Ausländer heiratet, ist jedenfalls in der Frage der Bildung des Ehenamens auch dann das deutsche Recht, wenn die Frau mit der Eheschließung nach den Gesetzen des Staates, dem ihr Mann angehört, zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt (ebenso allgemein Firsching, Einführung in das internationale Privatrecht S. 73 f; Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, 6. Auf1. Bd. I S. 133 ff; nach Neuhaus, Die Grundbegriffe des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. S. 213 die außerhalb Deutschlands herrschende Meinung). Es wäre nicht sachgerecht, in der Frage, nach welcher Staatsangehörigkeit die Bestimmung des Personalstatuts sich beurteilt, in Bezug auf die Namensbestimmung bei der Eheschließung an eine Staatsangehörigkeit der Person anzuknüpfen, die sie erst mit der Eheschließung erwirbt, und das sich daraus ergebende Recht als "Heimatrecht" zu bezeichnen. Im übrigen würde unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen auch nach der Ansicht, die die sog. "effektive” Staatsangehörigkeit ausschlaggebend sein lassen will, d. h. die Staatsangehörigkeit des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist (so u, a. Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 202 m.w.N.), die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau maßgeblich zu sein haben. Nach früherem deutschen Recht war der Ehe-und Familienname der Name des Mannes (§ 1355 Satz 1 BGB a. F.). Doch untersteht hier die am 10. November 1976 geschlossene Ehe dem am 1. Juli 1976 in Kraft gesetzten neuen Ehenamensrecht (Art. 12 Nr. 13 b i.V.m. Art. 1 Nr. 2 des 1. EheRG). Das neue Ehenamensrecht hat das Prinzip des einheitlichen Ehe- und Familiennamens beibehalten (§ 1355 Abs. 1 BGB n. F.). Im Unterschied zu dem bisherigen Recht hat es aber den Ehegatten ein Wahlrecht eingeräumt dergestalt, daß sie als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können; der Mannesname gilt nur noch subsidiär, wenn die Ehegatten keine Namensbestimmung treffen (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Dieses Namenswahlrecht gilt auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Frau von ihrem ihr nach BGH2 56, 193 zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht. Sieht das Heimatrecht des Ehemannes für ihn eine derartige Namensbestimmung nicht vor, dann stehen sich die nach deutschem Recht gegebene Möglichkeit einer gemeinsamen Namensbestimmung der Ehegatten und das Fehlen einer solchen Möglichkeit nach dem Heimatrecht des Mannes gegenüber. Anscheinend geht die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts dahin, auch für diese Fälle ohne weiteres die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen, nach der dann, wenn die Ehegatten keine Namensbestimmung treffen, der Name des Mannes Ehename ist (ebenso anscheinend auch Böhmer, Festschrift für Ferid, 1978, 103, 106 ff zu II 1 b zufolge seiner Ausführung, es wäre "gekünstelt, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn die Eheschließenden wegen eines rechtlichen Hindernisses ... eine Erklärung nicht abgeben konnten”). Der Senat vermag dieser Ansicht, wonach es für die Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit einer Namenswahl durch die Ehegatten nicht ankommen soll, nicht beizupflichten. Sie würde darauf hinauslaufen, für Ausländerehen die Regelung der alten Fassung des § 1355 Satz 1 BGB wirksam werden zu lassen, wonach der Name des Mannes, ohne daß die Ehegatten eine Wahlmöglichkeit haben, zu dem Ehe- und Familiennamen wird. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1355 BGB aber gerade zwecks Gewährung einer Wahlmöglichkeit aufgehoben, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1978 - 1 BvR 683/77 - (FamRZ 1978, 667) auch für Altehen zu gelten hat. Die Anwendung der Vorschrift des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. hat auch für Ausländerehen zur Voraussetzung, daß die Eheleute rechtlich in der Lage sind, eine Namensbestimmung zu treffen. Nur wenn sie von dieser ihnen offen stehenden Möglichkeit keinen Gebrauch machen, soll der Name des Mannes Ehename sein. Das Recht, eine im Staate des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten geltende Ehenamensbestimmung zu treffen, ist einer ausländischen Ehefrau in der Entscheidung BGHZ 56, 193 dadurch gewährt worden, daß sie für befugt erklärt worden ist, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen. Dieses Wahlrecht muß auch für den ausländischen Ehemann gelten (ebenso, wenn auch zu dem Teil mit der anderen Begründung, daß auf die Bildung des Ehenamens nicht das Personalstatut mit der Befugnis, das Aufenthaltsrecht zu wählen, sondern von vornherein das Aufenthaltsrecht anwendbar sei, Beitzke StAZ 1976, 321, 326 vor Ziff. 4; Hepting StAZ 1977, 157 ff; Jayme NJW 1977, 1378* 1380 f; BayObLG NJW 1978, 1750; auch schon Siehr StAZ 1972, 97, 101 f; a. A. Otto FamRZ 1978, 213, 214). Der Grund dafür, daß dies bisher vom Bundesgerichtshof nicht ausgesprochen worden ist, dürfte, wie Hepting (StAZ 1978, 157, 158) zutreffend bemerkt hat, nicht in prinzipiellen Bedenken, sondern darin gelegen haben, daß die Wahl des deutschen Aufenthaltsrechts durch den Ehemann praktisch bedeutungslos war, da sich der Name des Mannes 8 yz wie nach § 1355 BGB a.F. so auch nach den meisten anderen Rechtsordnungen mit der Eheschließung nicht änderte. Der Fall, der der Entscheidung BGHZ 56, 193 zugrunde lag, gab jedenfalls keinen Anlaß, sich mit einem Namenswahlrecht des Ehemannes zu befassen. Diese Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 1355 BGB geändert. Nunmehr kann auch für den ausländischen Mann, dessen Name sich, wie das nach dem italienischen Heimatrecht des hier beteiligten Ehemannes der Fall ist, mit der Eheschließung nicht ändert, ein Bedürfnis bestehen, eine Erklärung zu Gunsten der Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Ehenamensrechts abzugeben, mithin eine Namenswahl zu treffen. Nur eine solche namensrechtliche Option ermöglicht die Bildung des nach § 1355 Abs. 1 BGB geltenden gemeinsamen Ehenamens, da diese nach dem oben Ausgeführten voraussetzt, daß die Ehegatten die rechtliche Möglichkeit einer gemeinsamen Namensbestimmung besitzen. Insofern entspricht sie auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Ehenamens. In der Mitwirkung an der nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Erklärung ist die Unterwerfung unter das deutsche Recht über die Bildung des Ehenamens zu sehen. Mit dieser dem Standesbeamten gegenüber abzugebenden Erklärung ist auch dem in der Entscheidung BGHZ 56, 193, 204 aufgestellten Formerfordernis Rechnung getragen. Die Form ist im vorliegenden Fall gewahrt. Nach der zur Zeit der Eheschließung am 10. November 1976 bereits in Geltung befindlichen Vorschrift des § 13 a Abs. 1 EheG waren die Verlobten vor der Eheschließung zu befragen, ob sie eine Erklärung darüber abgeben wollen, welchen Ehenamen sie führen werden. Es ist davon auszugehen, daß dies geschehen ist und der in der Beurkundung der Eheschließung aufgenommene Vermerk: MDie Ehegatten führen den Ehenamen FM)N die Antwort der Ehegatten auf die Frage enthält, wenn auch eine Formulierung des Inhalts vorzuziehen gewesen wäre, daß die Eheleute erklären, den Namen FflBlals Ehenamen führen zu wollen. Im Zusammenhang damit, daß beide Eheleute die Urkunde mit dem Namen FflBl unterzeichnet haben, kann Jedoch an der vorgenannten Deutung des Vermerks kein Zweifel bestehen. Gemäß dieser Erklärung führen die Ehegatten den Namen "F^BP als gemeinsamen Ehenamen. Den Entscheidungen der Vor inst anzen war daher im Ergebnis beizutreten, so daß die weitere Beschwerde des Magistrats der Stadt Darmstadt als unbegründet zurückgewiesen werden mußte. Dr. Grell Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen Dr. Seidl