Die Urteilsausfertigung enthielt entsprechend dem Originalurteil anstelle des mitwirkenden, aber an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden Richters einen Verhinderungsvernerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der von dem nitwirkenden ältesten bei- Mai 1973 erfolgte Zustellung für wirksam angesehen und die Berufung des Klägers mit Beschluß wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils konnte in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen. Zugestellt war daher dem Kläger, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht die Urteilsausfertigung, sondern die beglaubigte verkürzte Urteilsabschrift. Denn bei der Zustellung im Parteibetrieb entspricht das Schriftstück, das nach § 170 ZPO durch beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, der Ausfertigung des Urteils. Das Gleiche gilt für die Urteilsausfertigung und die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung. TTach ständiger Rechtsprechung ist daher die Zustellung eines Urteils nicht für v/irksam erachtet worden, wenn die bei der Zustellung des Urteils übergebene beglaubigte Abschrift von der erfolgten Ausfertigung des Urteils insofern abweicht, als Unterschriften von Richtern fehlen (RGZ 159, 25). Fehlt dieser Vermerk auf der beglaubigten Urteilsabschrift, so kann deren Zustellung die Berufungsfrist gleichfalls nicht in Lauf setzen, da ihr gleichermaßen wie bei einer fehlenden Unterschrift jede Unterlage dafür fehlt, daß das Urteil ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (BGH NJY 1961, 782). Es hat jedoch angenommen, der Umstand,daß die beglaubigte Abschrift drei Unterschriften, nämlich die Unterschrift eines Richters zweimal enthalten habe, habe für den unbefangenen kundigen Betrachter auf einen Fäll des $ 313 Äbs. Sei auch der Abschrift nicht zu entnehmen gewesen, ob der Verhinderungsvermerk den gesetzlichen Anforderungen genüge, so habe sich das durch einen Vergleich mit der mitgesandten Urteilsausfertigung unschwer nachholen lassen. Nach dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses habe der Prozeßbevollnächtigte diesen Vergleich vorgenommen und die Übereinstimmung durch seine Unterschrift bestätigt. Aber selbst \/enn man ihm darin folgen wollte, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe durch einen Vergleich mit der nitübersandten Urteilsausfertigung die Überzeugung gewonnen, daß ein Ordnungsgemäßer Verhinderungsvermerk im. Die Zustellung ist ein formaler Akt. Ihre Wirksamkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Zustellungsempfänger eine Prüfung vorgenommen und den Mangel der beglaubigten Abschrift erkannt und welchen Schluß er hieraus gezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 10/74 in oen Rechtsstreit des Feter traße 'f Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Rechtsanwälte Dr4 und in gegen Josef D , f Kfll^ Untere Doflbtraße 124, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 26. Juli 1^72 verstorbenen Josef UflBk zuletzt wohnhaft in IVBM’ LflBHBstraße Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Per IV. .Zivilsenat Oes Bundesgerichtshofes hat an 29. Hai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Ffretzschner, Br. Reinhardt, Dr. BukoV und rihCJfer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 22. Februar 1974 aufgehoben. Gründe : In Hai 1$>73 wurde deu Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine vom FrozeßbevoIlmächtigten des Beklagten beglaubigte verkürzte Abschrift des klageabweisenden Urteils des Landgerichts voa 26. April 1973 zu dem Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zugeleitet. Der beglaubigten Abschrift war eine Urteilsausfertigung beigefügt, die auf ihrer Rückseite ein Smpfangsbekenntnis in Form eines Stempelaufdrucks enthielt. Die Ausfertigung ließ der Prozeßbevollnächtigte des Klägers nach handschriftlicher Ergänzung des Hmpfangsbekenntnisses wieder an den Pro zeßbe vollnächt igten des BeJclagten zurückgehen, während er die beglaubigte Urteilsabschrift als am 21. Mai 1973 zugestellt entgegennahm. Die Urteilsausfertigung enthielt entsprechend dem Originalurteil anstelle des mitwirkenden, aber an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden Richters einen Verhinderungsvernerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der von dem nitwirkenden ältesten bei- sitzenden Richter unterschrieben war. Auf der beglaubigten Abschrift des Urteils dagegen fehlte dieser Vermerk. Sie enthielt nur an erster und dritter Stelle die Unterschrift des ältesten beisitzenden Richters und an zweiter Stelle die Unterschrift des zweiten beisitzenden Richters. An 25. Oktober 1973 legte der Kläger Berufung ein, die er gleichzeitig begründete. £r ist der Ansicht, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 21. Mai 1973 nicht wirksam gewesen und die Berufungsfrist daher erst am 26. Oktober 1973 abgelaufen sei. Das Berufungsgericht hat die am 21. Mai 1973 erfolgte Zustellung für wirksam angesehen und die Berufung des Klägers mit Beschluß wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß greift der Kläger mit seiner statthaften und formund fristgerechten sofortigen Beschwerde mit Erfolg an. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils konnte in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen. Zugestellt war daher dem Kläger, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht die Urteilsausfertigung, sondern die beglaubigte verkürzte Urteilsabschrift. Denn bei der Zustellung im Parteibetrieb entspricht das Schriftstück, das nach § 170 ZPO durch beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, der Ausfertigung des Urteils. Die beglaubigte Abschrift muß jedoch, abgesehen von ihrer Verkürzung, im übrigen mit der Urteilsausfertigung übereinstinnen. Nur offenbare Unrichtigkeiten der beglaubigten Abschrift in Nebenpunkten beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit der Zustellung (RGZ 61, 394). Um eine solche bedeutungslose Unrichtigkeit handelt es sich jedoch nicht, wenn die Unterschrift eines Richters fehlt. Mit der Unterzeichnung des Urteils durch die rait-wirkenden Richter soll die Übereinstimmung der Formel mit den verkündeten Urteilsspruch durch das Gericht bezeugt werden. Deshalb stellt das Fehlen einer Unterschrift einer-wesentlichen Mangel des Urteils dar. Das Gleiche gilt für die Urteilsausfertigung und die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung. TTach ständiger Rechtsprechung ist daher die Zustellung eines Urteils nicht für v/irksam erachtet worden, wenn die bei der Zustellung des Urteils übergebene beglaubigte Abschrift von der erfolgten Ausfertigung des Urteils insofern abweicht, als Unterschriften von Richtern fehlen (RGZ 159, 25). Die gleiche wesentliche Bedeutung kommt aber auch dem Verhinderungsvermerk nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu. Er ersetzt die Unterschrift des verhinderten Richters. Fehlt dieser Vermerk auf der beglaubigten Urteilsabschrift, so kann deren Zustellung die Berufungsfrist gleichfalls nicht in Lauf setzen, da ihr gleichermaßen wie bei einer fehlenden Unterschrift jede Unterlage dafür fehlt, daß das Urteil ordnungsgemäß unterschrieben worden ist (BGH NJY 1961, 782). Hiervon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, der Umstand,daß die beglaubigte Abschrift drei Unterschriften, nämlich die Unterschrift eines Richters zweimal enthalten habe, habe für den unbefangenen kundigen Betrachter auf einen Fäll des $ 313 Äbs. 1 Satz Z ZFO hingedeutet. Sei auch der Abschrift nicht zu entnehmen gewesen, ob der Verhinderungsvermerk den gesetzlichen Anforderungen genüge, so habe sich das durch einen Vergleich mit der mitgesandten Urteilsausfertigung unschwer nachholen lassen. Hinzu komme hier noch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das auf der beigefügten Ausfertigung vor- bereitete Empfangsbekenntnis unterschrieben habe. Dieses Empfangsbekenntnis habe aber nach seiner Fassung dazu genötigt, die Abschrift mit der Ausfertigung zu vergleichen. Nach dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses habe der Prozeßbevollnächtigte diesen Vergleich vorgenommen und die Übereinstimmung durch seine Unterschrift bestätigt. Das Oberlandesgericht hat nicht ausgeführt, worauf es eine solche Auslegung des Empfangsbekenntnisses stützt. Aber selbst \/enn man ihm darin folgen wollte, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe durch einen Vergleich mit der nitübersandten Urteilsausfertigung die Überzeugung gewonnen, daß ein Ordnungsgemäßer Verhinderungsvermerk im. Urteil enthalten gewesen und dessen 'Wiedergabe nur in der beglaubigten Urteilsabschrift versehentlich unterlassen worden sei, so muß dies dennoch unerheblich bleiben. Die Zustellung ist ein formaler Akt. Ihre Wirksamkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Zustellungsempfänger eine Prüfung vorgenommen und den Mangel der beglaubigten Abschrift erkannt und welchen Schluß er hieraus gezogen hat. Damit würde in den formalen Zustellungsakt eine nicht tragbare Rechtsunsicherheit hineingetragen werden (RGZ 159, 25, 27; BGH Njy 1957, 951). Da die Zustellung somit an einen wesentlichen Mangel leidet, ist sie unwirksam. Danach ist (Ue Berufungs fr ist durch die Zustellung am 21. Mai 1973 nicht in Lauf gesetzt worden. Bei der am 25. Oktober 1973 erfolgten Berufungseinlegung waren auch noch keine sechs Monate seit der an 26. April 1973 erfolgten Verbindung c*es landgericlitlichen Urteils .verstrichen. Die Berufung des IQ-igcrs 1st rechtzeitig eingelegt. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer