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BGH · IV ZB 10/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 10/52

§ 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG ist weit auszulegen und .’ findet nicht nur auf .die Auseinandersetzung sacht-lichrechtlicher Vermögens^emeinschaftenjsonciern ’ auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Ver?? mögensbestände Anwendung* und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer be- / reits bestehenden Vermögensgemeinschaft, s,dndern .um die Begründung von Schuldverhkltnissen im Hinblick/^ auf eine, solche künftige Auseinandersetzimg.h^deÄ S9B9|in B| grundsehuldverwaltendes Institut, hat der Iv« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28«Mai 1951 gegen den Beschluß der Zivilkammer I e des Landgerichts Lübeck vom 9® Mai 1951 in der Sitzung vom 8« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Ascher, Raske, Br« Hartz und Johannsen beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5« März 1951 wird der Beschluß ‘»des Amtsgerichts Ahrensburg vom 21« Februar 1951 aufgeho-? in das Grundbuch eingetragen« Zwei von ihnen zahlte der Antragsteller aus« Ihre Anteile wurden 1936 und 1938 im Grundbuch • J daß sie im Verhältnis .1:1 umgestellt seien, v/eil es sich um Auseinandersetzungsforderungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG handle® Die Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden hat dem widersprochen® Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5o März .1951 festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei® Die sofortige Beschwerde des. In jener Entscheidung hat der Senat den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3, UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlichrechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfaßt® Der Senat hat* in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt, daß. § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG weit auszulegen ist, weil sich* das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertigt® In diesen. 229 und HJT7 51, 648)« Diesen Standpunkt hat der Senat inzwischen in mehreren .Entscheidungen bestätigt® Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig geben keinen Anlaß, davon abzuweicken* Der Senat teilt insbesondere nickt die Bedenken des Qberlandesgerichts,.daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Zfff 3 UmstG über die Auseinandersetzung von Rechtsgemeinschaften hinaus auch auf die Auseinandersetzung bloß wirtschaftlich gemeinschaftlicher Vermögensbestände ins Uferlose führen würde* Voraussetzung für die. Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 ist allerdings immer, daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung besteht, von der diese Gesetzesbestimmung ausgeht* In dieser engen Ver-bindung liegt aber gerade die Rechtfertigurig für das. Das Oberlandesgericht bat weiter Bedenken gegen die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, weil der Hergang bei der Übertragung der Geldmittel von dar Ehefrau auf den Antragsteller kaum noch aufzuklären sei und das Vorrecht auch nicht von der mehr oder weniger dem Zufall unterworfenen Gestaltung dieses Vorgangs abhängig sein könne * Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die ; Ehefrau ihre Mittel zunächst dem Ehemann ausgehändigt hat, oder ob sie sie unmittelbar der Verkäuferin des Grundstücks überwiesen hat* Das ist deshalb unerheb- • lieh,* weil das für den Ankauf verwendete eingebrachte Gut der Ehefrau ihr wirtschaftlich gesehen einen Anteil \ an dem Grundstück gibt* Unerheblich ist auch, daß die Bestellung der Hypothek nicht, schon selbst;,1 dine Auseinandersetzungsforderung begründet, sondern erst im Hinblick auf eine spätere Auseinandersetzung erfolgt' ist« Der Senat hat in dieser Dichtung bereits in einer Entscheidung vom 26« Februar/1952 (IV ZB 53/51) Ausführungen gemacht und zwar im Anschluß an das oben, schon erwähnte Urteil des II« Zivilsenats vom 30«Mai 1951« Der II0 Zivilsenat hat dort den Standpunkt eingenommen, daß es für die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht entscheidend sei, ob es sich im einzelnen Pall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt« Wenn in solchen.Pälleh derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forf derungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst die engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in gleicher Weise auch die Anwendung tiief.ser.Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse« Diesen Aus^' führungen hat sich der Senat in dem erwähnten Beschluß.'

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
EhefrauAuseinandersetzung®HypothekUmstGAnwendungBeschluß^

Volltext der Entscheidung

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§ 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG ist weit auszulegen und .’ findet nicht nur auf .die Auseinandersetzung sacht-lichrechtlicher Vermögens^emeinschaftenjsonciern ’ auch auf solche nur wirtschaftlich gemeinsamer Ver?? mögensbestände Anwendung* und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die Auseinandersetzung einer be- / reits bestehenden Vermögensgemeinschaft, s,dndern .um die Begründung von Schuldverhkltnissen im Hinblick/^ auf eine, solche künftige Auseinandersetzimg.h^deÄ
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Aktenzeichens IV ZB 10/52 Beschluß vom 8d März 1952
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IV ZB 10/52

Beschluß* -In der Umstellungssache
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betreffend die im Grundbuch von AJJMHIB Band t 79 in Abt III unter Nr 3 eingetragene Hypothek,
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Beteiligte:
1) Kaufmann Ernesto T Allee 9 '
Eigentümer, Antragsteller und Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Br« *919 in
2a) Walter T
b) Ursula W< WflHftstfaJBe
(Schweiz), in
3)
Gläubiger,
S9B9|in B| grundsehuldverwaltendes Institut,
 hat der Iv« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28«Mai 1951 gegen den Beschluß der Zivilkammer I e des Landgerichts Lübeck vom 9® Mai 1951 in der Sitzung vom 8« März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Lersch, Ascher, Raske, Br« Hartz und Johannsen
 beschlossen:
Ber angefochtene Beschluß wird aufgehoben«
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5« März 1951 wird der Beschluß ‘»des Amtsgerichts Ahrensburg vom 21« Februar 1951 aufgeho-? ben« .
Es wird festgestellt, daß die in Abt III Nr 3
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des Grundbuchs von AflHHHHk Band Blatt 7#fe eingetragene Hypothek, von 5 710 Goldmark nebst der ihr zugrunde liegenden Forderung im Verhältnis 1 Goldmark = 1 BM umgestellt ist«
Die Kosten des Verfahrens hat die
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Grunde
 Das oben bezeichnete Grundstück hat der Antragsteller in Jahre 1918 käuflich erworben« Die Mittel dazu hatten ihm überwiegend. seine Ehefrau aus ihrem eingebracht en Gut und seine Schwiegermutter zur Verfügung gestellt* Er ließ deshalb für seine Ehefrau noch im Jahre 1918 eine Hypothek von 20 000 Mark eintragen« In der Schuldurkunde heißt es, daß er ihr diesen Betrag waus barem Darlehen” schulde« Für seine Schwiegermutter bestellte er eine weitere Darlehenshypothek über 6 0Q0 Mark« Im Jahre 1928 erklärte der Antragsteller in öffentlich beglaubigter Form, daß er seiner Ehefrau aus der Hypothekenforderung von 20 000 Mark einen. Aufwertungs-
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betrag von 11 420 Goldmark schulde« Die beiden Hypotheken über 20 000.und 6 000 Mark .wurden gelöscht,und eine Hypothek über 11 42Ö Goldmark wurde neu eingetragen«
Die Ehefrau des Antragstellers starb im Jahre 1928« Ihre Erben wurden der Antragsteller und seine '4 Kinder« Im * Jahre 1935 setzte er si:ch mit seinen Kindern über die. Hypothek auseinander« Er verzichtete auf. seinen Anteil, die 4. Kinder wurden als Gläubiger zu je 1/4. in das Grundbuch eingetragen« Zwei von ihnen zahlte der Antragsteller aus« Ihre Anteile wurden 1936 und 1938 im Grundbuch •
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gelöscht® Die Umstellung der restlichen beiden Anteile von zusammen 5 710 Goldmark ist streitig®
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f.	Der Antragsteller.hat.beantragt festzustellen,
J	daß	sie im Verhältnis .1:1 umgestellt seien, v/eil es
 sich um Auseinandersetzungsforderungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG handle® Die Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden hat dem widersprochen® Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5o März .1951 festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei® Die sofortige Beschwerde des. Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen® Die weitere' Beschwerde hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorgelegt®
Es möchte die Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4®Juni 1951 - IV ZR 14/50 (BGHZ 2, 270 = NJW 51, 920) gehindert®
In jener Entscheidung hat der Senat den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3, UmstG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlichrechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfaßt® Der Senat hat* in der erwähnten Entscheidung weiter dargelegt, daß.
§ 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG weit auszulegen ist, weil sich* das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertigt® In diesen. Grund-Sätzen stimmt der Senat überein mit dem 2® Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30.Mai 1951 - II ZR 36/50, BGHZ 2,
229 und HJT7 51, 648)« Diesen Standpunkt hat der Senat inzwischen in mehreren .Entscheidungen bestätigt® Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig geben keinen
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Anlaß, davon abzuweicken* Der Senat teilt insbesondere nickt die Bedenken des Qberlandesgerichts,.daß die Anwendung des § 18 Abs 1 Zfff 3 UmstG über die Auseinandersetzung von Rechtsgemeinschaften hinaus auch auf die Auseinandersetzung bloß wirtschaftlich gemeinschaftlicher Vermögensbestände ins Uferlose führen würde* Voraussetzung für die. Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 ist allerdings immer, daß zwischen Schuldner und Gläubiger die enge rechtliche Verbindung besteht, von der diese Gesetzesbestimmung ausgeht* In dieser engen Ver-bindung liegt aber gerade die Rechtfertigurig für das.
UmstellungsVorrecht* Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Begrenzung auf den dort auf ge führten -Personenkreis unter Umständen eine Härte für andere' nicht zu diesem Areis gehörende Angehörige bedeuten kann$ Der Sinn des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG liegt jedoch darin, wenigstens für die Pälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger die engsten rechtlichen Verbindungen bestehen, aus Billigkeitserwägungen Härten zu vermeiden* Auf eine enge Grenzziehung konnte dabei nicht verzichtet werden, gerade um das Vorrecht nicht ins Uferlose auszudehnen, und es mußte deshalb in Kauf genommen werden, daß Grenzziehungen solcher Art immer Härten mit sich bringen* Der Senat kann sich jedoch nicht ♦ der Auffassung anschließen, daß es zur Vermeidung dieser als Härte empfundenen Grenzziehung'geboten sei, die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auch inner-* halb des dort bezeichneten Personenkreises einzuschränken und nur auf die Auseinandersetzung sachlich-rechtlicher Gemeinschaften zu beschränken* Das Dinstellungs-vorrecht kann daher zwar für die Forderungen der Eher frau in Betracht kommen, nicht aber auch für solche der
 Schwiegermutter*
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Das Oberlandesgericht bat weiter Bedenken gegen die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, weil der Hergang bei der Übertragung der Geldmittel von dar Ehefrau auf den Antragsteller kaum noch aufzuklären sei und das Vorrecht auch nicht von der mehr oder weniger dem Zufall unterworfenen Gestaltung dieses Vorgangs abhängig sein könne * Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die ; Ehefrau ihre Mittel zunächst dem Ehemann ausgehändigt hat, oder ob sie sie unmittelbar der Verkäuferin des Grundstücks überwiesen hat* Das ist deshalb unerheb- • lieh,* weil das für den Ankauf verwendete eingebrachte Gut der Ehefrau ihr wirtschaftlich gesehen einen Anteil \ an dem Grundstück gibt* Unerheblich ist auch, daß die Bestellung der Hypothek nicht, schon selbst;,1 dine Auseinandersetzungsforderung begründet, sondern erst im Hinblick auf eine spätere Auseinandersetzung erfolgt' ist« Der Senat hat in dieser Dichtung bereits in einer Entscheidung vom 26« Februar/1952 (IV ZB 53/51) Ausführungen gemacht und zwar im Anschluß an das oben, schon erwähnte Urteil des II« Zivilsenats vom 30«Mai 1951« Der II0 Zivilsenat hat dort den Standpunkt eingenommen, daß es für die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht entscheidend sei, ob es sich im einzelnen Pall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von Schuldverhältnissen im Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt« Wenn in solchen.Pälleh derartige Schuldverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forf derungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst
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später eintretenden Vermögensgemeinschaft darstellen, so verlangt nach der Auffassung des II« Zivilsenats der Grundgedanke des § 18 Ahs 1 Ziff3 UmstG im Hinblick'auf
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die engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in gleicher Weise auch die Anwendung tiief. ser.Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse« Diesen Aus^' führungen hat sich der Senat in dem erwähnten Beschluß.' vom 26« Februar 1952 insoweit angeschlossen, als dariny ausgesprochen wird, daß nicht nur die auf die Auseinandersetzung selbst gerichteten und sie unmittelbar herbei-?4 % führenden vermögensrechtlichen Hegelungen zwischen den im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG genannten Beteiligten das Umstellungsvorrecht genießen, sondern auch die zwischen . * ihnen im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung
 begründeten Schuldverhältnisse«
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Geht man davon aus, dann muß das UmstellungsVorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG auch der hier strei-. tigen Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung
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Auf die weitere Frage, ob die Umstellung im Verhältnis 1. : 1 sich für.> einen feil der Hypothek auch aus dem Gesichtspunkt des § 2 Ziff 3 der io. DVO rechtfertigt, kommt es daher nicht mehr an0
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Die Kostenentscheidung folgt aus Art 2 §
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