Die Klägerin nacht EatsehMigungeanaprdche mgm Schaden» an Ehrper und Oesnmdhett geltend* Me gegen den ablehnenden Bescheid der BntsehMigungabchdrde von der Klägerin erhoben« liege blieb ift erster und weiter ln»tan» erfolglos* Die Bevisloa hat dm Berufungsgericht nicht mgelm&en, da sein« Kntsoheidung nicht auf der Beurteilung ungeklärter Hochtatregen, sondern auf der Würdigung tatsächlicher Feststellungen beruhe* Die gegen die Kiebtsulasaung der Devision eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß j 220 Abs* 1 BEO auläBöig* Bas Eechtsmittel ist Jedoch unbegründet» da keiner der lulassuagsgrUnds des § 219 Abs* 1 BEO vorliegt, insbesondere eine Mechtstrege von grundaätsli-cher Bedeutung nicht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf* Es handelt sich im wesentlichen um Angriffe gegen das medizinische Gutachten der Universitätsklinik Mainz, mit denen eins Revision nicht begründet werden kann und die auch nicht sur Grundlage einer sofortigen j 3« £a auch ein sonstiger Zulasonngagruftd gca&0 § 219 Aha* 2 &E8 nicht vorliegt, insbesondere das Berufungsgericht nicht von einer Bntaeheidung des Bundesgericiuo hofa abgeurichen ist* ist die sofortige Beschwerde mit d Kostenfolge ans den §§ 225 Abs* 1 BEO und 97 £20 zurück gueeisen* .
che X iy :,c 2540 039 I1J& • r*-. i \ ^ VJ * » t ■ £.’ w r’s v" 2 Der IV* Sivilsonat de« Bundesgerichtshof» hat in der Sitzung rem 18* £ärs 1966 unter Mitwirkung dea'senate-Präsidenten Ascher und der Bunaesrichter Joö&nnaen, berg» Wilden und Br* Loewenhein beschlossen* Me sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Bichtsulassung der Bevlsion im Urteil des 8. Zivilsenats - Entscäädlgung^eenata -de« Oberlandesgeriohts Koblenz vom 2t* dull 19&5 wirdaurückge^ieasn. Me Entscheidung ergeht gebühren«* und au öle gen-frei; die auBer&erichtliohen Kosten de» Be-»ehserdeverfahresa trägt die Klägerin* Q r g a d .e > Die Klägerin nacht EatsehMigungeanaprdche mgm Schaden» an Ehrper und Oesnmdhett geltend* Me gegen den ablehnenden Bescheid der BntsehMigungabchdrde von der Klägerin erhoben« liege blieb ift erster und weiter ln»tan» erfolglos* Die Bevisloa hat dm Berufungsgericht nicht mgelm&en, da sein« Kntsoheidung nicht auf der Beurteilung ungeklärter Hochtatregen, sondern auf der Würdigung tatsächlicher Feststellungen beruhe* Die gegen die Kiebtsulasaung der Devision eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß j 220 Abs* 1 BEO auläBöig* Bas Eechtsmittel ist Jedoch unbegründet» da keiner der lulassuagsgrUnds des § 219 Abs* 1 BEO vorliegt, insbesondere eine Mechtstrege von grundaätsli-cher Bedeutung nicht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf* 1* Za Unrecht sacht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, da& das Berufungsgericht es bei seiner Ann&hise » 4&£ öle Vernutung des § 23 Aba* 2 B££ widerlogt sei* unterlassen habe, die Jndeatität des zur Beit der Verfolgung bestehenden leidtnazustande© mit dem jetzigen leiden featsueteilen* Es ißt richtig, daß diese Prüfung nach der lechtsprechung dea Senats erforderlich lat, wenn die Vermutung des § 23 Abs* 2 BES als widerlegt angesehen «erden soll* In vorliegenden Fall ist das vom Berufungagerieht beobachtete Verfahren Jedoch nicht su beanstanden» Wenn das Berufungsgericht 4er Auffassung ist, daß eich die Gewißheit der Identität dea früheren mit dom Jetzigen leidenszaatand aus dem Gutachten der medizinischen Gniversitätaklinik Mains vom 8* Mai 1365 ergebe, so hat das Berufungsgericht nicht» wie die Beschwerdeführerin neint, sich ohne ausreichenden eigenen Siesens medizinische Kenntnisse angemaßt» sondern es hat das Gutachten der Klinik ausgelegt, wozu Ihm die erforderlichen Kenntnisse nicht fehlten* Es kann den Tatoachenrichtdrn auoh grundsätzlich nicht verwehrt sein, aus ärztlichen Gutachten Schlußfolgerungen zu ziehen, ohne für jede derartige Folgerung den Saehveratändigen erneut zu befragen*' 2* Die weiteren in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Eachtafragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich im wesentlichen um Angriffe gegen das medizinische Gutachten der Universitätsklinik Mainz, mit denen eins Revision nicht begründet werden kann und die auch nicht sur Grundlage einer sofortigen j Beschwerde gemacht werden kennen* Soweit sich die i Beschwerdeführerin gegen die Würdigung des Gutachtans durch das Berufungsgericht wendet» int auf die • - ä * ;i s m . 1; :|| • * »!l Ausführungen unter 1) su verwaisen. Bine Eechtöfrage von grundsätzlicher Bedeutung steht auch in diesen* Su« nicht offen* 3« £a auch ein sonstiger Zulasonngagruftd gca&0 § 219 Aha* 2 &E8 nicht vorliegt, insbesondere das Berufungsgericht nicht von einer Bntaeheidung des Bundesgericiuo hofa abgeurichen ist* ist die sofortige Beschwerde mit d Kostenfolge ans den §§ 225 Abs* 1 BEO und 97 £20 zurück gueeisen* . ■ * * Ascher Wilden