* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · HZ ZB 744/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HZ ZB 744/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bnt unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Aocber und der Buodesricbter Heeke» bilden* Br. Loewenfaei© und Dr. Graf in der Sitzung vom 9* Mär» 1966 btsohloeseoi Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Bevision la Urteil des 7. Bi* Entscheid mag des Berufungsgericht® beruht auf einer medizinischen Würdigung* die dem Tatsacbco-geblet angebört und keine grundsätzliche Rechtsfrage» auch keine solche Frage verfahrensreohtlicher Art» aufwirft. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weicht das Urteil niebt von der Entscheidung des erkennenden Senats vom $• Hai 1965 - IV ZH 143/64 - (RzS 1965» 425 Nr« 50) ab« Bor Senat hat in diesem Urteil die Auf« fassung abgelebnt* daß die durch die Verfolgung bervor-gerufenen Leiden auf neurotischer und psychischer Grundlage spätestens hinnen eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluß der Verfolgung abkllogeo» ihr vveiterbe-steheo nach dieser Zeit somit auf andere Ursachen zu- rückgeführt «erden muß* reu» Urteil des Berufungsgerichts ist aber eine solche Auffassung nicht su entnehmen, Bo verneint dao Bestehen solcher Schäden und beruht Im übrigen auf der KrwSgung« daß ein durch die Haftbedingungen verursachter allgemeiner körperlicher und seelischer Srschöpfungssustand wie euch vegetative Regulatlonsstörungen« die als Folge einer Fleckfiebererkrankung aufgetreten sind, binnen eines Zeitraum® von mehreren Jahren abauklingen pflegen» Damit befindet sich das Berufungsgericht nicht im v/ider-Spruch alt der Rechtsprechung des Senats, Da auch ia übrigen keiner der 2ulaBSung8grUr.de des § 219 Abs, 2 Hr, 1 bis 4 3D0 vorliegt« muß die sofortige Beschwerde des Klüger« mit der Kootenfolge aus §97 Abs, 1 ZPO« § 225 Aba, 1 B£G «urückgewiessn werden.

BrUntersuchungStuttgartZPOKlägerBeschwerdeausreichenVerfolgung

Volltext der Entscheidung

2539 025
HZ ZB 744/65
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluß
 io der Ratsohädlgaegssaoh*
das Josef
USA,
Klüger» und Beschwerdeführers,
• proseSberollaMohtlgters
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Land Baden - Württemberg, vertreten durob das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart»
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bnt unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Aocber und der Buodesricbter Heeke» bilden* Br. Loewenfaei© und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 9* Mär» 1966 btsohloeseoi
 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Bevision la Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-laodeegerlcbto Stuttgart roa 22. April 19^5wird zurückgeeiesen.
Das Verfahren 1st frei von gerichtlieben Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des fiechts-mittele trägt der Kläger. .
Gründe %
Die Bevlsloa kann nicht suf eine Verletzung der Bestlaaungeo Uber die ordnungsgemäße Besetzung des Gerlobte im ersten Hechtsaug gestützt «erden (BGH TM Hr. 45 su $ 549 ZPO)« Daher kann ein solcher Vor-fahrenavorstoß auch keinen Anlaß geben» die Revision zuzulassen.
Bi* Entscheid mag des Berufungsgericht® beruht auf einer medizinischen Würdigung* die dem Tatsacbco-geblet angebört und keine grundsätzliche Rechtsfrage» auch keine solche Frage verfahrensreohtlicher Art» aufwirft. Bi* Frage» welche Beweise der Tatricbter im Rahmen der ihm ge31*10 § 176 Aba. 1 ZPO obliegenden Aatsermlttlungapfllcbt au erheben hat» richtet eich nach den Umständen des einzelnen Falles« Allgemein« gültige Grundsätze lassen sich insoweit nicht auf« stellen« Dies gilt auch von der Entscheidung darüber» ob bei der Art der von einem Verfolgten geklagten Beschwerden die Untersuchung und Befunderhebung durch Fachärzte für innere Krankheiten ausreichend ist oder oh noch eine zusätzliche Untersuchung des Verfolgten durch einen Nervaofacbarzt geboten ist« Der Tatrlcb« ter wird von der in seinem Ermessens« und Verantwortungsbereich liegenden Anordnung einer solchen weiteren Untersuchung io aller Regel dann abgeben können» wenn* wie hier» die bisher erhobenen Befunde dem Sacbver-ständigen als für die nervenfsohärstliobe Begutachtung ausreichend erscheinen«
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weicht das Urteil niebt von der Entscheidung des erkennenden Senats vom $• Hai 1965 - IV ZH 143/64 - (RzS 1965» 425 Nr« 50) ab« Bor Senat hat in diesem Urteil die Auf« fassung abgelebnt* daß die durch die Verfolgung bervor-gerufenen Leiden auf neurotischer und psychischer Grundlage spätestens hinnen eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluß der Verfolgung abkllogeo» ihr vveiterbe-steheo nach dieser Zeit somit auf andere Ursachen zu-
rückgeführt «erden muß* reu» Urteil des Berufungsgerichts ist aber eine solche Auffassung nicht su entnehmen, Bo verneint dao Bestehen solcher Schäden und beruht Im übrigen auf der KrwSgung« daß ein durch die Haftbedingungen verursachter allgemeiner körperlicher und seelischer Srschöpfungssustand wie euch vegetative Regulatlonsstörungen« die als Folge einer Fleckfiebererkrankung aufgetreten sind, binnen eines Zeitraum® von mehreren Jahren abauklingen pflegen» Damit befindet sich das Berufungsgericht nicht im v/ider-Spruch alt der Rechtsprechung des Senats,
 Da auch ia übrigen keiner der 2ulaBSung8grUr.de des § 219 Abs, 2 Hr, 1 bis 4 3D0 vorliegt« muß die sofortige Beschwerde des Klüger« mit der Kootenfolge aus §97 Abs, 1 ZPO« § 225 Aba, 1 B£G «urückgewiessn werden.
Aacber
 Br. Graf