Der ITT* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundearichter Jokannaen, Br* loewenbeist, Br* Graf und von der fühlen * Denn das Berufungsgericht hat die Revision in den angefochtenen Urteil mit Hecht nicht zugelassen# Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen die Revision nach § 219 ®E0*allein sugolasoon werden darf# Die Intscheldung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich, auf den von dieses Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger ab Mitt© 195S nicht bedürftig gewesen sei und daß seine getöteten Kinder ihn auch vorher nicht ganz oder überwiegend unterhalten hätten. Auch tat das Berufungsgericht nicht von einer Ent~ Bei der Art der leiden des Klägers, Insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, daß seine Erwerbsfähigkeit durch die inaktive Tuberkulose, wenn Überhaupt, dann nur ganz unwesentlich gemindert ist, l&üt sich nicht sagen, da0 die Einkünfte, die der Kläger seit 1958 erzielt hat, aus einer Erwerbsiätlgkelt herrühren, deren Ausübung ihm alt Rücksicht auf ©einen Gesundheitszustand nicht zugemutet werden kann (vergl.
- 2540 018 TV SB 742/6$ BESCH L ü 3 S . in d&m Eechtsatreit dee Salomon t - FroaeShevollmfichtigter* Klägers und Beschwerde^Ührers> Hechtsanwalt gegen d&a land K o r d rfc e i n - Westfalen« vertreten durch die landesrentenhehörde Kordrhein-Westfalen in MsseH^ 26, Beklagten und Beschwerdegegner * Der ITT* Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundearichter Jokannaen, Br* loewenbeist, Br* Graf und von der fühlen * ln der Sitzung vom 1t# Februar 1966 \ beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Kichtsulr«saung der levisioa in des Urteil des 1?# Zivilsenats des Oberlandßsgerichta in Düsseldorf vom 19# Uai 1965 wird auf Kosten des Klügere zurückgewiesen* ferichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben# 0 r ü n d e s Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat die Revision in den angefochtenen Urteil mit Hecht nicht zugelassen# Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen die Revision nach § 219 ®E0*allein sugolasoon werden darf# Die Intscheldung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich, auf den von dieses Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger ab Mitt© 195S nicht bedürftig gewesen sei und daß seine getöteten Kinder ihn auch vorher nicht ganz oder überwiegend unterhalten hätten. Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verfahrensrechtlicher oder ' sachlich-rechtlicher Art sind nicht zu entscheiden# Her Klliger rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß seine Erwerbefähigkeit durch verfolgungabedin^te Geaunaheits-Schäden um 3Ö & gemindert sei. Ke kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Insoweit in eines Revisionsverfahren eine Vor- fahrenarüge geltend macben könnte. Eine Rechtsfrage von grund-sätalicher Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Auch tat das Berufungsgericht nicht von einer Ent~ Scheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Bei der Art der leiden des Klägers, Insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, daß seine Erwerbsfähigkeit durch die inaktive Tuberkulose, wenn Überhaupt, dann nur ganz unwesentlich gemindert ist, l&üt sich nicht sagen, da0 die Einkünfte, die der Kläger seit 1958 erzielt hat, aus einer Erwerbsiätlgkelt herrühren, deren Ausübung ihm alt Rücksicht auf ©einen Gesundheitszustand nicht zugemutet werden kann (vergl. $ 13 Aba. 4 Br. 4 der 1. 27-BBG). Seine sofortige Beschwerde smüte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Aba. 1 BEO, § 97 2E0 smriickgewleeen werden. Ascher dohannaen /