Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10* September 1965 wird auf Rosten des Klägers zurückgewiesen* Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der von diesem Gericht getroffenen tatsächlichen Peststellung, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Kläger durch verfolgungsbedingte Körper- oder Ge-sundheitsschäden in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % beeinträchtigt worden sei. Der Kläger greift in seiner Beschwerdebegründung auch allein die vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen an und erhebt Ver-
Abschrift Sntsch. Sammlg. 2540- 0400 EDKDSSGEaiCHSSHOJ' Beschluss M_ 7.4.1/65 ln der Sntschädigungssache des Diamantenmaklers Sandor gien, i - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Beschwerdeführers» Rechtsanwälte Dr» und gegen das land Hordrhein -Westfalen, vertreten durch den Leiter der iandesrentenbehörde, lüssel dorf» ÜJannenströße 26, Beklagten und Beschwerdegegner -• Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br, Xoewenheim in der Sitzung vom 18, März 1966 beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10* September 1965 wird auf Rosten des Klägers zurückgewiesen* i Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der von diesem Gericht getroffenen tatsächlichen Peststellung, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Kläger durch verfolgungsbedingte Körper- oder Ge-sundheitsschäden in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % beeinträchtigt worden sei. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Der Kläger greift in seiner Beschwerdebegründung auch allein die vom Berufungsgericht getroffenen Peststellungen an und erhebt Ver- fshreasr&l»0a* äie jedoch keine über den entschiedenen X?al hinsucreichendo Scheidung widerspr Bund c sger ich fcshof 3 ■audshtsiic he Bedeutung kuoeu# J/i'-ickt auch nicht der Rochtspreehur; i- W g cos Die sofortige Beschwerde nuRte daher sit der /Lostea-feigo aus § 209# 225 Ahs. 1 ££G, § 97 2?0 sarUdcgewleacii werden. Ascher Johannsen