Beklagte» und Beschwereege Bcr IV* Zivilsenat qq& Bundosg 0£*dLCht ©hofs hat unter Kitvirltung des 3cnatopresidenten Ascher und der Bundesrichter Baske« Wilden, Br* iocv/enheiia und Br* Graf in der Bit sung von 9* Härs 196$ b^ochlossent Die «sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Sicht Zulassung der Bevision im Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köhlens von 14. Gründei Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in beruflichen fortkoaacn begehrt* Hiermit hat er bei den Ent-schädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt* Seine gegen die Hichtsulascung der Hovieion im Berufungeurtell gerichtete sofortige Beschwerde 1st mangele der Voraussetzungen des 5 219 Abs* 2 BIG unbegründet* Pas Berufungegcrieht hat &upg*führt, <5er Kläger sei rieht Vertriebener im Ginn* des § 1 BVFÖ, veil er nicht deutscher Volkezugehöriger sei und auch nicht weiten seines Deutschtum seine Heicat hätte verlaae.cn et*aßen9 wenn er nicht bereit© iss Juli 1944 auogewandert wäre. Die sofortig* Beschwerde wendet sich salt KUgcn hinsichtlich der Beweiswürdigung in der Präge der Zugehörigkeit des Klägers cum deutschen Sprach- und Kulturpreis gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beru* fungagerichts* Hiermit kann sie die Zulassung der' Revision nicht erreichen. Was diese Höge betrifft* so kann nach der Rechtsprechung des Senat» (BeschluS von Ho. September 1957 - iy SB 17o/f>7 ~* m Br. 9 su 5 219 BS8 1956) die Kieht-zulassung der Revision wegen Verletzung von Verfakrens-vorechriften nur dann ©it Erfolg adt der Beschwerde angegriffen werden* wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf surückzuführon ist* daS das Gericht eine Hechtsfrage verfahrenar ocbtlieher Art* der grundsätzliche Bedeutung zukornt* in bestimmte© Sinne entechie-
2^39 004 BUNDESßERICHISHOP 10BT17M . BESCHLUSS in der Pntaehädigungssaöbe d*?a Amtes Br. ned. Samuel Canada. «* Pro ze Sbevolls&cfc tt gt c r 2 Klägers und Beschwerdeführers, Kechtsa&v/alt Br* gegen das Band Kheinland-Pfals, Tortreten durch de» Beiter des Bandesaastos für Wieder-^utraaohung und yerraltete Vermögen in Hains, Ali ca plats 4f Beklagte» und Beschwereege Bcr IV* Zivilsenat qq& Bundosg 0£*dLCht ©hofs hat unter Kitvirltung des 3cnatopresidenten Ascher und der Bundesrichter Baske« Wilden, Br* iocv/enheiia und Br* Graf in der Bit sung von 9* Härs 196$ b^ochlossent Die «sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Sicht Zulassung der Bevision im Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köhlens von 14. Juli 1965 wird surUofc^ewiesen • Bas Verfahren des Beachverderecbtssuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Bla außergerichtlichen Kosten des Hechts-mittels trägt der Kläger. Gründei Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in beruflichen fortkoaacn begehrt* Hiermit hat er bei den Ent-schädigungsOrganen keinen Erfolg gehabt* Seine gegen die Hichtsulascung der Hovieion im Berufungeurtell gerichtete sofortige Beschwerde 1st mangele der Voraussetzungen des 5 219 Abs* 2 BIG unbegründet* Pas Berufungegcrieht hat &upg*führt, <5er Kläger sei rieht Vertriebener im Ginn* des § 1 BVFÖ, veil er nicht deutscher Volkezugehöriger sei und auch nicht weiten seines Deutschtum seine Heicat hätte verlaae.cn et*aßen9 wenn er nicht bereit© iss Juli 1944 auogewandert wäre. Die sofortig* Beschwerde wendet sich salt KUgcn hinsichtlich der Beweiswürdigung in der Präge der Zugehörigkeit des Klägers cum deutschen Sprach- und Kulturpreis gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beru* fungagerichts* Hiermit kann sie die Zulassung der' Revision nicht erreichen. Was diese Höge betrifft* so kann nach der Rechtsprechung des Senat» (BeschluS von Ho. September 1957 - iy SB 17o/f>7 ~* m Br. 9 su 5 219 BS8 1956) die Kieht-zulassung der Revision wegen Verletzung von Verfakrens-vorechriften nur dann ©it Erfolg adt der Beschwerde angegriffen werden* wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf surückzuführon ist* daS das Gericht eine Hechtsfrage verfahrenar ocbtlieher Art* der grundsätzliche Bedeutung zukornt* in bestimmte© Sinne entechie- t den hat* oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfahrensrechtlichen Frage erfordern* die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann. Diese Voraussetzungen «lad vorliegendenfalls nicht gegeben. Ebensowenig weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofa ab. mit 1>aher ißt dis sofertige der ölcb aus den J§ 2o9 § 4? Ab2. 1 ZPO ergebender. Beschwerde des Klagers Abs * 1, 225 Aba * 1 B£G , doatcul’olge zurueänuv/ei- See* Ascher Sr. So ewerheiss