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BGH · IE ZB 736/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IE ZB 736/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Insbesondere hat es auch geprüft, 0b zwischen den Eheleuten Goldbach eine Innengesellschaft dergestalt bestanden habe, daß die Klägerin Mitinhaberin des Betriebs gewesen sei und eine entschädigungsfähige Erwerbstätigkeit nicht im Betrieb ihres Ehemannes, sonern im eigenen Geschäft ausgeübt habe.Wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner Prüfung zu der Auffassung gekommen ist, daß zwischen den Eheleuten eine Innengesellschaft nicht bestanden habe, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision aufgrund des § 219 Abs. 2 BEG nicht erkennbar ist, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
GeschäftEheleutenEhemannesBerufungsgerichtInnengesellschaftAscherKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2053 030
BESCHLUSS
IE ZB 736/65
in der Entschädignngssache
 der Bertha G
Street, E
l/USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Bad vertrien durch Württemberg in
 en-Württemberg , das Justizministerium Baden-
9
Beklagten und Beschwerdegegner.
/ w
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23* Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren - und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als unbegründet angesehen. Es hat angenommen, daß die Mitarbeit der Klägerin im Geschäft ihres Ehemannes gemäß § 1356 Abs. 2 B^G&a.E. Entschädigungsansprüche nicht begründen könne.Die Klägerin sei zur Mitarbeit im Hauswesen und im Geschäft ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, da eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich gewesen sei. Diese Rechtsuuffassung des Berufungsgerichts läßt einen Irrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze, die der Senat in diesem Zusammenhang aufgestellt hat, berücksichtigt.
Insbesondere hat es auch geprüft, 0b zwischen den Eheleuten Goldbach eine Innengesellschaft dergestalt bestanden habe, daß die Klägerin Mitinhaberin des Betriebs gewesen sei und eine entschädigungsfähige Erwerbstätigkeit nicht im Betrieb ihres Ehemannes, sonern im eigenen Geschäft ausgeübt habe.Wenn das Berufungsgericht aufgrund seiner Prüfung zu der Auffassung gekommen ist, daß zwischen den Eheleuten eine Innengesellschaft nicht bestanden habe, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Da auch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision aufgrund des § 219 Abs. 2 BEG nicht erkennbar ist, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
Ascher
 Wilden