Ser Kläger hat Entschädigung wegen Schaden» an Freiheit und an Körper oder Gesundheit begehrt, hiermit bei den £.at-ochSdigungsorganen aber Keinen Erfolg gehabt, weil «r sich nicht aa 1. Sie £e<iea die Nichtzulassung der gevialoa im Berufungaurtell gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des 5 219 Abs. 2 SSO unbegründet. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche auch nicht1deshalb vez*noint, weil ein anderes Land Bchuldnei* der Ansprüche sei, sondern weil der Kluger nicht, wie dies £ 4 Abs.'1 Er. 2 BpG erfordert, sich ata 1. Die sofortige Beschwerde wendet sich im Übrigen mit Rügen hinsichtlich der Seweiawürdigung und der Erfüllung der Aatacrmittlung3pflicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des üerufungngarich tn. Hiermit kann »io die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen. £&& die Lüge bezüglich,der Boweiowürdigung de» Berufungsgerichts betrifft, sc kann nach der Rech fcopreebung des Banats (Beschluß 1957 - IT UB 170/57 LS! Br* 9 zu 5 '219 BLO 1956) die hichtau.lasaung der Revision wegen Verletzung von Yerfahrenavorschriftsn nur dann alt Erfolg mit'der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen 1st, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfaurensrecutiieksr Art, der grundsätzliche Bedeutung zufcemmt, in bestimmten Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung dos Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen hecatepreenung die Entscheidung einer verfahrcnarechtliclien Frage erfordern, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann* Diese Voraussetzungen sind vorlicgendexifallo nicht gegeben. Daher ist die sofortige Beschwerde de» Klägers mit der sich aus den J§ 209 Aba. 1* 225 Abs. 1 BEO* 97 Aba. 1 2K> ergebenden Kos tenfolge zurilckg-utteisen*
2540 017 B U TT D 3 § q. j? - t q B T G r t\r *7'p- 7*3 'Go ILLch i u s s in der SatacianisuagsRache des looses lösche 9 Israel, JClligera und Beach^erdeführerß, * - i>rose£be vollmächtig ter i Itoehtsanwalt Br gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Besirksfinansdirektion MUnchen, München 29 MeiseratraSo 8, Beklagten und Beschwerdegegner* Bor IV. Slyilsse&at des Bunden™richtnhofa hat unter '■iltwlrkuög -dcö B^ntite^rU.iIdo»ton Ascher und der fttiriacnrlehtor «tohanaBon* Br. loewenheits, Br* Oraf «ml von der STUhl^n in der Zitzung von 11. Bebruar 1066 beschlossen* Bern Kläger wird das Arsönrceät für den 'Bösch^erderecatooug ;versagt. Die. sofortige ^scir/nsrd© des Klüvers ge0<m die tilchtzulasnur+z der Revision 1ö Urteil des 19* Sivilsenata des Obarlandosgerichts München vom 6. &*ai I960 wird surUchgewiosen. Daa Verfahren des Besohwerderechtaauges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auflagen. Die aa&ergeriehtlichen Soa ten dee Eechtasittcls trägt der Kläger. Gründe* Ser Kläger hat Entschädigung wegen Schaden» an Freiheit und an Körper oder Gesundheit begehrt, hiermit bei den £.at-ochSdigungsorganen aber Keinen Erfolg gehabt, weil «r sich nicht aa 1. Januar 194? in einem SF-iager im Geltungsbereich des BEG auf gehalten habe (§4 Aba. 1 Br. 2 BwJ). Sie £e<iea die Nichtzulassung der gevialoa im Berufungaurtell gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des 5 219 Abs. 2 SSO unbegründet. Aus dieaoia Grunde ist ihm auch das für das Beschwerdeverfahren nachgeauchte Arasnrecht mangels Erfolgsauaalcht zu versagen (fü 209 Aoe. 1 3EG, 114 Aba. 1 Satz 1 aiO). Entgegen der &uffusoung der sofortigen BoscAvveide lat die Re-vision nicht gemäß § 213 Aba. 2 Br. 4 BRG ziizul^auea, da nicht streitig ist, v?elchoa Land von mehreren in Betracht kostenden ländern als Schuldner der erhobenen Ansprüche ansu-»ehen iät. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche auch nicht1deshalb vez*noint, weil ein anderes Land Bchuldnei* der Ansprüche sei, sondern weil der Kluger nicht, wie dies £ 4 Abs. '1 Er. 2 BpG erfordert, sich ata 1. Januar 1947 in einem B?~lager is Geltungsbereich Ge.s BIQ aufgehalten hat* Bs hat also das Bestehen der Ansprüche als soldier sachlich gc— prilft und entschieden (Urteil dea Senats Hz* 19&5, 521 är* 59)* Die sofortige Beschwerde wendet sich im Übrigen mit Rügen hinsichtlich der Seweiawürdigung und der Erfüllung der Aatacrmittlung3pflicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des üerufungngarich tn. Hiermit kann »io die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen. £&& die Lüge bezüglich,der Boweiowürdigung de» Berufungsgerichts betrifft, sc kann nach der Rech fcopreebung des Banats (Beschluß 1957 - IT UB 170/57 LS! Br* 9 zu 5 '219 BLO 1956) die hichtau.lasaung der Revision wegen Verletzung von Yerfahrenavorschriftsn nur dann alt Erfolg mit'der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen 1st, daß das Gericht eine Rechtsfrage verfaurensrecutiieksr Art, der grundsätzliche Bedeutung zufcemmt, in bestimmten Sinne entschieden hat, oder wenn die Fortbildung dos Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen hecatepreenung die Entscheidung einer verfahrcnarechtliclien Frage erfordern, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann* Diese Voraussetzungen sind vorlicgendexifallo nicht gegeben. Ebensowenig weicht das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. uv - 4 Das gleiche gilt bezüglich der EZge der lUehierfUllung der Am Uex^ittlungapliicn t • Vile ires den at ausgesprochen worden ist (Beisehlu-i vom 11* Juli 1953 - 17 ZB 146/53 -* IK 13 zu J 219 BEO 1356}# ist die Frage* «eiche Ermittlungen die Ent-ßchüdigungsörg&ttö ansteilen »und welche'Beweine eie erheben »Ußsen# um ihrer Pflicht aus § 176 Aba * 1 BEO zu genüge*, nach den besonderen Omsfinden jedes einzelnen Falles au entscheiden. Es handelt eich auch hierbei nicht um allgemein gUlti&e Rechts- fragen von grundsätzlicher Bedeutung* deren Entscheidung die Zulassung 4er Bevislon rechtfertigen kannte« Daher ist die sofortige Beschwerde de» Klägers mit der sich aus den J§ 209 Aba. 1* 225 Abs. 1 BEO* 97 Aba. 1 2K> ergebenden Kos tenfolge zurilckg-utteisen* -Ascher Br. loe^enheia