Die Beschwerde der Kläger gegen die Hieht-sulassüng der Revioion im Urteil des 19# Zivilsenats des Kaaaergeriehts in Berlin vom 16# September 1965 wird aurückgeelesen# Die Kläger stachen den von ihnen ererbten Frclhelts-sohadensaBSpruch des Kapitänleutnants# Schriftstellers und Eeichotageabgeordneten Br* Belauth MM geltend* Br# MM trat 1922 der B5BAP bei und war am sogenannten Harsch zur Feldherrenhalle vom 9* November 1923 beteiligt and in Bandsbexg interniert# In einem Schreiben vom 2* Oktober 1923 an den späteren Gaulei tor BtMMM beruft er sich darauf# daß er von Hitler schon seit lange» mit seiner Vertretung in Nürnberg und Kordbayern beauftragt sei und seine Punktion# ebenso wie die von MM und EMfe Über und außerhalb der einzelnen Ortsgruppen stehend# ihre Grenze erst dort finde# wo die inneren Verhältnisse der Ortsgruppe begännen* Ende 1924 oder Anfang 1925 verließ Br# nMfc dis KSBAP# 1929 schiß er sich dem *Heichobanner* an und gelangte als Abgeordneter der sPB ln den Reichstag* 1933 wandert« er nach Frankreich aus* Me Entsehädigungsbehörde, das Land- und das Oberlandes gerieht haben den Frelheiicochadensanspruch des Verfolgten verneint» weil er «ehr als nominelles Mitglied der SCIiÄr gewesen sei {§ 6 Aba* 1 Sr. 1 BEO). Zutreffend geht das angefochtene Urteil dav;m aus, daß die SSBäF von 1925/24 im Sinne des BZ$ mit der von 1933/45 identisch ist. Auf das spätere Verfolgungssohieksal kommt ee» wie auch die Beschwerde nicht verkennt, fUr die Ausschließung durch I 6 Abo* 1 Kr* 1 8BÖ nioht an* gnobetiondore bittet du« Gesetz keine Handhabe* der Auffassung des Wiedergotnachungs-staaschusaes Kechnung zu tragen* Entscheidungen hierüber seilten darauf abgestellt «erden* ob die Förderung des National-Sozialismus durch dessen spätere Bekümpfwsg überwiegend &uc-geglichen worden sei (Bericht des Abgeordneten Hirsch - B?~ Druckaaohe XY/3423 - «u § 6)* Die unverändert gebliebene Ge-setzesbestiia&uag sieht keine Abwägung in diesen Sinne vor* die Ausschließung ist vielmehr eine unabdingbare Folge des gesetzlichen tatbestanden* Bin Ausgleich darin liegender Härten kann nur nach den Forschriften des Siebenten Abschnitt» erfolgen* Die außergerichtlichen Kosten der erfolglosen Beschwerde-tragen die Kläger nach I§ 20$ Abs» 1 BKG, 97 ZKU
Zur Entscheidungssammlung des Senats
2540
BONDESGERICHT SH OF XV ZB Ti 1/65 BESCHDUSS
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1, dos Kaufmanns Hans Keinath £
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Kläger und Beschwerdeführer»
- Proseßbevollsacbiigter: Rechtsanwalt
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin,
1 Berlin 31-Wilgersdorf, Pehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Seacnwerderegner*
Der.IV# Zivilsenat des Bundesgerichtshof« bat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der "Bundes-riehter WUstenberg# bilden, Br. Loewenheim und von dex* Mühlen in der Sitzung vom 2. 8&r* 1966
beschlossen*
Die Beschwerde der Kläger gegen die Hieht-sulassüng der Revioion im Urteil des 19# Zivilsenats des Kaaaergeriehts in Berlin vom 16# September 1965 wird aurückgeelesen#
Bas Beaohwerdeverfahren let frei von gerichtlichen Gebühren and Auslagen* Die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger#
i
gründe t
Die Kläger stachen den von ihnen ererbten Frclhelts-sohadensaBSpruch des Kapitänleutnants# Schriftstellers und Eeichotageabgeordneten Br* Belauth MM geltend* Br# MM trat 1922 der B5BAP bei und war am sogenannten Harsch zur Feldherrenhalle vom 9* November 1923 beteiligt and in Bandsbexg interniert# In einem Schreiben vom 2* Oktober 1923 an den späteren Gaulei tor BtMMM beruft er sich darauf# daß er von Hitler schon seit lange» mit seiner Vertretung in Nürnberg und Kordbayern beauftragt sei und seine Punktion# ebenso wie die von MM und EMfe Über und außerhalb der einzelnen Ortsgruppen stehend# ihre Grenze erst dort finde# wo die inneren Verhältnisse der Ortsgruppe begännen* Ende 1924 oder Anfang 1925 verließ Br# nMfc dis KSBAP# 1929 schiß er sich dem *Heichobanner* an und gelangte als Abgeordneter der sPB ln den Reichstag* 1933 wandert« er nach Frankreich aus*
1940 ward« er festgenommen, 1942 durch den Volksgerichtshof wagen Hoch- und Landesverrats sma Tode verurteilt und iss Februar 1943 hingerlehtet.
Me Entsehädigungsbehörde, das Land- und das Oberlandes gerieht haben den Frelheiicochadensanspruch des Verfolgten verneint» weil er «ehr als nominelles Mitglied der SCIiÄr gewesen sei {§ 6 Aba* 1 Sr. 1 BEO). Der Beruf ungariciiter hat die Revision nicht äugelassen. Me hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend geht das angefochtene Urteil dav;m aus, daß die SSBäF von 1925/24 im Sinne des BZ$ mit der von 1933/45 identisch ist. Es könnt nicht darauf an, ob £r. £lots in der 83BAF, der er nach den Feststellungen deeYolksgeriehtahofurtcils und des Berufungsrichters mindestens bis 1924 angehärte, nach den Putschversuch vom 9. November 1923 und nach seiner Matt in Landabere . Funktionen behieltj denn Im Sinne dee f d BEG ist auch die Bewegung Hitlers vor diesem Futsch versuch der ffSDAP ßleich-susetsen, weil ihre Grundidee, der aus de« liaasenwahn har-vorgeheade totale Herrachaftsanapruch einer "elitären* Minderheit, die gleiche und fCSr Jedes «ehr &1» nominelle Mitglied der-*Bewegung* erkennbar und verpflichtend war.
Die Feststellung, daS der Verfolgte su den Funktionären der damaligen Bewegung gehört und der späteren Gewaltherrschaft der BBMP in dieser Eigenschaft Vorschub geleistet hat» ist unangreifbar. Die Annahme» "Vorschub* kenne begrifflich nur einer bereit» errichteten Herrschaft geleistet werden» bedarf keiner Widerlegung.
Auf das spätere Verfolgungssohieksal kommt ee» wie auch die Beschwerde nicht verkennt, fUr die Ausschließung
durch I 6 Abo* 1 Kr* 1 8BÖ nioht an* gnobetiondore bittet du« Gesetz keine Handhabe* der Auffassung des Wiedergotnachungs-staaschusaes Kechnung zu tragen* Entscheidungen hierüber seilten darauf abgestellt «erden* ob die Förderung des National-Sozialismus durch dessen spätere Bekümpfwsg überwiegend &uc-geglichen worden sei (Bericht des Abgeordneten Hirsch - B?~ Druckaaohe XY/3423 - «u § 6)* Die unverändert gebliebene Ge-setzesbestiia&uag sieht keine Abwägung in diesen Sinne vor* die Ausschließung ist vielmehr eine unabdingbare Folge des gesetzlichen tatbestanden* Bin Ausgleich darin liegender Härten kann nur nach den Forschriften des Siebenten Abschnitt» erfolgen*
Endlich durfte der Berufungarichter* wie keiner näheren Darlegung bedarf* »eine Entscheidung nicht davon abhängig »lachen, ob die Entschädigungsbehörde den Verfolgten wegen anderer Schädigungen zu £echt oder zu Unrecht Ansprüche &u~ erkannt hatte*
Die außergerichtlichen Kosten der erfolglosen Beschwerde-tragen die Kläger nach I§ 20$ Abs» 1 BKG, 97 ZKU
Ascher von der Mühlen