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BGH · IV ZB 726/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 726/65

Ein Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG kann auch gestellt werden, wenn das Urteil des Berufungsge-richte vor der VerkUndung des BEG-SchluBgesetzes ergangen und die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde später als 5 Monate nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen ist. März 1966 beschlosseni Bis sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Maßgebend ist vielmehr das Einkommen, das die Erblasserin in den letzten drei Jahren, bevor sie in ihrer später wieder aufgenommenen Berufstätigkeit durch die Verfolgung beeinträchtigt wurde, erzielt hat. Für den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 Satz 1, 33. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der (Tatsache, daß die Erblasserin vor 1931 ein Gehalt batte, das bei ihrem damaligen Alter für die Einstufung in den gehobenen Bionet ausgereicht hätte, nicht festzustellen vermocht, daß sie später ein Einkommen hätte erreichen können, das dem höheren Richtsatz für den gehobenen Dienst entsprechend ihrem höheren Lebensalter gleichgekommen wäre. Soweit dem Kläger als Erben der Verfolgten auf Grund der Neufassung des § 95 BEG durch Art. I Nr. 57 BEG-SchlußG weitere rückständige Renteobeträge zu-stoben sollten, wäre er nicbt gebindert, sie naob Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-ScblußG geltend zu machen. Zwar wird das Urteil des Berufungsgerichts durch die Zurückweisung der sofortigen Besobwerde gegen die Nichtzulassung der Revision orst rechtskräftig, wenn mehr als 3 Monate seit der VerkUndung des BEG-SchlußG vergangen sind (Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG). Falls jedoch das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, vor der Verktindung des BEG-Soblußgo-setzes ergangen und die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen ist, ist die Sache, was die Möglichkeit der Neuanmeldung betrifft, so anzuseben, als sei die Rechtskraft bereits vor der VerkUndung des BEG-Schlußgesetzes eingetreten.

Zitierte Normen: § 95 BEG
VerfolgungBEG-SchlußGEinstufungBerlinEinkommenKlägersofortigRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG-ScblußG Art. III Nr. 2 Abs. 1, 2
Ein Antrag nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG kann auch gestellt werden, wenn das Urteil des Berufungsge-richte vor der VerkUndung des BEG-SchluBgesetzes ergangen und die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde später als 5 Monate nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen ist.
BGH, Besohl, v. 18. März 1966 - IV ZB 726/65 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
2B.726/65
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Fred 3 als Erbe der am 1. Frau Sonja Sf
 in	(V	USA,
Oktober 1965 verstorbenen
 Klägers und Beschwerdeführers.
- Prozeßbevollmächtigter*.
Rechtsanwalt Dr. in
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin, Pehrbollin^r Platz 2,
Beklagten und Bescbv/erdegegner,
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüsteoberg, Wilden und Br. loewenbeim
 in der Sitzung vom 18. März 1966 beschlosseni
 Bis sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kam-mergerichts in Berlin vom 25. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
S r-tt o d e t
Bie Ehefrau des Klägers, die nach der Verkündung dec Urteils des Berufungsgerichts gestorben und von dem Kläger beerbt worden ist, ist von dem Berufungsgericht unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingestuft worden. Ba sie ihre Berufotä-tigkeit unabhängig von der Verfolgung im Jahre 1931 aufgegeben hatte, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob
 
sie damals endgültig oder nur vorübergehend aus dem Berufsleben batte ausscbeiden wollen, bildet das Einkommen, das sie vorher gehabt batte, keine Grundlage für die Einstufung. Maßgebend ist vielmehr das Einkommen, das die Erblasserin in den letzten drei Jahren, bevor sie in ihrer später wieder aufgenommenen Berufstätigkeit durch die Verfolgung beeinträchtigt wurde, erzielt hat. Für den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, § 14 Abs. 1 Satz 1, 33. DV-BEG kommt es darauf an, wann der Verfolgte erstmals von der Verfolgung betroffon v/orden ist (Senatsurteil RzW 1965» 175 Nr. 23). Bas bedeutet nicht, daß dann, wenn die maßgebliche Berufstätigkeit erst zu einer Zeit aufgenommen worden ist, in der der allgemeine Verfolgungsdruck schon eingesetzt hatte, für die Einstufung ein anderes als dasjenige Einkommen zugrunde zu legen ist, das der Verfolgte wirklich erzielt batte, bevor er selbst in der neu\' aufgenommenen Berufstätigkeit beeinträchtigt wurde.
Es kann nicht darauf abgestellt werden, ob es der Erblasserin, wenn sie nicht die Ehefrau eines Juden gewesen wäre, möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der (Tatsache, daß die Erblasserin vor 1931 ein Gehalt batte, das bei ihrem damaligen Alter für die Einstufung in den gehobenen Bionet ausgereicht hätte, nicht festzustellen vermocht, daß sie später ein Einkommen hätte erreichen können, das dem höheren Richtsatz für den gehobenen Dienst entsprechend ihrem höheren Lebensalter gleichgekommen wäre. Die Rechtslage gibt zu Zweifeln keinen Anlaß.
 
Soweit dem Kläger als Erben der Verfolgten auf Grund der Neufassung des § 95 BEG durch Art. I Nr. 57 BEG-SchlußG weitere rückständige Renteobeträge zu-stoben sollten, wäre er nicbt gebindert, sie naob Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-ScblußG geltend zu machen. Zwar wird das Urteil des Berufungsgerichts durch die Zurückweisung der sofortigen Besobwerde gegen die Nichtzulassung der Revision orst rechtskräftig, wenn mehr als 3 Monate seit der VerkUndung des BEG-SchlußG vergangen sind (Art. III Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG). Falls jedoch das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, vor der Verktindung des BEG-Soblußgo-setzes ergangen und die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen ist, ist die Sache, was die Möglichkeit der Neuanmeldung betrifft, so anzuseben, als sei die Rechtskraft bereits vor der VerkUndung des BEG-Schlußgesetzes eingetreten. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt deshalb die Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. fUr die entsprechende Regelung bei den Änderungsverordnungen die RzW I960, 429 Nr. 112, 528 Nr. 42; 1964, 331 Nr. 47 veröffentlichten Entscheidungen des Senats),
 
Die sofortige Beschwerde ist mithin zurliokzuweisen.
Die Kostenentocheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wliatenberg