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BGH

Gericht: BGH

G r Ü n d es Burch deiv angefochtenen Beschluß ist den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung^frißt versagt und die Berufung. er gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden. Juni 1965 Berufung eingelegt und beantragt, ihm die £ie-dereinsetsu*v in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Klägerin.erfahren, daß da« Landgericht ein urteil erlassen habe* Das Berufungsgerieht hat den* Beklagten die ) ioj.ereinsutsung in den. Der umstand, daß der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten seine Anschrift in bei dexa University-Hospital nicht mitgeteilt hatte, ist für die Versäumung der Frist nicht ursächlich gewesen; denn der Prozeübevollnaehtigte hat diese Anschrift durch Rückfrage bei dem Prose^bevollmächtigten der Klägerin alsbald ermittelt. Der Beklagte ist allerdings auch unter dieser Anschrift nicht zu erreichen gewesen. Die nde Postil ach rieht des Proze&bavollaäcbtigten iot auch an diese neue Anschrift wei tergeleitet worden, unter diesen Umständen hat der Beklagte die nötige Sorgfalt aufgewanc.lt, lie von ihm verlangt werden muß, um in den Besitz von Postsendungen zu gelangen. setzung in den vorigen Stand nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde versagen und der angefoebtene Beschluß sunt© aufgehoben werden.

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Volltext der Entscheidung

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2540 016
IV %B 723/6$	BE	S	C	H	L	U	S	S
in deza Rechtsstreit
 des wissenschaftlichenAssistenten Dr. Erhard
 in
- IrozeBbevollmiLchtigter:
Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 seine Ehefrau, die Ärztin Ruth

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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 
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Mitwirkung des Senatspr ric-iter Johannsen, Dr* , Wahlen
 deri ramd^ag^riehtflhofä hr.t u «identen Ascher und der Bund
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Br• Gr&f und von -der
 in der Sitzung vom 11* Februar 1966 beschlossent
 Der Beschluß des 13. Zivilsenats des Ober-landes&eriehta München vom 20. Oktober 196$ wird aufgehoben.
G r Ü n d es
 Burch deiv angefochtenen Beschluß ist den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung^frißt versagt und die Berufung. .-mä
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er gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden. Die von dom Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde lat begründet. Bas Urteil des ersten Lechtszugs ist dem Proseßbevollalchtigten des Beklagten am 7. Mai 1963 augestellt worden. Der Beklagte hat am 28. Juni 1965 Berufung eingelegt und beantragt, ihm die £ie-dereinsetsu*v in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Er hat geltend gemacht, sein Prozaßbevoix^
machtigter habe ihm das Urteil alsbald nachdem es ihm zugestellt worden sei« nach	übo^ar:dt.
Dieses Schreiben habe ihn nient erreicht und er naoe erst am 13. Juni 1965 durch einen fernmündlichen Anruf bei der
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Klägerin.erfahren, daß da« Landgericht ein urteil erlassen habe* Das Berufungsgerieht hat den* Beklagten die ) ioj.ereinsutsung in den. vorigen Htand versagt, da es der Meinung ist, der Beklagte habe die Versausunr der
 Berufungsfrist selbst verschuldet. Br habe seinen A enthalt in	wiederholt	gewechselt und es
 unterlassen, seinen Prose^bevollmächtigten jeweils neue Anschrift mitzuteilen. Darauf sei es zurückzuf daB ihn die Nachricht des Frbzeßbevolliz&chtigten ni erreicht und er die Berufungsfrist versäumt habe.
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. Der Beklagte rügt eit Hecht, daß ihm aus dieses*
Grunde die liedereinoetsung in den vorigen Stand nicht versagt werden kann. Der umstand, daß der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten seine Anschrift in bei dexa University-Hospital nicht mitgeteilt hatte, ist für die Versäumung der Frist nicht ursächlich gewesen; denn der Prozeübevollnaehtigte hat diese Anschrift durch Rückfrage bei dem Prose^bevollmächtigten der Klägerin alsbald ermittelt. Der Beklagte ist allerdings auch unter dieser Anschrift nicht zu erreichen gewesen. Denn er hatte, als die Rachricht in	ein traf,	seine
 Stellung bei dem University-Hospital bereits wieder auf-gegeben. Kr hat aber vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß er dort seine neue Anschrift angegeben und das University’
Hospital gebeten hatte, für ihn dort noch eingehe Sendungen an diese Anschrift weiterzuleiten. Die
 nde Postil ach rieht
 des Proze&bavollaäcbtigten iot auch an diese neue Anschrift wei tergeleitet worden, unter diesen Umständen hat der Beklagte die nötige Sorgfalt aufgewanc.lt, lie von ihm verlangt werden muß, um in den Besitz von Postsendungen zu gelangen. Baß die Sendung ihn dennoch nicht erreichte
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und an den Absender surdekging, bares Ereignis gewesen*
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Wonach konnte das Berufungsgericht die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde versagen und der angefoebtene Beschluß
 sunt© aufgehoben werden.
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