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BGH · IV ZB 718/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 718/65

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die HiebtZulassung der HeviaIon im Urteil des 17# Zivilsenats des Ober-landesgerioht» Düsseldorf von 14* <Juli 1965 wird surUokgewiesen* $ r ü n fl et Die nach § 220 Abs. 1 BIG augelassene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bevisioa ist unbegründet9 da keiner der ZulaosungsgrUnde des J 219 Aba. 2 B.HQ vorliegt* betätigen* Auch insoweit gehört die Feststellung, da3 der Verfolgte Staatsangriffe gegen die Freiheit der religiösen Betätigung nicht zu befürchten hat, dem Verantwortungs-bereich des jatrichtera an* 5. Da» gilt schließlich auch fUr die Feststellung des Berufungsgericht», daß die Klägerin keinen Anlaß hat, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen ihrer sozialen Stellung au befürchten* Da auch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision nicht» ersichtlich ist# ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge au» den §5 37 2FD und 225 Aba* t 3SG zurückzuweisen.

FeststellungStaatBaßGrundauVerfolgtereligiösBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2539 00
BUJTDESGERICHT/SHOF IV ZB 718/65.	BESCHLUSS.	.
in der Entachädigtmgsöache
 der Frau Ektka Liba
 rue de C
in
 Belgien
»
- F roaeiibevollsilichtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Br
 und
gegen
 daa Land Sordrhein ~ Westfalen, vertreten durch die Landeärentenbehörde Kordrhein-Weotfalon, Büsaaldorf, fannenstr# 26,
Beklagten und Sescbwerdegegner*
Der I?« Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9* Kürz 1966 unter Mitwirkung des Senatapr$eidenten Ascher und der Bundesrichter Hanke, Johanngen« Wilden und Br. Graf
 beschlossent '
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die HiebtZulassung der HeviaIon im Urteil des 17# Zivilsenats des Ober-landesgerioht» Düsseldorf von 14* <Juli 1965 wird surUokgewiesen*
Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei$ die außergerichtlichen Kosten des Böschwerdeverfahrena trägt t	die	Klägerin.
$ r ü n fl et
 Die nach § 220 Abs. 1 BIG augelassene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bevisioa ist unbegründet9 da keiner der ZulaosungsgrUnde des J 219 Aba. 2 B.HQ vorliegt*
1. Baß »ehrere Bntaoheidungen der Oberlandesgeriohte in der l'rage der llüohtlingeeigeuachaft voneinander . abweiohen* 1st kein Grund« die Kevislon zuzulaaeen. Sine Abweiehungsbeschwerde ist vielmehr nur dann begründet, wenn das angegriffene Urteil von der Entscheidung de« Bundesgerichtshofs abweicht. Dies ist
 jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen dea Berufungagerlohts nicht der Fall#
2# 2er Senat vertritt in ständiger Eechtsprochung die Auffassung, daß die von dem Hohen FlÜchtlingakomaissar ausgestellten Bescheinigungen Uber die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht ausreichen# um
 seine Anspruehsberechtigung gemäß den }§ 160 ff Bi>ö
\ ■ .
nachzuweisea# Vielmehr sind die deutschen Gerichte in eigener Zuständigkeit berufen und verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gesetzlicher EntscMdigungslelstun&en festzuatellen#
Baß diese» Verfahren der Genfer Konvention widerspricht, kann nicht anerkannt werden# Die nach Art. 35 dieser Konvention bestehende Verpflichtung der vertragsschließenden Staaten, mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Hationen für Flüchtlinge und jeder ihm nachfolgenden 3teile bei der Durchführung dieser Abkommen susaiamenzuarbeiten, wird durch die Inanspruchnahme der selbständigen Prüfung der Frage der flüohtliagseigenschaft durch die deutschen Behörden und deutschen Gerichte nicht berührt#
3# Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß dem Verfolgten die Kückkohr in sein Heimatland auch dann unzu demutbar sein kann, wenn der Heimat Staat ihn gegen religiöse Verfolgung der Bevölkerung nicht ausreichend schützen kann oder will# Wenn es im vorliegenden Fall au der Auffassung gekommen ist, daß der polnische Staat in dieser Beziehung dem Verfolgten den erforderlichen Schutz gegen solche Verfolgungamaönahaen aus der Bevölkerung sowohl gewähren will als auch gewähren kann,
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so liegt dies© Feststellung auf tatsächliche© Gebiet* liechte-fragen# sanal solche von grundsätzlicher Bedeutung, sind insoweit nicht zu entscheiden*	•	«
4* Bas gleiche gilt von der Möglichkeit des Verfolgten, sich in seinem Heis&jtst&at nach religiösen orthodoxen Klten zu. betätigen* Auch insoweit gehört die Feststellung, da3 der Verfolgte Staatsangriffe gegen die Freiheit der religiösen Betätigung nicht zu befürchten hat, dem Verantwortungs-bereich des jatrichtera an*
5. Da» gilt schließlich auch fUr die Feststellung des Berufungsgericht», daß die Klägerin keinen Anlaß hat, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen ihrer sozialen Stellung au befürchten*
Da auch ein anderer Grund für die Zulassung der Revision nicht» ersichtlich ist# ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge au» den §5 37 2FD und 225 Aba* t 3SG zurückzuweisen.
Ascher	Wilden