Pie sofortige Beschwerde gegen die Nichtsu— Xassung der Revision in des Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen vberl&ndesge-richte zu Hamburg vom 15* August 1965 wird mt Kosten des beklagton lindes surücfcge-wiesen« Pie §§ 6 ff der 2.D7-BFG treffen darüber DestInnungen» wie festzustellen ist, ob und ln welchem Umfang der Verfolgte einen verfolgtm&sbedtagten Genundheitsschcdan erlitten hat« | 7 spricht aus» dass der Anspruch abgelehnt werden term, wenn der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert» sich einer «mgeerdnetea ärztlichen Untersuchung zu unterziehen* Diese Bestimmung enthält nicht mehr als den Niederschlag allgemeiner sich aus dess Verfahransrecht ergebender Hechtsgedunken« Pine Entschädigung kann nur Das gilt ganz allgemein für alle anspruchobe-gründeten fntsacken, deren Vorliegen ohne Mitwirkung des Verfolgten nicht erwiesen werden kann.Die Duldung einer ärztlichen Untersuchung macht dabei keine Ausnahme. Palls des Verfolgten gegen den sue diesen $rund versagten Anspruch ein Rechtsmittel suatrht» kann er von diesen Gebrauch machen» und or kann die ihn bisher durch sein Yerhitcn entstandenen- Nachteile dadurch auariltuaen» dass er jetat in der gebotenen Weine bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt* Da« hat das Berufungsgericht zutreffend ange-
Beschluss IV ZB 715/65 in des i,*nt selBi digungsreehtsstreit der Freien und Hansestadt H a m b u r g , vertreten durch die Arbalts* und Sosialbehordc, Ast für Wiedergutmachung und verwaltete Verben, Hamburg 36» Brefcbahn 54» Beklagten und Beschwerdeführerin, gegen Frau Anna Maria » eg Klägerin und Beach^erdcgogiierin, - ProseabevollE&c&tiöter* Seohtsaasalt * *1 ^ / £ p - 2 Per 17* Zivilsenat Goa Bundesgerichtshofs t!lt Wirkung den Sen&tspräaidenten Ascher und der Johonnoen, Pr# Loewenheiai, Pr# Graf und von der ' hat unter Bunde srichter HUalon in der Sitzung von 11# Februar 1966 beschlossen* Pie sofortige Beschwerde gegen die Nichtsu— Xassung der Revision in des Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen vberl&ndesge-richte zu Hamburg vom 15* August 1965 wird mt Kosten des beklagton lindes surücfcge-wiesen« Gerichtliche Gebühren und Auslogen werden nicht erhoben* Gründet Die sofortige Beschwerde ist unbegründet» Bonn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BPG allein di© Revision sugelassen werden darf* Pie pntScheidung des Berufungsgerichts entspricht allgemeinen ln Rechtswissenschaft und Rechtsprechung nicht umstrittenen verfahrensrechtlichen Grundsätzen« § 7 der 2* BV« BUG ist allein ein Ausdruck dieser Grundsätze* Pie §§ 6 ff der 2.D7-BFG treffen darüber DestInnungen» wie festzustellen ist, ob und ln welchem Umfang der Verfolgte einen verfolgtm&sbedtagten Genundheitsschcdan erlitten hat« | 7 spricht aus» dass der Anspruch abgelehnt werden term, wenn der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert» sich einer «mgeerdnetea ärztlichen Untersuchung zu unterziehen* Diese Bestimmung enthält nicht mehr als den Niederschlag allgemeiner sich aus dess Verfahransrecht ergebender Hechtsgedunken« Pine Entschädigung kann nur 3 ä f zmrk&itnt werden, wenn die Anspruchave*rausae tsun^en er-wiesen sind# Der Antragsteller muss mltwirken» u;a die notwendigen Beweise zu erbringen» tfe&n er a ©ine rdtWirkung versagt, treffen ihn die sich daraus ergehenden nachteiligen Felgen. Br muss es hinnetaen» dass sein Anspruch dann sbgelehnt wird, weil die erforderlichen Beweise* nicht erbracht sind. Das gilt ganz allgemein für alle anspruchobe-gründeten fntsacken, deren Vorliegen ohne Mitwirkung des Verfolgten nicht erwiesen werden kann.Die Duldung einer ärztlichen Untersuchung macht dabei keine Ausnahme. Palls des Verfolgten gegen den sue diesen $rund versagten Anspruch ein Rechtsmittel suatrht» kann er von diesen Gebrauch machen» und or kann die ihn bisher durch sein Yerhitcn entstandenen- Nachteile dadurch auariltuaen» dass er jetat in der gebotenen Weine bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt* Da« hat das Berufungsgericht zutreffend ange- nommen. Die Rechtslage let insofern nicht zweifelhaft»zu demal eie für einen rechtlich ähnlich liegenden fall bereits durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom Sl.ft&ras 196$ -IV SB 532/64 - geklärt worden ist. Die sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus §§ 2o9f 225 Ab©* 1 B&& und 97 2PO zurückgewiesen werden. Ascher Johanns©»