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BGH · IT ZB 713/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 713/65

Dem Kläger ist wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei einer Einstufung in den höheren Dienst für die Zeit vom 1. DV-BEG Anm«; Zorn RzW 1966, 289, 294)« Dabei kommt es, wie der Senat ausgesprochen hat, darauf an, wann diese Voraussetzungen endgültig eingetreten sind* Nach den vom Berufungsgericht getroffenen PestStellungen hat der Kläger, wenn auch sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren unter den fabellensätzen lag, von 1956 bis 1959 aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, das die maßgebenden fabellensätze der Anl«, 1 zur 3* DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag erheblich, in dem Jahr 1957 sogar um mehr als das Doppelte, überstieg. Dabei hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu den früheren Jahren für diese Jahre die zweite von dem Kläger vorgelegte Einkommensaufstellung zugrunde gelegt, die durchweg, soweit beide Aufstellungen dieselben Jahre betreffen, niedrigere Einkommensbeträge als die erste Aufstellung aufweist« Daraus ergibt sich, daß der Kläger für die Zeit vor dem 1» Januar I960 keine Rente zu beanspruchen hat; denn seine Versorgung ist durch die ihm vom Io Januar I960 an zustehende Berufsschadensrente gesichert, so daß er mit dem die Tabellensätze überschreitenden erheblichen Einkommen der Jahre 1956 bis 1959 auch dem etwaigen Nachholbedarf der vorhergehenden Jahre weitgehend Rechnung tragen konnte (Urteile des Senats RzW 1965, 233 Nr« 30, 457 Nr« 12). Es kommt nicht darauf an, welches Einkommen der Kläger vor 1956 erzielte, doch ist darauf hinzuweisen, daß sein Einkommen auch nach der zweiten Einkommensaufstellung, die er selbst zugrunde gelegt haben will, von 1947 bis 1949 die Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag überstieg, und daß es nur von 1950 bis 1955 darunter blieb oder nach der zweiten Aufstellung 'sogar auf Null ab sank. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung -des Einkommens in den Jahren vor 1956 die von dem Kläger eingereichte erste Einkommensaufstellung, die die höheren Einkommensbeträge ausweist, zugrunde gelegt und angenommen hat, bei dieser Aufstellung seien im Gegensatz zu der zweiten gewisse Belastungen abgezogen worden, die bei dem Beamteneinkommen nicht in Frage kämen. Im übrigen ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, bei der Feststellung der Einkünfte des Klägers diejenige von diesem eingereichte Einkommensaufstellung zu berücksichtigen, die ihm als die zuverlässigere erschien. Wegen der von der sofortigen Beschwerde aufgeworfenen Prägen könnte die Revision deshalb auch dann nicht zugelassen werden, wenn die Entscheidung davon abhinge, ob das Berufungsgericht für die Jahre vor 1956 von zu hohen Erwerbseinkünften des Klägers ausgegangen ist.

Zitierte Normen: § 82 BEG
gerichtlichEinkommensaufstellungBerufungsgerichtEinkommenAufstellungVoraussetzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

047
BUNDESGERICHTSHOF
IT ZB 713/65	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des John
 Av.
Argentinien»
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Land Baden - Württemberg» vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Beklagten und Beschwerdegegner.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wttstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 in der Sitzung vom 8. Juli 1966
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-geriohts Karlsruhe vom 23. Juni 1965 wird zurttckgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
*
Das Verfahren ißt frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe:
Dem Kläger ist wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei einer Einstufung in den höheren Dienst für die Zeit vom 1. Januar I960 an die Berufsschädensrente sowie ferner der Jahresbetrag zuerkannt, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1959 die Rente jedoch versagt worden. Das Berufungsgericht hat die Versagung damit *
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X
 
begründet, daß der Kläger bis zu dem Ende des Jahres 1959 eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe«
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gibt auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen«
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Rente von demjenigen nach dem 31» Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an verlangt werden, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG Vorgelegen haben (Urteil RzW 1959»
 324 Nr« 26)o Dieser Grundsatz hat jetzt in der Vorschrift des § 22 b 3<> DV-BEG, der auf den Ersten des betreffenden Monats abstellt, seinen Ausdruck gefunden (Brunn-Hebenstreit, BEG ErgBd § 22 b 3«. DV-BEG Anm«; Zorn RzW 1966, 289, 294)« Dabei kommt es, wie der Senat ausgesprochen hat, darauf an, wann diese Voraussetzungen endgültig eingetreten sind* Nach den vom Berufungsgericht getroffenen PestStellungen hat der Kläger, wenn auch sein Einkommen in den vorhergehenden Jahren unter den fabellensätzen lag, von 1956 bis 1959 aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, das die maßgebenden fabellensätze der Anl«, 1 zur 3* DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag erheblich, in dem Jahr 1957 sogar um mehr als das Doppelte, überstieg. Dabei hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu den früheren Jahren für diese Jahre die zweite von dem Kläger vorgelegte Einkommensaufstellung zugrunde gelegt, die durchweg, soweit beide Aufstellungen dieselben Jahre betreffen, niedrigere Einkommensbeträge als die erste Aufstellung aufweist« Daraus ergibt sich, daß der Kläger für die Zeit vor dem 1» Januar I960 keine Rente zu beanspruchen
 
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hat; denn seine Versorgung ist durch die ihm vom Io Januar I960 an zustehende Berufsschadensrente gesichert, so daß er mit dem die Tabellensätze überschreitenden erheblichen Einkommen der Jahre 1956 bis 1959 auch dem etwaigen Nachholbedarf der vorhergehenden Jahre weitgehend Rechnung tragen konnte (Urteile des Senats RzW 1965, 233 Nr« 30, 457 Nr« 12). Über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden»
Es kommt nicht darauf an, welches Einkommen der Kläger vor 1956 erzielte, doch ist darauf hinzuweisen, daß sein Einkommen auch nach der zweiten Einkommensaufstellung, die er selbst zugrunde gelegt haben will, von 1947 bis 1949 die Tabellensätze mit dem Versorgungszuschlag überstieg, und daß es nur von 1950 bis 1955 darunter blieb oder nach der zweiten Aufstellung 'sogar auf Null ab sank. Das Berufungsgericht hat den Einkommensrückgang auf Konjunkturschwankungen zurückgeführt» Wie die weitere Entwicklung gezeigt hat, waren damals jedenfalls die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht noch nicht endgültig eingetreten. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung -des Einkommens in den Jahren vor 1956 die von dem Kläger eingereichte erste Einkommensaufstellung, die die höheren Einkommensbeträge ausweist, zugrunde gelegt und angenommen hat, bei dieser Aufstellung seien im Gegensatz zu der zweiten gewisse Belastungen abgezogen worden, die bei dem Beamteneinkommen nicht in Frage kämen. Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob dem nicht entgegengehalten werden könnte, daß derartige Belastungen absetzbar sind, soweit sie den Freibetrag für Werbungskosten des deutschen Steuerrechts *
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übersteigen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Nr» 29, 1962, 459 Nr, 23)»
Im übrigen ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht nicht gehindert war, bei der Feststellung der Einkünfte des Klägers diejenige von diesem eingereichte Einkommensaufstellung zu berücksichtigen, die ihm als die zuverlässigere erschien. Es war nicht daran gebunden, von welcher Aufstellung die Entschädig gungsbehörde und das Landgericht bei ihren Entscheidungen ausgegangen waren, und es war auch unerheblich, ob und wie das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren zu den verschiedenen Aufstellungen Stellung genommen hatte. Es ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Vorschriften über das gerichtliche Geständnis nicht gelten, sondern der Sachverhalt unabhängig von den Erklärungen der Parteien durch die Gerichte der Tatsacheninstanzen von Amts wegen aufzuklären ist (Urteile RzW 1959, 469 Nr. 23, I960, 408 Nr. 76). Die Präge, ob diese Aufklärung umfassend, erschöpfend und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags erfolgt ist, und ob es geboten gewesen wäre, dem Kläger Gelegenheit zur Aufklärung etwa vorhandener Unstimmigkeiten zu geben, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten, um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich dabei nicht. Wegen der von der sofortigen Beschwerde aufgeworfenen Prägen könnte die Revision deshalb auch dann nicht zugelassen werden, wenn die Entscheidung davon abhinge, ob das Berufungsgericht für die Jahre vor 1956 von zu hohen Erwerbseinkünften des Klägers ausgegangen ist.
 
Die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers muß deshalb zurUckgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg