BGH · IV ZB 705/65 vom 13.10.1965
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Me Beschwerde des klagenden Landes gegen die Wichtsulassung der Eevision im Urteil des 9. Bas Land ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1965 verurteilt worden, dem Kläger wegen Freiheitsschad^ns eins K&pitalentsehldiguog von 1.950 DM su 2&bleng das Urteil ist asi 30. sung des Pctschüdiguttgcbogeh § € Abs* 1 j§r* 1 BIG von der sen und iha die beantragte 1 BKG auch wegen Verschweigung au versagen sei*. Der Berüfungsrichtar bat die J?*atitutioRsklnga abgewiceen* well des Land nicht ohne nein Verschulden außerstande gewesen sei* den Restitutionsgrund in dem früheren Rechtsstreit geltend au machen (§ 502 ZPG). Bs bedarf keiner Klarstellung durch den Bundesgerichtshof* daS die Kotschüdigungabshürdeo gemäß § 176 Abs. 1 BOG auch die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln haben* dis den Ausschluß von d$r KotschädiguRg begründen kganen* Ob die Anfrage bei der Dokumente«zentrale ia Falle dm Klagers geboten war* kann auf sich beruhen. Wenn die Kutscbädigungabchürde eie für erforderlich gehalten und an die Zentrale gerichtet hatte* EmSte sie dies im Prozeß Vorbringen* Es besteht kein Zweifel* daß d&s Berufungsgericht sledcna ßeo t.ingang der Auskunft abgewartet hätte; Jedenfalls aber hätte das beklagte Land in diesem Falle alles getan, was von .‘uffasaut»; des Berufungoricbter*, ciao beklagt* M babi> iffl ??ose3 den Stand der eigece« •?aittIUegC0> ieabeaon<jere daa AOMteh«* einer von ihm aflbat fUp „ford*rncb gehaltenen wxt we^xung aao tier ■^’’^alknrtei dar legen nassen, braucht nicht durch das S*vi8i009g9richt beatätigt au werden. Auf der Era-ägung, das land hebe behaupten können, dar Kläger sei Mitglied der USD AP gewesen, und höbe sich sua Beweise auf dis gentralkartei berufen können, beruht das Berufungsurteil nicht; ee ^ird von seiner weiteren Begründung getragen* Ob das Berufungsgericht den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Landes an das Landgericht bitte verweisen sollen, da »war nicht der Ausschlußgrund des § 6 Abs* 1 Ir. 1, wohl aber der Eßtsiehuegagrund des § 7 Abs* 2 BKG (unrichtige Angaben über Parteizugehörigkeit) nunmehr is Wege der Aufhebungsklage nach § 213 Abs. 1 n.F. BEG geltend gemacht werden kann, muO auf aich