gegen die Freie und Hansestadt 3 ä ß H r ß f vertreten durch da« wlcdergutmaehungeaat Hamburg 36, Brefcbahn 54» Pie sofortige Beschwerde der Klarer gegen die Slchtzulaosung der Bevioien im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerlehts au Hamburg von 28. Pie sofortige Beschwerde dar Kläger gegen die Mehtmiluo-sung der Revision in den in der Beachludfomei gencumten Urteil ist gsn&d $ 22o Jtba* 1 B30 araliUssig* Pas Hechts-mittel ist jedoch unbegründet* da keiner der Zulassung^-gründe des $ 219 Abs* 2 vorliogt* Paß nach der Vor* schrift des § 5 jt&3 in vorliegenden fall eia Sntschhdigunga-anepruoh wegen Schadens an Eigentum nicht besteht» ^oil der Anspruch unter die Bechtsvorsebriftea sur Bückerat&ttung feststellbarer Vermdgensgegenstände fällt* wird von den Klägern nicht verkannt« Pie Kläger meinen Jedoch* daß § 5 BIG gegen den öloiohheitögrundsats verstoße* Pit&er Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden* Pie Ansprache der Verfolgten aus der Entziehung feststellbarer Vermögens- Died ergibt dich eindeutig aus | 2?S REG, nnch dem eine celt ergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu den deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereiche des BIG haben, bis zur Wiedervereinigung Beutechlends Vorbehalten bleibt* Aus den gleichen Gründen ist auch eine eusdeknende Auslegung des $ 5 Abs* 2 BBG unter der Jetzigen Rechtslege nicht latfcfr j^.1 idh *
Abschrift zur ßniscn.ßammlg. / BUnSSÖSBIOBISHOP 2539 002 BESCHLUSS m» 704/65 ixt der ratechäöigxuigesücho 1* des Kaufmanns «rohann Friedrich 8* $##?©£#, 3» der Frau Harnte von £##■■I geh« Gi reg#* Kläger und Beöohueraefiihrer# «* ?rozeßb©vollmächtIgt o t Hochta&nuälte Brest» #■■#* Hamburg - gegen die Freie und Hansestadt 3 ä ß H r ß f vertreten durch da« wlcdergutmaehungeaat Hamburg 36, Brefcbahn 54» Beklagte und Beßchwerdegegnerin * I /1<1 ~ 2 - Per 2 V. Zivilsonat dies Bundesgeriohtehofa hat in der Sitzung vorn 9* Edrs 2966 unter Mitvdrkung dea Ssnatspra-si dent on Ascher und der Bundearichter Baake* Wilden» Pr* loewenheia und Pr« Graf beschlossen* Pie sofortige Beschwerde der Klarer gegen die Slchtzulaosung der Bevioien im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerlehts au Hamburg von 28. Juli 1969 wird «mrtlckgewieoen* Pis Entscheidung ergeht gebühren- und auelsgeilfrei; die außergerichtlichen Konten des IMschvwi^everfshrexis tragen die K2l£ger* g«*fr*q* \ Pie sofortige Beschwerde dar Kläger gegen die Mehtmiluo-sung der Revision in den in der Beachludfomei gencumten Urteil ist gsn&d $ 22o Jtba* 1 B30 araliUssig* Pas Hechts-mittel ist jedoch unbegründet* da keiner der Zulassung^-gründe des $ 219 Abs* 2 vorliogt* Paß nach der Vor* schrift des § 5 jt&3 in vorliegenden fall eia Sntschhdigunga-anepruoh wegen Schadens an Eigentum nicht besteht» ^oil der Anspruch unter die Bechtsvorsebriftea sur Bückerat&ttung feststellbarer Vermdgensgegenstände fällt* wird von den Klägern nicht verkannt« Pie Kläger meinen Jedoch* daß § 5 BIG gegen den öloiohheitögrundsats verstoße* Pit&er Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden* Pie Ansprache der Verfolgten aus der Entziehung feststellbarer Vermögens- * gegenstfinde sind in den ab- schließend geregelt* Ein Anspruch n?ch dem BEG be-steht subsidiär nur insoweit, eia dh rückeraiattun^s-rechtlicher Anspruch nicht gehoben ist* Hierbei ksasst cs euööchlicßliöh auf die fseditonntot das Anspruchs an, nickt aber darauf, ob der rückera tat tunsarechtlicke -?on«r epruoh wegen einer Entziehung außerhalb des Geltungsbereichs der Backeretöttun^sgeoetse nicht durchgeaetst werden kann* Me Abgrenzung »wischen dem %W einerseits und den SÜeSceratattußsageeetzen andererseits ».ich der Bechtsnfttinr des Anspruchs ist der Sache neck gerechtfertigt und verstößt nicht gegen verfansungsrecht-liehe GrsmdeEtsa# bis Abgrenzung nuG daher auch dann gelten, wenn im einzelnen Fall der rückeratsttungsrecht-liebe Anspruch nicht durehgeaotst werden kann* Der ^ic-d^r^lvtaach^ms<n5apruöh wird den Verfolgten durch di« Regelung des 5 5 ££G aueh nicht endgültig genommen. Died ergibt dich eindeutig aus | 2?S REG, nnch dem eine celt ergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu den deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereiche des BIG haben, bis zur Wiedervereinigung Beutechlends Vorbehalten bleibt* Aus den gleichen Gründen ist auch eine eusdeknende Auslegung des $ 5 Abs* 2 BBG unter der Jetzigen Rechtslege nicht latfcfr j^.1 idh * Di© KoBtmmtBcMiämg beruht &uT den §5 97 ZPO und 225 Abs. 1 B£G* Ascher Wilden