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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin erhält wegen Schadens am Beben nach ihr^a verstorbenen Ehemann und wegen eines eigenen Körper- und Gesundheitsschadens Kenteslcistungen nach den Vorschriften des BEC» Burch den Xnderungsbescheld von 8. Es aag zutreffen, daß die Lage der Klägerin günstiger wäre, wenn Uber ihre Ansprüche vor doa Inkrafttreten des Entschädlgungsschlußgesctzes entschieden worden wäre« In dies**» F&ll hätte sie allerdings, wie oio vorträgt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die höhere Honte voll erhalten, während bei der niedrigeren Beute wegen des Bezuga der höheren eise Kürzung vorgenooaen worden wäre. Each alle dem lat die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus de» §§ 97 ZFO und 22$ Abo. 1 BEO zurücksu-

Vorschrift£AnspruchBerechtigteFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

2540 057

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat ln dar Sitzung tos 18« Märe 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä-eldenten Ascher und der Bundeerichter Johannes»» Wüatenberg, Wilden und Br» Boewenheis*
beschlossen*
Bis sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Bichtzulassung der Kevision la Urteil de3 2. Zivilsenats {Bntschädigungesenats) des Ober-landeagerichts Celle vom 8» Oktober 1965 wird zurückgevtlese»•
Bis Entscheidung ergeht gebühren- und auelagen-frei* die außergerichtliche» Kosten de» Be-eohwerdoverfahrene trügt die Klägerin»
gründe i
Die gemäß $ 22o Abs» 1 BBG suläeslge Beschwerde 1st unbegründet» da keiner der Sulaosungegründe des § 219 Abs. 2 BBC vorliegt»
Die Klägerin erhält wegen Schadens am Beben nach ihr^a verstorbenen Ehemann und wegen eines eigenen Körper- und Gesundheitsschadens Kenteslcistungen nach den Vorschriften des BEC» Burch den Xnderungsbescheld von 8. April 1964 hat die F-ntschädigungobehördc den Bundertaat« der Lebonocchü-densrente wegen der eigenen Gesundheitsschadensresto der Klägerin und wegen einer ihr in Frankreich gezahlten weiteren Witwenrente herabgesetzt und die Konto von zuletst 694»- BM auf 444»- UH monatlich gekürzt» Bas Berufungsgericht hat die gegen den Bntschädigungabescheid gerichtete Klag« der Klägerin» die ln erster Instanz Erfolg
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gehabt hatte, abgewiesen, da die Entscheidung der Ent-sckädlgungsbehörde des aufgrund dm Entaohädlgungssehluß-gesetaea jetat geltenden § 141 d Aba* 1 BEG entspreche*
Die tfichtsulasöung der Revision begegnet keinen'rechtlichen Bedenken* Daß bei den Zusammentreffen von Kenten wogen Schadens &m Beben und Schadens an Körper und Gesundheit die Geaundbeltsechadensrente voll auasuaablen und die Lebensachadensrente au kürzen 1st* ergibt sich zwoifeisfrei aus § 141 d Abs* 1 BEO* Bine Rechtsfrage, zu demal eine solche von gründestalleher Bedeutung, steht insoweit ent-gegen der Meinung der Klägerin nicht offen* Die von ihr zur Begründung ihrer Auffassung in Bezug genommene Vorschrift des Art* HZ Ziff* 9 Abs» 2 des Entschädigungsschlußgesetzes trifft den hier au entscheidenden Kall nicht* Sie besagt nur, daß in den Fällen der 55 141 d - 141 k EEG die den Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften zuerkernten Renten solange nicht erhöht werden, als ihr Gesamtbetrag die Summe der dem Berechtigten nach dem dBEG i.d.F. den Art* I dieses Gesetzes zu erkannten Beuten Übersteigt* Auch Art* III 2iff* 8 Abs« 1 und 2 des Entschädigung?-Schlußgesetzes trifft den hier zu entscheidenden Pall nicht» Bach Abs* 1 daselbst behält er zugunsten der Berechtigten sein Bewenden, soweit vor Verkündung des Ent-schädigungsachluSgeeetzeo Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder Rechtskraft gerichtlich festgesetzt worden sind* Das gilt nach Aba* 2 daselbst nicht, wenn bei der Festsetzung von Ansprüchen die bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen von Ansprüchen (§§ 12o-l22 BEG) offen-sichtlich außer acht gelassen waren* Das 1st hier jedoch nicht der Fall«
Es aag zutreffen, daß die Lage der Klägerin günstiger wäre, wenn Uber ihre Ansprüche vor doa Inkrafttreten des Entschädlgungsschlußgesctzes entschieden worden wäre« In dies**» F&ll hätte sie allerdings, wie oio vorträgt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die höhere Honte voll erhalten, während bei der niedrigeren Beute wegen des
 Bezuga der höheren eise Kürzung vorgenooaen worden wäre. Biese früher bestehende günstigere Rechtelage hindert Jedoch ule Festsetzung der Rente nach Inkrafttreten do© £ntech&dlgun£eechlu8~ geeetses nicht« Bier nuß vielmehr dno zur Zeit der Lntsehoidung geltende Hecht angew^ndet werden* Oh der Klägerin unter Umständen unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Aatsh&ftung ©in Schad^neercatzanspruch suoteh^n würde, wenn die Entschädigung»-» organe pflichtwidrig die Entscheidung nicht früher getroffen hätten, die fUr die Klägerin ein günstigeren Ergebnia gehabt hätte, aag dahingestellt bleiben, Der Vortrag der Klägerin und der Inhalt der Akten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Fall der Amtspflicktverletsung vorliegt*
Each alle dem lat die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus de» §§ 97 ZFO und 22$ Abo. 1 BEO zurücksu-
weisen.		
	Ascher	Wildoa