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BGH

Gericht: BGH

^iairwaag aca ■0:3 ke, Ochsans des Bundesgerichtshof hat' cuter ^Ciiatspraaiuenion, Aocner and tier Buuiuar looter* a, ür* Boeweahelm und von der kahlen in her Sitzung vom ^8«. 1169 sugesteilt worden* Gegen dieses Urteil h&t die Beklagte ,:.n 20* Jepteaber 1965 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, inr gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die hiergegen gerichtete, gciaäS § 519 b Abs« 2 200 zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet« Daa Berufungsgericht hat ausgeführt» au Unrecht halte die Beklagte die Voraussetzungen für die oiedereincLi&tmg fur erfüllt, weil infolge der ungünstigen roatverhiUtniaae eine rechtzeitige Berufungseinlegung nicht möglich.gewesen sei* richtigt* trotz mehrfacher Erinnerung habe er erst am 1?* September 1965 eine Mitteilung der Beklagten erhalten» «io sei mit dem landgerichtlichen Brteil nicht einverstanden und 03 sollten die nötigen Schritte unternommen werden..per -erstinstanzlich© ^roseähevollmichtigte habe sich.-ausweislich seiner eigenen flandakten sagen müssen» d&il die Eoa tbefttrderung nach Oberschlesien längere Zeit beanspruche* Seine anwaltliche Sorgfaltopflicht hätte es erfordert» ds£ er» ohne die Ürteilo-zustellung .abzuwarten» unmittelbar, nach dem Kämmer terrain vom 3* dull 196§ das Yerhandlungsprotofcoll einsah» sich nach dem Ergebnis dieses Termins erkundigte und alsdann die Anfrage» ob Berufung eingelegt werden solle» sogleich m die Beklagt© ab-sandte» Die Begründung des landgerichtlichen urteile habe er vor Abaendung; dieser Anfrage nicht au kennen brauchen* In seinem Schreiben vom 9* August 1965 habe er der Beklagten auch lediglich di© Ürteilofomel altgeteilt und eine Brotokoll- Me .sofortige Beschwerde meint» es bestehe keine anwaltliehe Pflicht» sich vor Zustellung dos Vrieila Kenntnis von dem Ergebnis eines famine eu verschaffen* Offensichtlich seien die allgemeinen Erfahrungen mit dem Iostverkehr noch Polen nicht derart» daB die Berufungsfrist nicht ausreiehe» um die Entschließung der unterlegenen Partei herbeizuführen und in die tat imzuaetzen* Zwischen Polen und .der Bundesrepublik besteh© auch felegrammvexkehr. —l4*i"1'' t ung r&rtei das Verhalten des von ihr beauftragten Lechtoan^alts gego^ sich gelten lassen* Hat dieser nicht die äuBorsie, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der fiedoroin-satstmg entgegen (BSH, Vsraichorangssrecht 1963* 237). Bas Berufungsgericht irrt, wenn es anniaat, die Fristversüusni© beruhe auf einer nachlässig feieit den erst-instan alleben FroaeSbevollmächtigten der Beklagten und danit nicht auf einem unabwendbaren'Zufall* Ls war nicht Aufgabe oder gar Pflicht des erstiaatanelichen Anwalts der Beklagten, sich unmittelbar ist Anschluß an den Termin vor öom Landgericht nach dessen Ausgang &u erkundigen* Lean .die Berufungsfrist, lief gemäS § 516 ZiO erat mit der Zustellung des landgerichtliehen Urteils, und erst von diesem Zeitpunkt ab konnte über die Aussichten der Berufung etwas gesagt werden* Bor erstinstanzliche froseßbevollmhchti^te muSte nach Zustellung' des landgerichtiichen Urteils, wie er es auch getan hat, die Beklagte von der Bauer der Berufungsfrist in Kenntnis setzen* "Damit hatte er alles getan, was erforderlich war* Br kennte nun die weiteren Weißungen der Beklagten ebw&rten* Boren Sache war es, Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen*

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Volltext der Entscheidung

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 des Bundesgerichtshof hat' cuter ^Ciiatspraaiuenion, Aocner and tier Buuiuar looter* a, ür* Boeweahelm und von der kahlen
 in her Sitzung vom ^8«. «Januar 1966
beaehloaföea*
Auf dis sofortige Beschwerde der. Beklagten. wird •der Beaclilul* dos 4. Zivilsenat» des Oberlandes-. geriebta Kasca vom 9* ?!ovecsber 1965 aufgehoben«
o r U n d e t
Durch Urteil des Landgerichts fasen vom O« Juli 1965 int die Ehe der Parteien ans überwiegende» Verschulden des wingersgeschieden worden« Doo Urteil .int des erst Ina tödlichen rroBeübevollsjhchtigtsn der Beklagten &» 9* Air.uat, 1169 sugesteilt worden* Gegen dieses Urteil h&t die Beklagte ,:.n 20* Jepteaber 1965 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, inr gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen s$tand su gewähren*- Bas» pberX&ndesgericht hat hie 2iedereinsctzung abgelehnt und die Berufung verworfen*
Die hiergegen gerichtete, gciaäS § 519 b Abs« 2 200 zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet«
Daa Berufungsgericht hat ausgeführt» au Unrecht halte die Beklagte die Voraussetzungen für die oiedereincLi&tmg fur erfüllt, weil infolge der ungünstigen roatverhiUtniaae eine rechtzeitige Berufungseinlegung nicht möglich.gewesen sei*
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3 *
Iter erstinstanzliche Iürose£hevQ.Ilaächttgte dor habe vm öu& mm U* Juli 1965 ergangenen Urteil erat durch dessen Zustellung am 9* Auguat 1965 Kenntnis erhalten und an. gleichen ta^e die. Beklagte alt' der Bitte um außer? wegen der-- befristeten - Berufungseinlegung hiervon benach-
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richtigt* trotz mehrfacher Erinnerung habe er erst am 1?* September 1965 eine Mitteilung der Beklagten erhalten» «io sei mit dem landgerichtlichen Brteil nicht einverstanden und 03 sollten die nötigen Schritte unternommen werden..per -erstinstanzlich© ^roseähevollmichtigte habe sich.-ausweislich seiner
 eigenen flandakten sagen müssen» d&il die Eoa tbefttrderung nach
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Oberschlesien längere Zeit beanspruche* Seine anwaltliche Sorgfaltopflicht hätte es erfordert» ds£ er» ohne die Ürteilo-zustellung .abzuwarten» unmittelbar, nach dem Kämmer terrain vom 3* dull 196§ das Yerhandlungsprotofcoll einsah» sich nach dem Ergebnis dieses Termins erkundigte und alsdann die Anfrage» ob Berufung eingelegt werden solle» sogleich m die Beklagt© ab-sandte» Die Begründung des landgerichtlichen urteile habe er vor Abaendung; dieser Anfrage nicht au kennen brauchen* In seinem Schreiben vom 9* August 1965 habe er der Beklagten auch lediglich di© Ürteilofomel altgeteilt und eine Brotokoll-
afesohrift mitgesandt. Hierzu wäre, er auch alsbald nach dem Termin vom 8. dull 1965 in der läge gewesen*
Me .sofortige Beschwerde meint» es bestehe keine anwaltliehe Pflicht» sich vor Zustellung dos Vrieila Kenntnis von dem Ergebnis eines famine eu verschaffen* Offensichtlich seien die allgemeinen Erfahrungen mit dem Iostverkehr noch Polen nicht derart» daB die Berufungsfrist nicht ausreiehe» um die Entschließung der unterlegenen Partei herbeizuführen und in die tat imzuaetzen* Zwischen Polen und .der Bundesrepublik besteh© auch felegrammvexkehr. Srst der Beginn der Berufungsfrist nötige su dem SntschluB» ob Berufung eingelegt werden wolle.

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 Verhalten des von ihr beauftragten Lechtoan^alts gego^ sich gelten lassen* Hat dieser nicht die äuBorsie, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der fiedoroin-satstmg entgegen (BSH, Vsraichorangssrecht 1963* 237).
Bas Berufungsgericht irrt, wenn es anniaat, die Fristversüusni© beruhe auf einer nachlässig feieit den erst-instan alleben FroaeSbevollmächtigten der Beklagten und danit nicht auf einem unabwendbaren'Zufall* Ls war nicht Aufgabe oder gar Pflicht des erstiaatanelichen Anwalts der Beklagten, sich unmittelbar ist Anschluß an den Termin vor öom Landgericht nach dessen Ausgang &u erkundigen* Lean .die Berufungsfrist, lief gemäS § 516 ZiO erat mit der Zustellung des landgerichtliehen Urteils, und erst von diesem Zeitpunkt ab konnte über die Aussichten der Berufung etwas gesagt werden* Bor erstinstanzliche froseßbevollmhchti^te muSte nach Zustellung' des landgerichtiichen Urteils, wie er es auch getan hat, die Beklagte von der Bauer der Berufungsfrist in Kenntnis setzen* "Damit hatte er alles getan, was erforderlich war* Br kennte nun die weiteren Weißungen der Beklagten ebw&rten* Boren Sache war es, Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen*
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1 I
Baratt rechtfertigt sich die Aufhebung dea ange-bienesr Beschlüssen«
Dr* Loe^enheia