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BGH · IV ZB 696/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 696/65

ZPO §§ 23x- Fe, 232 Ca Daten und Zahlen aus den Gerichtsakten kann der Anwalt durch fernmündliche Anfrage hei der Geschäftsstelle feststellen lassen, wenn Mißverständnisse vernünftigerweise nicht zu besorgen sind; Einsichtnahme in die Gerichtsakten ist in diesem Palle nicht erforderliche Übermittlungsfehler können'wirksam ausgeschlossen werden (Bestätigung von HG HRK 197!, "56). Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3« November 1964 erteilt. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts beantragte der Anwalt am folgenden Tage die Wiedereinsetzung mit der Begründung, durch das Versehen seiner Angestellten sei der Tag der Zustellung nicht auf der Urteilsausfertigung vermerkt und die Berufungsfrist nicht errechnet und notiert worden. Da dieser einen Vermerk über den Tag der Zustellung vermißt habe, habe er durch eine Angestellte bei der Geschäftsstelle des Landgerichts fernmündlich nach dem Datum fragen lassen. erteilt worden,das ##teil ;,sei4bbidenrAnY/alten- am *17/November zugestellt wordeno statt versichert, daß die Angestellte am Tage des Anrufs dem Anwalt einen Vermerk über dieses Ergebnis der Anfrage vorgelegt hat* Durch den angefochtenen Beschluß hat der Berufungsrichter die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Br geht davon aus, daß andere Mängel der Behandlung für die Versäumung der Frist nicht mehr als ursächlich anzusehen wären, wenn sich der Fristwahrung nach dem Eingreifen von Bechtsanwalt Großkopf ein unabv;endbares Ereignis in den Weg gestellt hätte (BGH LM § 233 ZPO Nr* 84)° Der Anwalt habe sich aber nicht auf eine fernmündliche Auskunft der Geschäftsstelle verlassen dürfen, weil bei Ferngesprächen stets mit Mißverständnissen zu rechnen sei* Er habe den Zustellungstag entweder selbst aus den Gerichtsakten feststcllen oder durch eine zuverlässige Person feststellen lassen müssen* Der Berufungsrichter zweifelt nicht daran, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre, wenn die Geschäftsstelle des Landgerichts der Angestellten mitgeteilt hätte, das Empfangsbekenntnis ihres Anwalts trage den Datumsstempel vom 13* November 1964» Er hat auch keine Bedenken gegen die Versicherung der Angestellten zu erkennen gegeben, ihr sei als Datum beider Zustellungen der 17» November durchgegeben worden« Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Erklärungen der Angestellten und des Rechtsanwalts GflBp zu zweifeln* Daß sich der Geschäftsstellenbeamte der Anfrage nicht mehr erinnert, besagt nichts« Es ist nicht auszuschließen, daß er versehentlich ein falsches Datum genannt hat, und zwar umsoweniger, als er nach seiner dienstlichen Äußerung "beinahe zu loo nach der Rechtskraft des Urteils Rechtsanwalt G Die Belastung der Anwaltschaft und ihrer Kanzleikräfte ist in der Regel so groß, daß die Aufsuchung des Gerichts nur dort verlangt werden kann, wo der Anwalt oder die verantwortliehe Kanzleikraft bei gewissenhafter Prüfung mit einem Mißverständnis des fernmündlich befragten Beamten oder mit ungenügender Nachforschung durch den Beamten rechnen kann. Das Datum eines Empfangsbekenntnisses kann der Beamte nur nach Einsicht in die Gerichtsakte, nicht aus dem Gedächtnis mitteilen? Wenn er von einer Anwaltskanzlei angerufen wird, muß man erwarten, daß er das Empfangsbekenntnis des betreffenden Anwalts heraussucht. Ist das Datum unleserlich oder zweifelhaft, so darf man von einem Beamten, dem die.-Bedeutung der Anfrage vertraut ist, voraussetzen, daß ei^el^ bestimmte Auskunft ablehnt und anheim-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBeamteanfragenAnwaltKlägerMißverständnisAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
_nein
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ZPO §§ 23x- Fe, 232 Ca
 Daten und Zahlen aus den Gerichtsakten kann der Anwalt durch fernmündliche Anfrage hei der Geschäftsstelle feststellen lassen, wenn Mißverständnisse vernünftigerweise nicht zu besorgen sind; Einsichtnahme in die Gerichtsakten ist in diesem Palle nicht erforderliche Übermittlungsfehler können'wirksam ausgeschlossen werden (Bestätigung von HG HRK 197!, "56).
BGH. Besohl, v. 15« Dezember Iqcc trr 7x1	OLG	München
5 ~	"	IG	München	I
BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZB 696/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Helmut Straße®*
- Prozeßbovollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Br«
s? •*<
gegen
 die Rackerin Buise K
fstraße
 Beklagte und Beschv/erdegegnerin Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mit- x {' v/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter"’" Wüsterberg, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 15. Dezember 1965 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1965 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3« November 1964 erteilt.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens und des Wiedereinsetzungsantrages, an das Berufungsgericht zurückverviiesen.
-•	G r ü n de :
Das klageabweis&h'de Urteil des Landgerichts ist dem Kläger nach der Empfangsbestäfirgung seines Prozeßbevollmächtigten am 13« November 1964 zü^ö|^Tlt, seine Berufung ist am 17. Dezember 1964 bei Gericht eiifgereicht worden. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts beantragte der Anwalt am folgenden Tage die Wiedereinsetzung mit der Begründung, durch das Versehen seiner Angestellten sei der Tag der Zustellung nicht auf der Urteilsausfertigung vermerkt und die Berufungsfrist nicht errechnet und notiert worden. Die Handakte sei jedoch am 1. Dezember 1964 seinem amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt	zur
 Bearbeitung vorgelegt worden. Da dieser einen Vermerk über den Tag der Zustellung vermißt habe, habe er durch eine Angestellte bei der Geschäftsstelle des Landgerichts fernmündlich nach dem Datum fragen lassen. Ihr sei die Auskunft
 
erteilt worden,das ##teil ;,sei4bbidenrAnY/alten- am *17/November zugestellt wordeno
 statt versichert, daß die Angestellte am Tage des Anrufs dem Anwalt einen Vermerk über dieses Ergebnis der Anfrage vorgelegt hat*
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Berufungsrichter die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Br geht davon aus, daß andere Mängel der Behandlung für die Versäumung der Frist nicht mehr als ursächlich anzusehen wären, wenn sich der Fristwahrung nach dem Eingreifen von Bechtsanwalt Großkopf ein unabv;endbares Ereignis in den Weg gestellt hätte (BGH LM § 233 ZPO Nr* 84)° Der Anwalt habe sich aber nicht auf eine fernmündliche Auskunft der Geschäftsstelle verlassen dürfen, weil bei Ferngesprächen stets mit Mißverständnissen zu rechnen sei* Er habe den Zustellungstag entweder selbst aus den Gerichtsakten feststcllen oder durch eine zuverlässige Person feststellen lassen müssen*
Dem vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.
Der Berufungsrichter zweifelt nicht daran, daß die Berufungsfrist gewahrt worden wäre, wenn die Geschäftsstelle des Landgerichts der Angestellten mitgeteilt hätte, das Empfangsbekenntnis ihres Anwalts trage den Datumsstempel vom 13* November 1964» Er hat auch keine Bedenken gegen die Versicherung der Angestellten zu erkennen gegeben, ihr sei als Datum beider Zustellungen der 17» November durchgegeben worden« Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Erklärungen der Angestellten und des Rechtsanwalts GflBp zu zweifeln* Daß sich der Geschäftsstellenbeamte der Anfrage nicht mehr erinnert, besagt nichts« Es ist nicht auszuschließen, daß er versehentlich ein falsches Datum genannt hat, und zwar umsoweniger, als er nach seiner dienstlichen Äußerung "beinahe zu loo nach der Rechtskraft des Urteils
 Rechtsanwalt G
und die Angestellte haben an Eides
 gefragt wird und deshalb das Datum der letzten Zustellung {/r, ( bekanntzugeben pflegt. Dieses fiel hier auf den 17» November.
Die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge muß davon ausgehen, daß die fernmündliche Verständigung heute ein unentbehrliches Hilfsmittel einer Anwaltskanzlei darstellt. Die Belastung der Anwaltschaft und ihrer Kanzleikräfte ist in der Regel so groß, daß die Aufsuchung des Gerichts nur dort verlangt werden kann, wo der Anwalt oder die verantwortliehe Kanzleikraft bei gewissenhafter Prüfung mit einem Mißverständnis des fernmündlich befragten Beamten oder mit ungenügender Nachforschung durch den Beamten rechnen kann. Ob damit zu rechnen ist, hängt vom Gegenstand der Anfrage ab.
Das Datum eines Empfangsbekenntnisses kann der Beamte nur nach Einsicht in die Gerichtsakte, nicht aus dem Gedächtnis mitteilen? Wenn er von einer Anwaltskanzlei angerufen wird, muß man erwarten, daß er das Empfangsbekenntnis des betreffenden Anwalts heraussucht. Ist das Datum der Zustellung (wie hier) aufgestempelt oder sonst ohne weiteres leserlich, so kann es nicht zu .einer falschen Auskunft kommen. Ist das Datum unleserlich oder zweifelhaft, so darf man von einem Beamten, dem die.-Bedeutung der Anfrage vertraut ist, voraussetzen, daß ei^el^ bestimmte Auskunft ablehnt und anheim-
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gibt, die Präge 'durch Einsicht in die Gerichtsakten zu klären.
Es blieben daher hier neben einer fehlerhaften Behandlung der einfachen, aber für den Beamten erkennbar wichtigen Angelegenheit nur Hörfehler bei der Angestellten als Quelle eines Mißverständnisses übrig. Auch diese Gefahr war aber den Beteiligten bekannt; ihr kann wirksam durch Wiederholung des entscheidenden Datums vorgebeugt werden, worauf auch in RG HRR 1931? 356 hingewiesen wird. Es ist daher nicht geboten, die fernmündliche Übermittlung von Zahlen und Daten im heutigen Geschäftsund Rechtsverkehr
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grundsätzlich auszuschließen. Im vorliegenden Falle beruht die Fristversäumung auch nicht auf einen solchen Übermittlungs-fehlero
 Unter diesen Umständen führt der Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit von Mißverständnissen im fernmündlichen Verkehr allein nicht weiter. Beim Gegenstand der Anfrage brauchte Rechtsanwalt	einein	Mißverständnis vernünftigerweise
 nicht zu rechnen, wenn beide Beteiligten ihr Geschäft ernst nahmen. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß der Fehlschlag der Anordnung des Rechtsanwalts	einem Versehen des
 Geschäftsstellenbeamten beruht. Dem Kläger ist deshalb Wiedereinsetzung zu gewähren.
Ascher
 von der Mühlen