* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 695/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 695/65

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, beruht auf der .Auslegung dos polnischen ßtaatoangehörig-keitsrechts. Angriffe gegen die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts au dieser Frage können daher im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. 3, Baß aktive Zionisten von Staats wegen in Polen verfolgt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festeteilen können, Die von der Beschwerdeführerin unter Ziffer 6 der Beschwerdesohrift formulierte frage stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht, . 4, Bat danach das Berufungsgericht die Toraussetzungen der §§ 160 ff, SEG zur Flüchtlingseigenschaft der Klägerin mit Recht verneint, so bedarf die weitere Frage, ob die Klägerin auch deshalb mit Recht abgewiesen worden lat, well die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht gegeben sind, keiner Entscheidung. Jedoch sei zu dieser frage gesagt, daß das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht geeignet ist, ihre Beschwerde zu rechtfertigen. IhjcUVa frage, zonal eine solche von grundsätzlicher i;e~ dautunr-, stellt ttich daher nicht* Da die Drage der dir; holun:$ eines 0bergutechtems nach den Unstiinden den ein seinen Falles zu beurteilen ist, kann die Klägerin auc nicht alt Erfolg geltend machen, daB-die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit gegen urteile des Kennt verstoße*

FrageBerufungsgerichtgrundsätzlichBerufungsgerichtsBrFallBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

vie? PenatP
Zur Zntrcheidunrssamr1unr
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 695/65	BESCHLUSS
in der EntBch&digungasacho
/ / /' v ; f
f
>• S(
der Frau Fry met	K	geb,
.O^Hfc» Belgien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- KroseLbevollziehtigte* Kochtsanv;älte Br.
und
 das Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Iamdosrentenbehörde üordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenotr. 26,
Beklagten und Beschwerdegegner.
2
Bar IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat in der Sitzung vom 2* Särs 1966 unter Mitwirkung des äenata-präöidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg» Wilden» Br« Loewenholia und von der Mühlen
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Hevision ln Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUseel-dorf von 14« Juli 1965 wird suriickgewiesen«
Bis Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei | die außergerichtlichen Kosten des Be-»chwerdeVerfahrens trägt die Klägerin«
Gründe»
Die nach § 220 Abs* 1 BSG zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Hevision ist unbegründet» da keiner der ln $ 219 Abs« 2 B2G genannten ZulaaoungogrUnde vorließt« : .
1« Kit der Behauptung» daß das Berufungsgericht seiner nach $ 176 Abs« 1 'S EG bestehenden Antsermittlungspflicht nicht nachgekoiEJsen sei» kann dis Klägerin ist Beschwerdeverfahren nicht gehört werden«
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung seine Auf-fassung betont» d&B die Frage» welche Ermittlungen geaäß § 176 Abs« 1 BEG anruateilen und welche Beweise zu erheben
3
— 3 •*

2,	Me Frage, ob die Klägerin jemals staatenlos gewesen Ist, kann %m Revisionsverfahren nicht behandelt worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, beruht auf der .Auslegung dos polnischen ßtaatoangehörig-keitsrechts. Angriffe gegen die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts au dieser Frage können daher im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

seien, nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden sei. Eine Rechtsfrage, zu demal eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, steht daher im vorliegenden Fall nicht offen.

3,	Baß aktive Zionisten von Staats wegen in Polen verfolgt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festeteilen können, Die von der Beschwerdeführerin unter Ziffer 6 der Beschwerdesohrift formulierte frage stellt
 sich daher im vorliegenden Fall nicht, .
\ t
4,	Bat danach das Berufungsgericht die Toraussetzungen der §§ 160 ff, SEG zur Flüchtlingseigenschaft der Klägerin mit Recht verneint, so bedarf die weitere Frage, ob die Klägerin auch deshalb mit Recht abgewiesen worden lat, well die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht gegeben sind, keiner Entscheidung. Jedoch sei zu dieser frage gesagt, daß das Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht geeignet ist, ihre Beschwerde zu rechtfertigen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Frage, ob ein Obergutachten einzuholen lat, allein Sache des Tatriohtero 1st. Eine

i
IhjcUVa frage, zonal eine solche von grundsätzlicher i;e~ dautunr-, stellt ttich daher nicht* Da die Drage der dir; holun:$ eines 0bergutechtems nach den Unstiinden den ein seinen Falles zu beurteilen ist, kann die Klägerin auc nicht alt Erfolg geltend machen, daB-die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit gegen urteile des Kennt verstoße*
Die Koatenentseheidung beruht auf den 55 97 SPO und 225 Aba* 1 BEG.
Ascher
 Wilden