Es ist aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß für eine verheiratete minderjährige Prau Fürsorgeerziehung angeordnet wird* Auf deren sofortige Beschwerde ist diese Entscheidung vom Landgericht aufgehoben worden mit der Begründung,; daß die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau nicht statthaft und deshalb die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung für die Minderjährige nicht wahrscheinlich sei. Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgelben, den Beschluß des Landgerichts aufheben und-die Sache an das Landgericht zurückverweisen, weil es der Auffassung ist, daß auch eine verheiratete Minderjährige der Fürsorgeerziehung überwiesen werden könne, und weil deshalb über die sofortige Beschwerde unter Würdigung des tatsächlichen Vorbringens befunden werden müsse. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6t Dezember 1966 -SW 254/66 - (FamRZ 1967, 161) gehindert, in dem die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine minderjährige geschiedene Frau, die das 18. Es hat aus dieser Vorschrift:die Folgerung gezogen, daß für eine unter sie fallende Frau die Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden dürfe. Wenn es auch für das Oberlandesgericht Stuttgart wegen des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts nur darauf ankam,' ob sich für eine über 18 Jahre alte, verhei- ; ratet gewesene Frau aus § 1633 BGB (tie Unzulässigkeit der Fürsorgeerziehung ergibt, so ändert das nichts daran, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete .minderjährige Frau im wesentlichen dieselben Rechtsfragen zur Entscheidung stehen, die nach der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts erheblich sind und von diesem Gericht anders als von dem Oberlandesgericht Stuttgart beurteilt werden» Auch die gegen den Beschluß des Amtsgerichts von der Minderjährigen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt (§67 ■ Abs» 2 Satz 1 JWG, § 22 Abs» 1 FGG)» 4« Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vorläufige Fürsorgeerziehung nach § 67iAbs» 1 JWG nur angeordnet werden darf, wenn damit zu rechnen ist, daß es zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung kommen wird, und daß demnach die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung unterbleiben muß, y/enn die Minderjährige aus Rechtsgründen der endgültigen Fürsorgeerziehung nicht zugeführt werden darf» Lie Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts hängt also zunächst davon ab, ob für die Minderjährige die Maßnahme der Fürsorgeerziehung nicht mehr zulässig ist, weil sie verheiratet ist» Nur vereinzelt vmrde die gegenteilige Auffass vertreten (Y/inkelmann ZBlJugR 1927/28, 89; Aull HessRspr 1927, 38)o Sie vermochte sich nicht durchzusetzen; vielmehr wurde auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes daran festgehalten, daß die Verheiratung der Minderjährigen der Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht entjjj gegenstehe (Muthesius JWG 1950 § 63 Anm0 2; Gräber JV/G 1. Doch hat vor allem in den letzten Jahren die Auffassung -an Böden gewonnen,- daß für eine verheiratete minderjährige Frau schon aus'Rechtsgründen in keinem Fall die -Fürsorgeerziehung ungeordnet werden dürfe (außer dem'be-; reits angeführten Beschluß des OLG Stuttgart FamRZ 1967, .Außerdem seiein solches ,Eingreifen wegen des Grundsatzes des Eheschutzes unstatthaft» Hinzu komme, daß bei einer verheirateten Frau eine weniger schwerwiegende Erziehungsmaßnahme als die Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden könne; es sei ein unerträgliches Ergebnis, wenn eine solche Frau entgegen dem §64 Satz 2 JWG ohne die Möglichkeit einer Abwägung zwischen verschiedenen Erziehungsmaßnahmen stets nur der belastendsten äusgesetzt sei». Es ist nicht in Präge zu stellen,- daß das Erzi recht der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kind den Vorrang vor der öffentlichen Jugendhilfe hat, und daß diese grundsätzlich die in, der Familie begonnene Erziehung unt stützen und ergänzen soll (Art» 6 Absl 2, 3 GG; §§1,3 BVerfGE 7, 321)» Aber wenn das öffentliche Erziehungsrecht und die öffentliche Erziehungspflicht gegenüber dem elterlichen Erziehungsrecht und der elterlichen Erziehungspflicht zurübktreten, so bedeutet das nicht, dkß ein öffentliches Erziehungsrecht nur bestehen und ausgeübt werden könnte, falls dadurch ein elterliches Erziehungsrecht ergänzt oder-wegen Versagens der Eltern ersetzt wird» Der Grundsatz der Subsidiarität des staatlichen gegenüber dem elterlichen Erziehungsrecht wird nicht beeinträchtigt, wenn ein Kind dem öffentlichen.Erziehungsrecht unterworfen wird bei einer Gestaltung der Verhältnisse, die das. elterliche Erziehungsrecht hat erlöschen lassen, ohne daß die Erziehungsbedürftig' keit des Kindes weggefallen ist» Wie sich aus Art» 6 Abs» 3 GG ergibt, sind gesetzliche Vorschriften zulässig, nach denen ein Kind gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von seiner Familie nicht nur getrennt .werden darf, wenn die Erziehungsberechtigten versagen, sondern auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht» Daraus Von den erzieherischen Maßnahmen,die im Jugendwohlfahrtsgesetz bei einer Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung eines Minderjährigen oder bei drohender oder eingetretener Verwahrlosung vorgesehen sind, kommen für eine verheiratete Frau die Erziehungsbeistandschaft und wohl auch die Freiwillige Erziehungshilfe nicht in Frage, da sie das Vorhandensein eines Personensorgeberechtigten, dem die Erziehung obliegt, voraussetzen (§§ 55,62 JWG); doch werden für die Freiwillige Erziehlmgshilfe im Schrifttum auch andere Ansichten, zu denen hier nicht Stellung genommen zurwerden braucht, vertreten» Jedenfalls läßt sich bei einer verheirateten minderjährigen Frau das öffentliche Erziehungsrecht im wesentlichen nur mittels Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung wahrnehmen (§64 JWG)» Zwar gehen auch die Vorschriften, die die Durchführung der Fürsorgeerziehung betreffen, von dem Regelfall aus, daß ein Erziehungsberechtigter vorhanden ist (§§ 3, 71 Abs» 4 JWG); daraus ergibt sich aber nicht, daß beim Fehlen eines Erziehungsberechtigten die Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung unstatthaft sei» daß die Fürsorgeerziehung nur angeordnet werden darf, wenn "4 sie erforderlich ist,, weil die Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist (§ 64 Satz 1 JWG)» Fs liegt also, wenn die Voraussetzungen für sie gegeben sind, immer ein Sachverhalt vor, der gleichzeitig die Ehe der Minderjährigen belastet und gefährdet. Aber auch abgesehen davon hindert die sich aus Art» 6 Abs» 1 GG ergebende Pflicht des Staates, sich eheschädigender oder ehebeeinträchtigender Eingriffe zu enthalten, nicht ausnahmslos die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau» Es handelt sich dabei nicht um die Frage, ob eine Regelung, die Ehegatten als gen ohne weiteres immer dann unanwendbar sind, wenn ihre Anwendung den Bestand oder die Entwicklung der Ehe eines davon Betroffenen nachteilig beeinflussen könnte» Pas gilt1 etwa für die Verurteilung zu Strafe wegen der von einem Verheirateten begangenen strafbaren Handlung, wie auch Maßnahmen auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes gegen einen straffällig gewordenen verheirateten Jugendlichen nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil dadurch seine Ehe be- Abs» 2 ÖG die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung des Erziejhungsrechts und der Erziehungspflicht der Eltern zu wachen !hat, und daß nach Art» 6 Abs« 3 GG bei drohender Verwahrlosung die Trennung eines Kindes von seiner Familie durch Gesetz für zulässig erklärt werden kann» Jedenfalls ist auch dieses Recht des Minderjährigen auf Bewahrung vor der Verwahrlosung ein von dier Rechtsordnung anerkannter hoher Wert, und deshalb entspricht es auch den Wertentscheidungen des Art» 6 GG, daß das Gericht, das über die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu befinden hat, im Einzelfall BVerfGE 19, 394); das schließt aber nicht von vornherein aus, daß nach den vorliegenden besonderen Umständen der Gedanke des Eheschutzes gegenüber dem Gebot, der Verwahrlosung der verheirateten minderjährigen Erau durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung entgegenzuwirken, zurücktritt„ Bei der Abwägung wird auch die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Fürsorgeerziehung bedeutsam sein. Nach alledem wird die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau nicht allzu oft in Frage kommen» Unbegründet ist der Einwand, für die verheiratete minderjährige Frau könne jeweils nur die schwerste Erziehungsmaßnahme der Fürsorgeerziehung angeordnet werden, ohne daß entsprechend dem Gebot des § 64 Satz 2 JWG' erwogen werde, ob nicht die leichteren Maßnahmen der Erziehungsbeistand- Wäre die Anordnung unzuläs-sig, so könnte das in den Fällen, in denen die Minderjährige sich strafbar gemacht hat, zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringen: Der Jugendrichter wäre, wenn er die Erzie-hungsmaßregel der Fürsorgeerziehung für die erforderliche,-aber ausreichende staatliche Reaktion auf die Straftat hielte, ihm diepe Maßnahme aber wegen der Ehe der Minderjährigen nicht zur Verfügung stände, möglicherweise gezwungen, die Straftat mit Zuchtmitteln zu ahnden, die nach dem Gesetz nur verhängt werden sollen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 Abs, 1, 2, § 9 Nr, 3, § 12 JGG),
. ' (Jo Nachschlagewerk: ja BGHZ: ( ja i i GG Art* 6 Abs. 1-3; JWG §§ 1 , 64 Es ist aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß für eine verheiratete minderjährige Prau Fürsorgeerziehung angeordnet wird* i _ , BGH, Beschlo v. 21„ Februar 1968 - IV ZB 686/67 - OLG Köln r LG Aachen AG Stolherg/ I ,( Rhldo I . ■ ,■ ; : i' . I - BUNDESGERICHTSHOF k(o IV,ZB_686/67 BESCHLUSS in der Fürsorgeerziehungssache betreffend die am 9o November 1950 geborene Frau Maud U zuletzt W Haüs zur Zeit unbekannten Aufenthalts an der beteiligt sind: j 1.«, die vorbözeichnete Minderjährige? 2o die Mutter Frau Irmgard K:ff§§J geb.S 3o der Stadtdirektor - Jugendamt - in S fach IBBL AZ: (Hl’ 4» der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Lande's-jugendamt - in KiÜI-Postfach JHU ÄZ: 9 s^mmiiiHPi/Rhi'd o p i/Rhldo, Post- 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr„ Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann beschlossen: i Der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27« November 1967 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. 1 i ,7 •• Gründe^ I 1. Die am 9» November 1950 geborene Maud K||g| hat am 30. Mai 1§67 mit dem Bundeswehrsoldaten Jürgen die Ehe geschlossen. i Auf de'n Antrag des Jugendamts hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. September 1.967 die vorläufige Fürsorgeerziehung für die Minderjährige Maud geb. kiiüt an- geordnet. Auf deren sofortige Beschwerde ist diese Entscheidung vom Landgericht aufgehoben worden mit der Begründung,; daß die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau nicht statthaft und deshalb die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung für die Minderjährige nicht wahrscheinlich sei. ■Das. LandesJugendamt hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgelben, den Beschluß des Landgerichts aufheben und-die Sache an das Landgericht zurückverweisen, weil es der Auffassung ist, daß auch eine verheiratete Minderjährige der Fürsorgeerziehung überwiesen werden könne, und weil deshalb über die sofortige Beschwerde unter Würdigung des tatsächlichen Vorbringens befunden werden müsse. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6t Dezember 1966 -SW 254/66 - (FamRZ 1967, 161) gehindert, in dem die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine minderjährige geschiedene Frau, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, als unzulässig bezeichnet worden ist. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt< 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Deriangeführte Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart betrifft die Frage, ob für eine minderjährige, aber über 18 Jahre alte geschiedene Frau die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden kann, während das vorlegende Oberlandesgericht darüber zu entscheiden hätte, ob eine minderjährige Frau bei noch bestehender Ehe der vorläufigen Fürsorgeerziehung zugeführt werden darf. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat aber in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, daß nach § 1633 BGB die Sorge für die Person einer verheirateten (Tochter und die Sor-l ge für die Person einer verheiratet gewesenen Tochter, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich1auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten beschränkt. Es hat aus dieser Vorschrift:die Folgerung gezogen, daß für eine unter sie fallende Frau die Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden dürfe. Wenn es auch für das Oberlandesgericht Stuttgart wegen des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts nur darauf ankam,' ob sich für eine über 18 Jahre alte, verhei- ; ratet gewesene Frau aus § 1633 BGB (tie Unzulässigkeit der Fürsorgeerziehung ergibt, so ändert das nichts daran, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete .minderjährige Frau im wesentlichen dieselben Rechtsfragen zur Entscheidung stehen, die nach der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts erheblich sind und von diesem Gericht anders als von dem Oberlandesgericht Stuttgart beurteilt werden» 3» Die von dem Landesjugendamt gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde ist die sofortige (§ 6?, Abs» 2 Satz 1 JWG, § 29 Abs» 2 FG.G)» Sie ist von einer, nach § 65 Abs» 1 .Satz 1, Abs« 4, § >67 Abs»:2 Satz 1 JWG beschwerdeberechtigten Behörde formund fristgerecht eingelegt worden (§22 Abs« 1 , § 29 Abs»' 1 Satz 2, Abs» 4 FGG)» Auch die gegen den Beschluß des Amtsgerichts von der Minderjährigen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt (§67 ■ Abs» 2 Satz 1 JWG, § 22 Abs» 1 FGG)» 4« Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vorläufige Fürsorgeerziehung nach § 67iAbs» 1 JWG nur angeordnet werden darf, wenn damit zu rechnen ist, daß es zur Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung kommen wird, und daß demnach die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung unterbleiben muß, y/enn die Minderjährige aus Rechtsgründen der endgültigen Fürsorgeerziehung nicht zugeführt werden darf» Lie Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts hängt also zunächst davon ab, ob für die Minderjährige die Maßnahme der Fürsorgeerziehung nicht mehr zulässig ist, weil sie verheiratet ist» Bevor das/ Reichsjugendwohlfahrtsgesetz durch das Än-derungs- und Ergänzungsgesetz vöm 11» 'August 1961 die gel-, tende Fassung erhielt, wurde allgemein angenommen, daß auch eine verheiratete. minder jährige Frau, jwenn die sonstigen« ' . ■v\ /' f Voraussetzungen gegeben seien, der Fürsorgeerziehung Über-; wiesen werden könne (KG OLGRspr 21, 269;, OLG Darmstadt OLGRspr 46, 211; Friedebert/Polligkeit JY/G 2. Aufl» § 63 Anm» 2 a). Nur vereinzelt vmrde die gegenteilige Auffass vertreten (Y/inkelmann ZBlJugR 1927/28, 89; Aull HessRspr 1927, 38)o Sie vermochte sich nicht durchzusetzen; vielmehr wurde auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes daran festgehalten, daß die Verheiratung der Minderjährigen der Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht entjjj gegenstehe (Muthesius JWG 1950 § 63 Anm0 2; Gräber JV/G 1. Auf1 * 1954 § 63 Arpn. 1; Potrykus JV/G 1953 § 63' Anm» 3; Achilles/Greiff BGB 20» Aufl». 1958 § 63 JY/G Anm» 2; Clause Pflichte und Rechte der Fürsorgeerziehungsbehörde 1954? 40) Auch seitdem das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz in der durch die Novelle von 1961 geschaffenen Fassung gilt, wird weitgehend die Meinung aufrecht erhalten,, daß sich an der Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung für die verheiratete minderjährige Frau nichts geändert habe (das vorlegende Ober-,. • landesgericht Köln außer in dem in diesem Verfahren ergan-, genen Beschluß in einer weiteren FamRZ 1967, 235 veröffent-I * lichten Entscheidung; ferner LG Essen RdJ 1967, 75; Krug | JV/G 1961 § 75 Anm» 1; Gräber JY/G 2, Aufl» 1963 § 64 Anm» 3,f § 75 Anm» 4; Riedel JY/G 4» Aufl» 1965 § 64 Anm» .14,, 15; Soergel/Siebert/Lange BGB 9» Aufl» 1963 § 1666 Anh» Anm» y 35; Brand/Hensel Vormundschafts- Familienrechts- u» Fürsor-; geerziehungssachen in der gerichtlichen Praxis 2» Aufl» 1963, 519 Fußn» 1; Beurmann Unsere Jugend 1963, 291; Potrykus ZBlJugR 1965, 212)» [o(o i 1 Doch hat vor allem in den letzten Jahren die Auffassung -an Böden gewonnen,- daß für eine verheiratete minderjährige Frau schon aus'Rechtsgründen in keinem Fall die -Fürsorgeerziehung ungeordnet werden dürfe (außer dem'be-; reits angeführten Beschluß des OLG Stuttgart FamRZ 1967, 161 LG Darmstadt NJW 1965, 1235, AG Hamburg FamRZ 1964, 532; ferner Staudinger/Göppinger BGB 100/11» Aufl» 1966 Anho zu § 1666 Anm» 198, Palandt/Lauterbach BGB 27<> Aufl. I960 § 64 JWG Anm. 2, Beitzke FamReöht 13» Aufl.;1966, 219). Die Vertreter dieser Auffassung berufen sich auf Art. 6 Abs.' 1-3 GG und § 1 Abs» 2, 3 und § 3 JWG» Die Fürsorgeerziehung komme nur in Betracht, wenn'sie an1 die Stelle der Erziehung trete, 'die den Eltern oder den sonst sorgeberechtigten Personen zustehe, die öffentliche Jugendhilfe könne nicht über das Erziehungsrecht der Eltern hinausgehen. Da jsine verheiratete minderjährige fochter nach § 1633 Satz 1 BGB keinen erzieherischen Einwirkungen durch .einen Sorgeberechtigten unterliege, könne auch nicht die Ersatzerziehung durch staatliche Dienststellen ein-greifen. .Außerdem seiein solches ,Eingreifen wegen des Grundsatzes des Eheschutzes unstatthaft» Hinzu komme, daß bei einer verheirateten Frau eine weniger schwerwiegende Erziehungsmaßnahme als die Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden könne; es sei ein unerträgliches Ergebnis, wenn eine solche Frau entgegen dem §64 Satz 2 JWG ohne die Möglichkeit einer Abwägung zwischen verschiedenen Erziehungsmaßnahmen stets nur der belastendsten äusgesetzt sei». Im, übrigen gehe die gesetzliche Regelung der Durchführung der Fürsorgeerziehung ersichtlich davon aus, daß eine Person vorhanden sei:der das Erziehungsrecht über den der Fürsorgeerziehung 1 zugeführten Minderjährigen zustehe» Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden» W ijr • der. aus .den Vorschriften des Grundgesetzes noch aus ande ren Gesetzen ist die Annahme.herzuleiten, daß für eine verheiratete minder jährige .Frau die Fürsorge.erziehüng ni mals angeordnet werden dürfe» .■ , . Es ist nicht in Präge zu stellen,- daß das Erzi recht der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kind den Vorrang vor der öffentlichen Jugendhilfe hat, und daß diese grundsätzlich die in, der Familie begonnene Erziehung unt stützen und ergänzen soll (Art» 6 Absl 2, 3 GG; §§1,3 BVerfGE 7, 321)» Aber wenn das öffentliche Erziehungsrecht und die öffentliche Erziehungspflicht gegenüber dem elterlichen Erziehungsrecht und der elterlichen Erziehungspflicht zurübktreten, so bedeutet das nicht, dkß ein öffentliches Erziehungsrecht nur bestehen und ausgeübt werden könnte, falls dadurch ein elterliches Erziehungsrecht ergänzt oder-wegen Versagens der Eltern ersetzt wird» Der Grundsatz der Subsidiarität des staatlichen gegenüber dem elterlichen Erziehungsrecht wird nicht beeinträchtigt, wenn ein Kind dem öffentlichen.Erziehungsrecht unterworfen wird bei einer Gestaltung der Verhältnisse, die das. elterliche Erziehungsrecht hat erlöschen lassen, ohne daß die Erziehungsbedürftig' keit des Kindes weggefallen ist» Wie sich aus Art» 6 Abs» 3 GG ergibt, sind gesetzliche Vorschriften zulässig, nach denen ein Kind gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von seiner Familie nicht nur getrennt .werden darf, wenn die Erziehungsberechtigten versagen, sondern auch dann, wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht» Daraus ..-I ! folgt, daß das Grundgesetz ein entsprechendes Eingreifen staatlicher Stellen auch nicht zugunsten eines Minderjährigen verbietet, der keinen Erziehungsberechtigten hat» Bedenkt man, daß der Wegfall des Erziehungsrechts der Eltern oder des sonst Sorgeberechtigten in den hier in Be- i tracht kommenden Fällen mit auf deren Einwilligung in die Eheschließung zurückgeht (§ 3 Abs» 1, 2 EheG), die möglicherweise leichtfertig gegeben worden ist, so ist um so weniger die Annahme berechtigt, daß damit dem Kind endgültig auch die öffentliche Jugendhilfe und damit sein Anspruch auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und 'gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§1 Abs« 1 JWG) vorenthalten werden!müßte» Von den erzieherischen Maßnahmen,die im Jugendwohlfahrtsgesetz bei einer Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung eines Minderjährigen oder bei drohender oder eingetretener Verwahrlosung vorgesehen sind, kommen für eine verheiratete Frau die Erziehungsbeistandschaft und wohl auch die Freiwillige Erziehungshilfe nicht in Frage, da sie das Vorhandensein eines Personensorgeberechtigten, dem die Erziehung obliegt, voraussetzen (§§ 55,62 JWG); doch werden für die Freiwillige Erziehlmgshilfe im Schrifttum auch andere Ansichten, zu denen hier nicht Stellung genommen zurwerden braucht, vertreten» Jedenfalls läßt sich bei einer verheirateten minderjährigen Frau das öffentliche Erziehungsrecht im wesentlichen nur mittels Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung wahrnehmen (§64 JWG)» Zwar gehen auch die Vorschriften, die die Durchführung der Fürsorgeerziehung betreffen, von dem Regelfall aus, daß ein Erziehungsberechtigter vorhanden ist (§§ 3, 71 Abs» 4 JWG); daraus ergibt sich aber nicht, daß beim Fehlen eines Erziehungsberechtigten die Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung unstatthaft sei» Mit Art» 6 Abo» 1 GG, der die Ehe und Familie unter > den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist die Möglichkeit, für eine verheiratete Fraii die Fürsorgeerziehung anzuordnen, vereinbar» I In diesem Zusammenhang ist nicht außer acht zu lassen, ... daß die Fürsorgeerziehung nur angeordnet werden darf, wenn "4 sie erforderlich ist,, weil die Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist (§ 64 Satz 1 JWG)» Fs liegt also, wenn die Voraussetzungen für sie gegeben sind, immer ein Sachverhalt vor, der gleichzeitig die Ehe der Minderjährigen belastet und gefährdet. Es läßt sich schon nicht allgemein sagen, daß die Anordnung der Fürsorgeerziehung sich nachteilig auf die Entwicklung und den Bestand der Ehe der Minderjährigen auswirkt. Es kann sein, daß der Minderjährigen und ihrem Ehemann die eheliche Gesinnung ganz fehlt und die Ehe im Leben der Eheleute nicht verwirklicht wird und auch keine Änderung dieses Zustandes zu erwarten ist, und daß deshalb die Fürsorgeerziehung, der die Frau unterzogen wird, sich mindestens nicht negativ auf den Bestand und die Entwicklung der 'Ehe auswirken kann». Bei einer derartigen Sachlage hat die Erwägung, die Fürsorgeerziehung hindere die Ehdleute daran, wieder zueinander zu finden, weithin nur theoretische Bedeutung, Die WertendScheidung des Art, 6 Abs, 1 GG ist , aber nicht ein von der Lebenswirklichkeit losgelöstes abstraktes Prinzip, das um seiner selbst willen besteht und zu Entscheidungen Zwingt, die einem erziehungsbedürftigen Minderjährigen die notwendige Erziehung versagen, ohne die Ehe tatsächlich zu schützen» Bei einer derartigen Sachlage steht Art» 6 Abs» 1 GG bereits aus diesem Grunde der Mord-, nung der Fürsorgeerziehung nicht entgegen» Aber auch abgesehen davon hindert die sich aus Art» 6 Abs» 1 GG ergebende Pflicht des Staates, sich eheschädigender oder ehebeeinträchtigender Eingriffe zu enthalten, nicht ausnahmslos die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau» Es handelt sich dabei nicht um die Frage, ob eine Regelung, die Ehegatten als 10 - Uo solche gegenüber anderen Personen benachteiligt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht; es geht vielmehr darum, welchen verfassungsrechtlichen Begrenzungen eine gesetzliche Regelung unterliegt, die an sich nicht auf verheiratete Personen ausgerichtet ist, wenn.diese von ihr betroffen werden» Es trifft nicht zu, daß solche Regelun- j | gen ohne weiteres immer dann unanwendbar sind, wenn ihre Anwendung den Bestand oder die Entwicklung der Ehe eines davon Betroffenen nachteilig beeinflussen könnte» Pas gilt1 etwa für die Verurteilung zu Strafe wegen der von einem Verheirateten begangenen strafbaren Handlung, wie auch Maßnahmen auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes gegen einen straffällig gewordenen verheirateten Jugendlichen nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil dadurch seine Ehe be- I lastet werden kann„ ' , ■' Bern Recht eines Jugendlichen auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§ 1 Abs» 1 JWG) und insbesondere darauf, vor sittlichem Abgleiten und Verwahrlosung bewahrt zu werden, ist zwar nicht unmittelbar ein verfassungsrechtlicher Rang zuerkannt worden, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob ihm dieser Rang nicht mittelbar dadurch zugesprochen worden ist, daß nach Art» 6 r • Abs» 2 ÖG die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung des Erziejhungsrechts und der Erziehungspflicht der Eltern zu wachen !hat, und daß nach Art» 6 Abs« 3 GG bei drohender Verwahrlosung die Trennung eines Kindes von seiner Familie durch Gesetz für zulässig erklärt werden kann» Jedenfalls ist auch dieses Recht des Minderjährigen auf Bewahrung vor der Verwahrlosung ein von dier Rechtsordnung anerkannter hoher Wert, und deshalb entspricht es auch den Wertentscheidungen des Art» 6 GG, daß das Gericht, das über die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu befinden hat, im Einzelfall ! 11 abwägt zwischen dem Erfordernis, nach Möglichkeit störende . staatliche Eingriffe in die Ehe, die defen Bestand gefährden könnten, zu vermeiden, und zwischen der Notwendigkeit, einen sittlich gefährdeten Minderjährigen nicht der Verwahrlosung preiszugebeno Bei dieser Abwägung ist dem Grundrecht des Art, 6 Abs» 1 GG das volle Gewicht beizulegen (vgl. BVerfGE 19, 394); das schließt aber nicht von vornherein aus, daß nach den vorliegenden besonderen Umständen der Gedanke des Eheschutzes gegenüber dem Gebot, der Verwahrlosung der verheirateten minderjährigen Erau durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung entgegenzuwirken, zurücktritt„ Bei der Abwägung wird auch die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Fürsorgeerziehung bedeutsam sein. Im übrigen ist bei einer verheirateten Minderjährigen eine Prüfung dahin, wie sich die Ehe auf die innere Ent- i Wicklung der Minderjährigen auswirkt, unerläßlich» Es ist erheblich, ob von dem Ehemann und seiner Familie ein guter oder ein ungünstiger Einfluß auf die Minderjährige ausgeht. Möglicherweise ist die Erwartung berechtigt, daß die Ehe oder auch die mit der Fürsorgepflicht für ein Kind der Eheleute verbundenen Aufgaben der Minderjährigen sittlichen Halt geben werden, so daß deshalb noch nicht die drohende oder eingetretene Verwahrlosung angenommen werden kann oder die Fürsorgeerziehung nicht als das angemessene Mittel, der Verwahrlosung zu begegnen, anzusehen ist. Nach alledem wird die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine verheiratete minderjährige Frau nicht allzu oft in Frage kommen» Unbegründet ist der Einwand, für die verheiratete minderjährige Frau könne jeweils nur die schwerste Erziehungsmaßnahme der Fürsorgeerziehung angeordnet werden, ohne daß entsprechend dem Gebot des § 64 Satz 2 JWG' erwogen werde, ob nicht die leichteren Maßnahmen der Erziehungsbeistand- scliaft oder der Freiwilligen !Erzieh.ungshilfe ausreichten. Wenn die Zuletzt.genannten Maßnahmen bei. einer verheirateten Frau nicht in Betracht kommen, so läßt das nicht die Folgerung zu, daß auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung ausgeschlossen sei. Diese Anordnung darf nur erfolgen, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Ehe der Minderjährigen und aller damit in Zusammenhang stehenden Umstände als das notwendige Mittel erscheint, um der Verwahrlosung der Minderjährigen entgegenzuwirken. Wäre die Anordnung unzuläs-sig, so könnte das in den Fällen, in denen die Minderjährige sich strafbar gemacht hat, zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringen: Der Jugendrichter wäre, wenn er die Erzie-hungsmaßregel der Fürsorgeerziehung für die erforderliche,-aber ausreichende staatliche Reaktion auf die Straftat hielte, ihm diepe Maßnahme aber wegen der Ehe der Minderjährigen nicht zur Verfügung stände, möglicherweise gezwungen, die Straftat mit Zuchtmitteln zu ahnden, die nach dem Gesetz nur verhängt werden sollen, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 Abs, 1, 2, § 9 Nr, 3, § 12 JGG), Schließlich, kann auch der Entstehungsgeschichte der Novelle zu dem Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961 nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu der bis dahin herrschenden Ansicht die Eheschließung einer minderjährigen Frau als einen die Anordnung der Fürsorgeerziehung zwlngfend ausschließenden Umstand aufgefaßt wissen wollte, 1 ln § 61 Abs, 1 des Regierungsentwürfe zur Novelle war vorgesehen,i daß bei minderjährigen Mädchen die ErZiehungs-heistandschaft mit der Eheschließung enden sollte,‘und in i § 75 Abs, 1 des Entwurfs, war für die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung das gleiche vorgeschlagen worden. Der Bundestagsausschuß für Familien- und. 13 Jugendfragen beschloß jedoch, die Eheschließung nicht als t- Beendigungsgrund für diese Erziehungsmaßnahmen im Gesetz i i anzuführeno In der Begründung zu § 61 wurde unter Hinweis auf die entsprechende Änderung des § 75' ausgeführt, der Ausschuß gehe davon aus, daß hei einem minderjährigen Mädchen mit dessen Eheschließung die Erziehungsbeistandschaftfl regelmäßig aufgehoben werde; für eine ausdrückliche gesetz-1 liehe Regelung bestehe kein zwingendes Bedürfnis» Die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene Änderung des § 75 | wurde damit gerechtfertigt, daß es nach Ansicht des Ausschusses nicht geboten erscheine, die Beendigung der Für-'ip sorgeerziehung kraft Gesetzes mit der Eheschließung ein- Wmf-treten zu lassen» Mit der Streichung ,sei den Bedenken der Praxis Rechnung getragen worden, daß. eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für manche minderjährige Mädchen ein Anreiz sein könnte, vorzeitig nur deshalb eine Ehe einzugehen, um aus der Fürsorgeerziehung entlassen zu werden (BT-Druck-sachen III Nr» 2854)» r Die angeführten Vorschriften sind in der vom Ausschuß f beschlossenen Fassung Gesetz geworden, ohne daß die hier in Rede stehende Frage bei der abschließenden Beratung im Plenum des Bundestags erörtert worden ist (BT-Sitzungsberichte III 164» Sitzung, 9524 D, 9527 D)» Daraus ergibt sibh, daß im Gegensatz zu der im Regierungsentwurf der Novelle vertretenen Auffassung nach der Ansicht des1 Gesetzgebers die Ehe einer minderjährigen Frau nicht notwendig der weiteren Durchführung einer bereits vor der Eheschließung ungeordneten Fürsorgeerziehung entgegensteht» Darüber hinaus hat die Entstehungsgeschichte der Novelle und die Entwicklung, die zu der Gesetz gewordenen Fassung der maßgeblichen Vorschriften geführt hat, nichts hervortreten lassen, was zu der Annahme berechtigen könnte, durch das Ge- i . setz habe auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung für eine §1 Is z is ad- aft atZ' 75 I?-' verheiratete minderjährige Frau ausgeschlossen werden sollen» Der Sachverhalt bedarfinach Maßgabe dieser Ausführungen der weiteren Prüfung in tatsächlicher Hinsicht» Der .Beschluß des Landgerichts ist deshalb aufzuheben und die Sache zur1 weiteren Behandlung an das Landgericht zurücksuvery/eisen., 5» Nach § 76 Satz 1 JWG ist das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde kostenfrei» Wüstenberg Maaß Br« Graf von der Mühlen Bökelmann..: I