Die Beschwerde der Kläger gegen die Hiebt-.Zulassung der revision ia Urteil des Ent-schädigungaaenata des Oberlaadeageriehta Saarbrücken vom 15. Bas Beschwerdeverfähren ist gebühren- und auslagenfrei* Bis auSergericbtliehen Kosten tragen die Kläger. Die Kläger machen unter anderes» Entschädlgungoansprtlcho des Verstorbenen wegen Schadens an Freiheit geltend xait der Begründung, er sei von Juli 1940 bis zur Anlegung des Judensterns am 7* duni 1942 von den nationalsozialistischen Gewalthabern gefangen gehalten worden Storni captif*}. Die hiergegen gerichtete Beschwerde let unbegründet» Reibet wenn Veranlassung bestanden hätte, die Bescheiiii&unren in französischer Sprache, die is Gegensatz zu eigenen, aber gleichfalls behördlich bestätigten Angaben der Kluger über eine Aufoutn&itnüberwaehung (residence surveillee) die rsalung enthalten, die Angehörigen seien gefangen gehalten worden ("ont tenus eapiifs*), durch einen ast-lieben Dolmetscher Übersetzen zu lassen oder den sachlichen Gehalt dieser Sendung von &&tswagen zu erforschen, böte die fehlerhafte Behandlung der Sache keine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und wiche iss Sinne von. Die auBergerichtlleben Kosten der Beschwerde tragen die Kläger nach §§ 209 Abs. 1 BEO, 9?
XV 23 684/65
BES C H U 3 S
in dem Bntöchädigungßrechtsstreit
1) des Kaufmanns* Ernst . I!
2) des» Kaufmanns Max B
f Frankreich, t Frankreich,
- xrozeSbevollndohtlgtert
Klüger und Beschwerdeführer#
Eechtsanwalt Br
gegen
das Land S a a r 1 a n d ,
vertreten durch d'as LandesentscM&igungaamt Saarbrücken,
Beklagten und Seschwerdegegner.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des 3 exists president©» Ascher und der Bundes-richtcr «Johannsen, Dr. Loewenheim, Br* Graf und von der Mühlen in der Sitssimg vom 11. Februar 1966 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Hiebt-.Zulassung der revision ia Urteil des Ent-schädigungaaenata des Oberlaadeageriehta Saarbrücken vom 15. Juli 1965 wird zurUck-
V,-
gewiesen.
Bas Beschwerdeverfähren ist gebühren- und auslagenfrei* Bis auSergericbtliehen Kosten tragen die Kläger.
Gründe t
Der Vater und Erblasser der Kläger lebte bei Beginn der deutschen Besetzung Frankreichs in Voulangls. Die Kläger machen unter anderes» Entschädlgungoansprtlcho des Verstorbenen wegen Schadens an Freiheit geltend xait der Begründung, er sei von Juli 1940 bis zur Anlegung des Judensterns am 7* duni 1942 von den nationalsozialistischen Gewalthabern gefangen gehalten worden Storni captif*}. Bor Serufungarichter ist zu der Überzeugung gelangt, es habe sich lediglich um eine alt gewissen Auflagen verbundene Überwachung des Aufenthalts ("residence surveill&e") gehandelt, nicht um ein Leben unter h&ftfümlichen Bedingungen (§ 43 Abs. 3 BIG). Sr hat die Bevision nicht zugelassen.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde let unbegründet» Reibet wenn Veranlassung bestanden hätte, die Bescheiiii&unren in französischer Sprache, die is Gegensatz zu eigenen, aber gleichfalls behördlich bestätigten Angaben der Kluger über eine Aufoutn&itnüberwaehung (residence surveillee) die rsalung enthalten, die Angehörigen seien gefangen gehalten worden ("ont tenus eapiifs*), durch einen ast-lieben Dolmetscher Übersetzen zu lassen oder den sachlichen Gehalt dieser Sendung von &&tswagen zu erforschen, böte die fehlerhafte Behandlung der Sache keine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
und wiche iss Sinne von. § 219 Abs» 2 flr. 2 öEG n»P. nicht von der Rechtsprechung de® Senats ab. Die Präge, »ie aer Richter zu verfahren hat, wenn er die Sprache einer Bescheinigung nicht beherrscht oder wenn eine 'bestimmte Wendung AnlaB zu der Erwigung gibt, ihr könnten bisher unbekannte bestände zugrundeliegen, kann nur nach den Umstanden des Sinzelf alls beantwortet werden xmä int durch eine grundsätzliche -:• Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu be-
antworten.
Die auBergerichtlleben Kosten der Beschwerde tragen die Kläger nach §§ 209 Abs. 1 BEO, 9? 210.
Ascher von der fühlen