Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18» Juni 1965 zugestellt worden» Am 13° August 1965 hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung gebeten, die Verfügung seines Prozeßbevollmächtigten, mit der dieser die Notierung einer Promptfrist zu dem 10» Juli 1965 angeordnet habe, sei von1-der Kanzlei versehentlich nicht ausgeführt worden» In einem am 29° September 1965 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz wird zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt, die für die Pristnotierung verantwortliche Gehilfin sei bis zu dem 9° Juli beurlaubt gewesen; an ihrer stelle habe der Anwaltslehrling FflHB unter Beaufsichtigung und Mithilfe der übrigen Kanzleiangestellten die Pristverfügungen notiert» Präulein PflHIB sei seit dem Io April 1965 im Büro tätig gewesen» Es bedarf jedoch keiner näheren Begründung, daß dem Ergebnis seiner Sachprüfung beizutreten ist* Bei der Bedeutung, die die Wahrung der Rechtsraittelfristen und ihre Kontrolle durch den Anwalt besitzen, ist eine Übertragung der damit zusammenhängenden Aufgaben an einen Anwaltslehrling, dessen Lebensalter im Wiedereinsetzungsgesuch nicht angegeben wird, der aber jedenfalls erat seit knapp drei Monaten in der Kanzlei des Anwalts tätig ist, in aller Regel nicht zu verantworten» Daß der Lehrling sich in Zweifelsfällen an die älteren Angestellten im Büro wenden konnte, bedeutet keinerlei Sicherung gegen Unaufmerksamkeit in der Wahrnehmung des einzelnen Geschäfts»
BUNDESGERICHTSHOF / IV ZB 677/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Richard ? Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Beschwerdefiin.vers ? Hechtsanwälte und gegen den minderjährigen Frank J P gesetzlich vertreten durch das Jugendamt von 9 KBHBBB~Stral3e Beklagten und Beschwerdegegner Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 'S ~ o 2 / / t, ■ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 10» Dezember 1965 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 16o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Oktober 1965 wird zurückgewiesen» Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger» Gründe : Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18» Juni 1965 zugestellt worden» Am 13° August 1965 hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung gebeten, die Verfügung seines Prozeßbevollmächtigten, mit der dieser die Notierung einer Promptfrist zu dem 10» Juli 1965 angeordnet habe, sei von1-der Kanzlei versehentlich nicht ausgeführt worden» In einem am 29° September 1965 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz wird zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt, die für die Pristnotierung verantwortliche Gehilfin sei bis zu dem 9° Juli beurlaubt gewesen; an ihrer stelle habe der Anwaltslehrling FflHB unter Beaufsichtigung und Mithilfe der übrigen Kanzleiangestellten die Pristverfügungen notiert» Präulein PflHIB sei seit dem Io April 1965 im Büro tätig gewesen» Der Berufungsrichter hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet sei» Die Beschwerde hiergegen ist unbegründet» - 3 Der Wiedereinsetzungsantrag vom 12„ August 1965 genügte nicht der Vorschrift des Gesetzes (§ 236 ZPO)0 Er enthielt keine ausreichende Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Unabwendbarkeit der Fristversäumung im Sinne des § 233 ZPO beurteilen ließo Denn in der Begründung des Gesuchs wird zwar das Verfahren des Anwalts in Fristsachen im allgemeinen dargestellt und glaubhaft gemacht, nicht aber die Gründe des Fehlschlages im zur Entscheidung stehenden Falle0 Da erst nach Ablauf der in § 234 ZPO bestimmten Zweiwochenfrist der entscheidende Vorgang dargelegt worden ist, hätte der Berufungsrichter in die sachliche Prüfung nicht eintreten sollen» Es bedarf jedoch keiner näheren Begründung, daß dem Ergebnis seiner Sachprüfung beizutreten ist* Bei der Bedeutung, die die Wahrung der Rechtsraittelfristen und ihre Kontrolle durch den Anwalt besitzen, ist eine Übertragung der damit zusammenhängenden Aufgaben an einen Anwaltslehrling, dessen Lebensalter im Wiedereinsetzungsgesuch nicht angegeben wird, der aber jedenfalls erat seit knapp drei Monaten in der Kanzlei des Anwalts tätig ist, in aller Regel nicht zu verantworten» Daß der Lehrling sich in Zweifelsfällen an die älteren Angestellten im Büro wenden konnte, bedeutet keinerlei Sicherung gegen Unaufmerksamkeit in der Wahrnehmung des einzelnen Geschäfts» Äscher von der Mühlen