Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loe-wenheim, Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 24. Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. mmmmirnwm mm an mm — mm mm mm mm mm Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer selbständigen Brwerbstätigkeit verdrängt worden und in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes einzustufen sei. Es hat ihr die von ihr begehrte Berufsschadensrente versagt und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum, der für die Berechnung der ihr wegen des Berufsschadens zustehenden Kapitalentschädigung maßgebend ist, bis zu dem 31* Dezember 1942 andauert. Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Frau ende, wenn sie auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes, gegebenenfalls zusammen mit den Ein- Dieselben Grundsätze sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts anwendbar, wenn es sich darum handelt, unter welchen Voraussetzungen eine aus einer selbständigen Berufstätigkeit verdrängte Ehefrau die Bente wählen kann. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Frage, wann eine verheiratete Frau eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG hat, nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums gelten. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß daher zurück-gewiesen werden.
2495 088 BUNDESGERICHTSHOF ✓ iv zb 672^66 BESCHLUSS BESCHLUSS t mm wm mmmmmm sn mm wi — wn — mmm* mm < in der Entschädigungssache der Frau Lotte M Street, N| USA#, - Prozeßbevollraächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Br .■■■Bl u gegen das Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Beschwerdegegner. ,/ / < •-# V-.. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loe-wenheim, Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 24. Mai 1967 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. März 1966 wird zurück-gewiesen. Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : mmmmirnwm mm an mm — mm mm mm mm mm Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer selbständigen Brwerbstätigkeit verdrängt worden und in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Bienstes einzustufen sei. Es hat ihr die von ihr begehrte Berufsschadensrente versagt und angenommen, daß der Entschädigungszeitraum, der für die Berechnung der ihr wegen des Berufsschadens zustehenden Kapitalentschädigung maßgebend ist, bis zu dem 31* Dezember 1942 andauert. Dabei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Entschädigungszeitraum für eine verheiratete Frau ende, wenn sie auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes, gegebenenfalls zusammen mit den Ein- ktinften aus einer von ihr selbst ausgeübten Berufstätigkeit oder mit den Erträgen einer Versorgung aus einer früheren Erwerbstätigkeit, eine Stellung erlangt habe, die der eines mit ihr zu vergleichenden deutschen Bundesbeamten entspreche. Dieselben Grundsätze sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts anwendbar, wenn es sich darum handelt, unter welchen Voraussetzungen eine aus einer selbständigen Berufstätigkeit verdrängte Ehefrau die Bente wählen kann. Das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteile HzW 1966, 135 Hr. 33, 361 Nr. 20}. Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die Regelung, die notwendig schematisch sein muß, verstößt nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, daß sie den Verhältnissen Rechnung trägt, die regelmäßig bei verheirateten Personen bestehen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Frage, wann eine verheiratete Frau eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG hat, nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums gelten. Die Rechtslage ist insoweit bereits durch das RzW 1963, 324 Nr. 20 veröffentlichte Urteil des Senats geklärt. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die von der Klägerin und ihrem Ehemann in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Erträgnissen ihrer Brwerbstätigkeit rechtfertigen die Annahme, daß die Klägerin vom 1. Januar 1943 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage hatte, und daß diese Lebensgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungs- AV / Berichts noch vorhanden war. Die besonderen Verhältnisse des Aufnahmelandes müssen unberücksichtigt bleiben, da das Gesetz nach der Neufassung der §§ 75 und 82 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ausschließlich auf pauschale Regelungen abstellt. Dem Bedürfnis auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird dadurch Rechnung getragen, daß dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten ein Betrag von 20 $> und von der Vollendung des 65*9 bei einer Frau des 60. Lebensjahres an ein Betrag von 30 $ hinzugerechnet wird. Die nach § 219 Abs. 2 HEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß daher zurück-gewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. * •:* t; " -4;: -4 ■ • - m Wüstenberg Wilden