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BGH

Gericht: BGH

rer If.Üvilcenai des Bundesgerichtshöfe hat in der Bitzung von 21. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Mcbtsulassung der Heviaion 1® Brteil des 17. Von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens hat das Berufungsgericht abgesehen, da seiner Ansicht nach such ein solches Gutach- Bie Revision hat das Berufungsgericht nicht suge-lassen, da keine Kecfctsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden sei, die Entscheidung viel* mehr auf der tatsächlichen Würdigung das Sachverhalts beruhe. Die gegen die Nichtzulassung der Heviaion gerichtet© sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 220 Aba. 1 B£G zulässig. Der Kläger stützt seine sofortige Beschwerde gegen die Hichtsalaseung der Revision darauf, daß das Berufungsgericht ohne Hinholung eines ärztlichen Gutachtens einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung is Gegen diesen Grundsatz verstößt das Urteil des Beru-fungsgeriebte nicht* loo Berufungsgericht bat sich nicht su Unrecht medizinische 5;ac bk or nt n is angemaßt, sondern es hat auf Grund de« festgeeteilten Sachvcr-halt3 angenommen» daß auch ein Hrstlicbcs Gutachten über die frage des KauBalsuoamisenhaags keine Klarheit geben könne* Seit der .'.iDv-anderung des Klägers in ±?3remilien sind beinahe 30 Jahre vergangen, lie Auffassung des Berufung^gerichto, daß auch ein ärztlicher Sachverständiger »/egen dieses langen Zeitablaüfs nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen könne» daS ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Herzleiden bestehe, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Insbesondere ergibt der Schriftwechsel zwischen den fr stets Br« und Br. nichts für die Richtig- keit der Behauptung des Klägers, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß dieser Schriftwechsel sich nur auf eins Behandlung des Klägern bei Br. soit Oktober T'ino rochtofrsga vos gr nods tits lie her Bedeutung.ist in dioaera cusannaen bang nicht zti entscheiden* Bas Berufungsgericht hat daher enter- Berücksichtigung der tJnatünde des Falles isit Hecht ven der Einholung eines Gacbrerständigen-gutaebtens abgegeben. Da auch der Revision schwerde des ein sonstiger Grund für die Zulassung nicht vorliegt, ist die sofortige Be-Klägers mit der fCost**nfolge aua den

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Volltext der Entscheidung

Abschr. f.d. Bntsch.Samml. d. Senats
*0 I
2539 035
%Ts &7C/Z5	Beschluß
 lo der Pntscbsdigungaaacb*
Klägers und Beschwerdeführer©»
Hit*
und
- ProseSbevoXlttUebtlgtes Kecoxoanw
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 51» febrbslliner Plats 2,
Beklagten tisd Beschwerdegegner»
rer If.
Üvilcenai des Bundesgerichtshöfe hat
 in der Bitzung von 21. des Senatepr&Bidenteo
 Januar 1966 unter Mitwirkung Ascher und der Bundenrichter
 Jobanosea, bilden, Br. Graf und von der Mühlen
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Mcbtsulassung der Heviaion 1® Brteil des 17. Zivilsenats des Kammer-geriebts Berlin vom 27* April 196$ ^ird surückgesf lesen.
|	X?io Entscheidung ergeht gebühren- und
| *	aaalagenfrsi; die suCergerlebtliehen
A	Kosten des Besehwerd©verfahren® trägt
;	der Klager.
&	■'	-
f'.
Gründe *
Der Kläger «acht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Br behauptet in erster Idnie, durch nationalsozialistische Yerfcl-gungssmgnab&en ein Herzleiden erlitten zu haben. Hach seiner Darstellung bat er sich unmittelbar nach seiner Ankunft iss Zofluchtsland zur Erlangung einer Anfangs-Unterstützung für Planxerungs- und Pionierarbeiten in
 argentinischen	verpflichten	müssen.	Diese	ihm
 körperlich völlig u den primitivsten- Br* hätte er und seine nen. Bas Berufung©# Sprüche des Klüger©
nge^ohnten schworen Arbeiten unter aingungon und Lebensverh'ilt«innen wbefrau nicht longo verrichten kön-erlebt nicht die Kotsehädigungsan-deshalb als unbegründet an, weil
 nach den vorliegenden spärlichen ärztlichen Unter-suobungaergebni^oen, insbesondere aus den angefertigten iilektrokardiogrammcn, sich keine .Wahrscheinlichkeit
 für ein Herzleiden ergebe, das ursächlich auf die Ver-
folgung «urttckzufUhran ßei. Von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens hat das Berufungsgericht abgesehen, da seiner Ansicht nach such ein solches Gutach-
ten den *au3al2U3an?aenbang zwischen Verfolgung und GeanndbeitnschüdiguQg nicht wahrscheinlich machen kön ne. Bie Revision hat das Berufungsgericht nicht suge-lassen, da keine Kecfctsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden sei, die Entscheidung viel* mehr auf der tatsächlichen Würdigung das Sachverhalts
 beruhe.
Die gegen die Nichtzulassung der Heviaion gerichtet© sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 220 Aba. 1 B£G zulässig. Bas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da keiner der Kulassuegsgründe des § 219 Abs. 2 ££G gegeben ist.
Der Kläger stützt seine sofortige Beschwerde gegen die Hichtsalaseung der Revision darauf, daß das Berufungsgericht ohne Hinholung eines ärztlichen Gutachtens einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
 
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 Gegen diesen Grundsatz verstößt das Urteil des Beru-fungsgeriebte nicht* loo Berufungsgericht bat sich nicht su Unrecht medizinische 5;ac bk or nt n is angemaßt, sondern es hat auf Grund de« festgeeteilten Sachvcr-halt3 angenommen» daß auch ein Hrstlicbcs Gutachten über die frage des KauBalsuoamisenhaags keine Klarheit geben könne* Seit der .'.iDv-anderung des Klägers in
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±?3remilien sind beinahe 30 Jahre vergangen, lie Auffassung des Berufung^gerichto, daß auch ein ärztlicher Sachverständiger »/egen dieses langen Zeitablaüfs nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen könne» daS ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Herzleiden bestehe, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Me weiteren tatsächlichen Feststellungen geben für
 eine andere Beurteilung keinen ausreichenden Anhalt. Insbesondere ergibt der Schriftwechsel zwischen den fr stets Br«	und Br.	nichts für die Richtig-
keit der Behauptung des Klägers, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß dieser Schriftwechsel sich nur auf eins Behandlung des Klägern bei Br.	soit	Oktober
1953 besieht. Wichtig ist auch, daß eine Hers- sowie eine gegen- und Parwuntereuebang in dieser 2eit keinen krankhaften Befund ergeben hat, das Herz vielmehr in Größe, form und Tätigkeit normal war, wie sich aus vier
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 bang nicht zti entscheiden* Bas Berufungsgericht hat daher enter- Berücksichtigung der tJnatünde des Falles isit Hecht ven der Einholung eines Gacbrerständigen-gutaebtens abgegeben.
Da auch der Revision schwerde des
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